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Schlagwort: Die islamische Position zur "Zwangsheirat"

Abdurrahman Reidegeld stellt fest: Ehen unter Zwang sind im Islam ungültig

 

(iz)In letzter Zeit geistert in der Presse der Begriff der Zwangsheirat herum, meist kombiniert mit haarsträubenden Begebenheiten, in denen junge muslimische Frauen zwangsweise in die Türkei verheiratet worden seien. Aufgepeppt wird diese Art der Berichterstattung mit einem Hinweis, der heutzutage immer Auflagen garantiert: dies sei eben eine "islamische Zwangsheirat". In diesem Beitrag nun wird anhand einer Frage-Antwort-Form dargelegt werden, dass jedwede Art von Zwangsausübung, Drohung etc. vom klassischen islamischen Eherecht abgelehnt wird und es also eine "islamische Zwangsheirat" per se nicht gibt. Leider ist es bezeichnend für die aktuelle Medien- und Informationssituation, dass Fehldarstellungen nicht nur ungeprüft verbreitet, sondern zur Auflagenstärkung propagiert werden; das Feindbild "Islam" ist derzeit Geld bringender Kassenschlager der Massenmedien und schürt ungehemmt und skrupellos, in sinnloser Art und Weise, Hass und Vorurteile.

 

Dieser Beitrag versteht sich folglich als fachwissenschaftliche Richtigstellung aus genuin islamischen Quellen.

 

Frage 1: Was sind die zu diesem Thema relevanten Stellen im Qur'an und den Ahadith, und wie werden diese von den Gelehrten interpretiert?

 

Eine Ehe wird gemäß dem Fiqh, der islamischen Rechte- und Pflichtenlehre, als eine gegenseitige Handlung aufgefasst, bei der die Hauptakteure, die Eheleute und der Wali der Frau (siehe unten) also, eine ehrliche Absicht haben müssen, dass die Ehe zustande kommt zum Wohle aller Beteiligten. Hier gilt der Hadith: „Wahrlich, die Handlungen stehen in Abhängigkeit von den Absichten (Nijjat), und einem Jeden kommt das zu, was er beabsichtigt hat“. (Als Sahih-Überlieferung bei den großen Hadith-Sammlern). Wer also zum Beispiel die Absicht hat, seine ihm anvertraute Tochter wegen Geld zu verkuppeln, kann kein Wali im Sinne des islamischen Eherechts sein. Wer als Mann oder Frau eine Ehe nicht wünscht, sondern nur aus familiären Beziehungen ausbrechen will, ohne ernsthaft zum Zeitpunkt des Eheschlusses den anderen Ehepartner als Ehepartner zu wollen, der hat im Sinne des Islam keine gültige Ehe geschlossen.

 

Eine schlechte Behandlung der Frau durch den Ehemann ist durch ausdrückliches qur’anisches Verbot untersagt: „So lebt mit Ihnen [im Eherahmen] auf gute und anständige Weise (ma’ruf) zusammen“ (Sura An-Nisa’, Vers 19).

 

Einem sündhaften, bösartigen oder unanständigem Mann steht es nicht zu, Wali oder Ehemann einer anständigen Frau zu sein; in diesem Sinne wird der folgende Qur’anvers verstanden: „Ist denn etwa jemand, der innerliche, überzeugte Hinwendung zu Allah besitzt (Mu’min ist), wie ein sündhafter, ausschweifender Mensch (Fasiq)? Sie sind nicht gleich.“ (Sura As-Sadschda). Aus dem Bereich des Hadith wird etwa die bei vielen Hadith-Sammlungen bekannte Sahih-Überlieferung herangezogen: „Eine Ehe (Nikah) existiert nur mit einem Wali“. Will sagen: Ohne Mitwirkung eines Wali (Sachverwalter der Frau, der die erste Eheformel im Ehevertrag spricht), kann keine gültige Ehe existieren. Diese Überlieferung wird von den Fiqh-Schulen mit Ausnahme der Hanafija als verpflichtend und bindend betrachtet, während die Hanafija aus rechtstheoretischen und aus Gründen der Abwägung anderer Quellen diesem Hadith nur strengen Empfehlungscharakter, nicht aber Elementarpflichtscharakter, zuspricht. .

 

Die ausdrückliche Verpflichtung, anvertrauten Frauen nur gute männliche Personen als künftige Ehegatten anzutragen und sie ihnen mit Einverständnis anzutrauen, findet sich etwa im bekannten Hadith, wo der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagt: „Wählt die Besten/Anständigsten für die Euch anvertrauten Frauen aus; verheiratet diejenigen miteinander, die gleichartig (in ihrer Güte) sind, und lasst die [euch Anvertrauten] von solch [guten Männern] Ehepartner finden.“ (Als Sahih überliefert bei Al-Hakim).

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Frage 2: Welche Bestimmungen ergeben sich diesbezüglich aus dem Vorbild des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, das heißt aus der Sunna und relevanten Ahadith, und seiner Gefährten sowie den frühen Khalifen?

 

Eine Schlüsselrolle zum Verständnis bilden hier die beiden Begriffe von Wilaja und Wikala. Unter „Wilaja“ versteht man eine Schutzrolle, das heißt aus dem Grundsatz der islamischen Lehre, dass eine Frau immer geschützt und mit Nahrung, Kleidung und Wohnung versorgt werden muss. So geht eine junge, unverheiratete Frau idealerweise aus islamischem Verständnis aus der Verantwortung ihres Vaters bzw. des Familienvorstandes in die Verantwortung des Ehemannes über. Darunter ist aber nicht zu verstehen, dass die Frau keine Berufstätigkeit oder Lehrtätigkeit etc. ausüben könnte, nur: alles Geld, was sie verdient, gehört nur ihr allein, während alles Geld, was ein Ehemann verdient, grundsätzlich auch seiner ganzen Familie mitgehört. Er muss nämlich Frau und Kinder, in manchen Fällen Eltern und andere Verwandte mitversorgen. Schon die ältesten Gelehrten – bis heute im Konsens – gehen davon aus, dass sogar eine reiche Frau, die eigenes Einkommen hat, nicht gezwungen werden darf, von ihrem persönlichen Besitz und Einkommen für ihre Kleidung, Wohnung und Nahrung aufzukommen, sondern auch hier der Ehemann es müsste. Dies war durchgängig Praxis in Übereinstimmung aller Gelehrten, von der Prophetenzeit, der Epoche der rechtgeleiteten Kalifen, der Dynastien der Umajjaden, der Abbasiden und späterer wie den Osmanen und anderen bis zur heutigen Zeit.

 

Die „Wilaja“ ist also eine Schutz- und Versorgerrolle, und insofern übernimmt der Wali (der eben jene Wilaja innehat) den aktiven Part für die Frau während des islamischen Ehevertrages; den anderen übernimmt der künftige Ehemann. Dennoch kann und darf der Wali nur mit Zustimmung der Frau handeln; darum wird im klassischen Fiqh festgelegt, dass die Frau beim Eheschluss anwesend sein müsse, um gegebenenfalls noch im letzten Moment vor Gültigwerden der Ehe ihr Einverständnis zurücknehmen zu können.

 

Auch besteht ein Unterschied in der Auffassungen der Fiqh-Schulen zur notwendigen Erfordernis eines Wali: die hanafitische Schule lässt unter bestimmten Umständen einen Eheschluss ohne Wali zu; die malikitische, schafi’itische und hanbalitische Schule vertreten die Auffassung, es müsse immer – und sei es pro forma – ein Wali vorhanden sein.

 

Aus dem Bereich des Hadith wird hier etwa die folgende Sahih-Überlieferung vom Propheten herangezogen: „Eine Ehe (Nikah) existiert nur mit einem Wali“. Das heißt, dass ohne Mitwirkung eines Wali kein gültiger Ehevertrag geschlossen werden kann. Diese Überlieferung wird, wie bereits oben erwähnt, von den Fiqh-Schulen außer der Hanafija als verpflichtend und bindend betrachtet.

 

Alle Gelehrten jedoch betonen: Wenn ein Familienvorstand theoretisch Wali einer Frau sein kann, aber sie zu einer Ehe zwingen will, ohne ihr Wohl dabei zu beachten, so ist sie nicht mehr an ihn gebunden und kann sich einen eigenen Wali aus einem bestimmten Teil ihrer Verwandtschaft suchen. Ist das nicht möglich (etwa, wenn es ansonsten niemanden gibt oder zu keinem ein Vertrauensverhältnis besteht oder weil die Betreffenden einen sündhaften und unanständigen Lebensweg beschreiten), so steht es ihr auch nach den strengsten Auffassungen der Gelehrten frei, einen anständigen, beliebigen Muslim als Wali zu nehmen. Immer unter dem Gesichtspunkt, dass der Wali ihr Beschützer und Sachverwalter ihrer ehrlichen Interessen sein soll.

 

Unter „Wikala“ hingegen versteht man im islamischen Eherecht die Vertretung einer Person durch eine andere während des Ehevertragsschlusses. Bezeichnenderweise können sich der Wali oder auch der Ehemann durch einen Sachverwalter (Wakil) vertreten lassen (etwa wenn der Vater der Braut in einem anderen Land lebt und einen Wakil ernennt, der zusammen mit der Braut, dem Bräutigam und den Zeugen den Eheschluss vornimmt). Die Frau aber (sowie praktischerseits auch die Zeugen) kann niemals während des Ehevertrages durch einen Vertreter oder eine Vertreterin ersetzt werden - sie ist die zentrale Person, und von ihrer Zustimmung ist die Gültigkeit der Ehe abhängig.

 

Frage 3: Wie sehen die Urteile der Rechtschulen dazu aus? Und gibt es Unterschiede zwischen Sunniten und Schiiten? Wie gestaltete sich die diesbezügliche Praxis in der islamischen Geschichte?

 

Alle Schulen des Fiqh, egal ob sunnitische oder schiitische, sind übereinstimmend der Meinung, dass eine Ehe ungültig ist, bei der eine Frau gegen ihren ausdrücklichen Willen gezwungen wird, einen bestimmten Mann zu heiraten. Allgemein gilt: Wenn einer oder beide künftige Ehepartner zum Zeitpunkt des Ehevertrages einander nicht heiraten wollen, aber gezwungen werden (durch Gewalt oder Androhung derselben, „Ikrah“ genannt), ist diese Ehe ungültig. Die korrekte und aufrichtige Absicht zum Führen einer Ehe ist zwingend erforderlich – und dies auch unabhängig von der Frage von „Ikrah“: Wer einen Ehevertrag eingeht, aber in seinem Inneren die Eheführung ablehnt und dies später vor einem islamischen Richter (Qadi) bestätigt, dessen Ehe kann unter bestimmten Umständen für aufgelöst (Faskh) erklärt werden, bzw. er oder sie kann – bei früherem „Ikrah“ – die Scheidung erwirken. Daher kann gemäß dem islamischen Eherecht eine verheiratete Frau – wenn sie nämlich zur Ehe gezwungen wurde – jederzeit eine Scheidung erwirken. Das war bereits vor 1400 Jahren der Fall, und gilt bis heute dort, wo islamisches Eherecht rechtskräftig gilt und angewandt wird, zum Beispiel in Syrien, Jordanien und anderen Staaten.

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Frage 4: Wie sieht die Praxis unter Muslimen in Deutschland aus? Welche Rolle spielen dabei Aspekte, die mit dem Islam gar nichts zu tun haben? Wie ist die Quantität solcher Vorfälle einzuschätzen?

 

Zuerst möchte ich betonen, dass hier in Deutschland bei einem Eheschluss unter Muslimen sowohl das allgemeine zivilrechtliche deutsche Eherecht Beachtung finden muss als auch das islamische, insofern religiöse Berechtigung gemeint ist. De facto wird also zuerst eine standesamtliche Heirat stattfinden, die für Muslime (übrigens analog zur katholischen kirchenrechtlichen Auffassung) vor Gott erst durch den religiös-legitimierten Teil zur echten Ehe wird. Es wird also ein islamischer Eheschluss nachgesetzt, der aus deutscher Sicht keine rechtliche Relevanz hat, aber für den Muslim das Entscheidende darstellt.

 

Die Ebene der Missverständnisse wird dadurch geschaffen, dass – bezüglich des nationaltürkischen Anteils der Muslime in Deutschland – weder in Deutschland, noch in der heutigen Türkei eine staatlich anerkannte „islamische Ehe“ existiert. Insofern ist die Lage wesentlich anders als etwa bei Angehörigen eines Staates wie zum Beispiel Marokko oder Jordanien, wo nur die islamischen Eherechtsvorschriften für Muslime als staatlich legitim gelten. In diesen Fällen bestehen zudem besondere bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und diesen Staaten hinsichtlich Eheschließungen; etwa wird auch bei der Heirat einer jordanischen Staatsbürgerin in Deutschland von deutscher Seite eine besondere Ehefähigkeitsbescheinigung verlangt, die konkret im jordanischen Verständnis die Einverständniserklärung des Wali der Frau ist. Bei Muslimen aus allen Staaten, die für Muslime (weitgehend oder vollständig) islamisches Eherecht vorsehen, ist de facto keine Zwangsheirat möglich und auch nicht legitim dokumentiert; selbst in Extremfällen, wenn eine junge Frau gegen ihren Willen ins Ausland gebracht werden sollte, um dort zu heiraten, wäre eine „Zwangsheirat“ in Deutschland auch aus Sicht des Herkunftslandes unmöglich zu legitimieren. Dort in diesen Ländern wiederum ist es für eine Frau relativ leicht, eine Scheidung zu erwirken, weil es dort auch staatlich autorisierte islamische Ehegerichte gibt.

 

Nachweisliche Tatsache ist ferner,

 

(1) dass es keine mit Zwang verbundene gültige Eheschließung gemäß dem islamischen Eherecht gibt, weder in der Frühzeit, noch in der klassischen Epoche, noch heute;

 

(2) dass die betreffenden Frauen meist aus Familien stammen, die keine praktizierende Lebensweise im klassisch-islamischen Sinne pflegen, vielmehr lediglich nominell Muslimische sind;

 

(3) dass der de facto erfolgende unrechte Zwang auf besagte Frauen nicht von islamischen Gelehrten geleitet bzw. erlaubt wird; diese Praktiken ereignen sich zu mehr als 90 % im nationaltürkischen Milieu, weil dort seit Gründung der türkischen Republik kein islamisches Eherecht mehr offiziell existiert, also auch keine Kontrollinstanz durch staatlich autorisierte Ehegerichte. Diese Situation ist hingegen weder bei arabischen Ländern, noch im indo-pakistanischen Raum gegeben, wo eine Frau sehr leicht eine Scheidung bzw. Nichtigkeitserklärung fordern könnte und auch häufig fordert, unter Bestrafung der Freiheitsberauber.

 

(3) dass dieses derzeit viel beschworene Phänomen der "Zwangsheirat" (im Sinne einer Pseudo-Verheiratung durch einen „Imam“, einem bloßen Vorbeter, keinem wirklichen Gelehrten also) auch in der zweiten und noch stärker in der dritten Generation der in Deutschland lebenden Türken - Gott sei Dank - eine Seltenheit geworden ist.

 

Wir reden hier also über Missstände, die gesellschaftlich-traditionell (im Sinne eines nur islamisch kaschierten Missbrauchs der Religion) in einer längst säkularisierten Türkei stattfanden und vor mehreren Jahrzehnten nach Deutschland übertragen wurden, heute aber nur noch bei gänzlich ungebildeten Muslimen zumeist der letztlich nicht-praktizierenden Schicht in seltenen Fällen vorkommen.

 

Dies aber als Regel, geschweige denn als islamisch legitimiert bzw. legitimierbar zu bezeichnen, ist ein Zeichen völliger Unkenntnis über Geschichte, Rechtsauffassung und De-Facto-Zustand außerhalb der Nationaltürkei alten Zuschnitts (also bis in die 1980er Jahre).

 

Gerade das neue Bewusstsein eines eher intellektuellen Islams, der sich an Quellenwerken orientiert, nicht mehr nach pseudo-islamischen Volkssitten, hat in den letzten Jahren solche Praktiken endlich dorthin gestellt, wo sie hingehören: in die Ecke der jahrzehntelangen Unwissenheit gerade durch den Wegfall einer echten überwachenden Eherichterschaft.

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