AlMurabit Geschrieben 1. Juni 2008 Teilen Geschrieben 1. Juni 2008 Nr 4318 Thema Rechtsnorm für widerrechtliche Bereicherung durch Vermögen der Leute Datum 05.11.2007 Frage Ich bin als Angestellter bei einer Firma tätig und habe einen Chef, der mir eine Liste mit den Namen der früher anwesenden, jetzt aber nicht mehr anwesenden Angestellten gab, damit für sie Geld von der Hauptniederlassung bezahlt wird. Immer wenn der Scheck mir oder dem Chef gebracht wurde, beauf¬tragte mich der Chef mit der Aufteilung auf einige Angestellte, wobei er für sich selbst einen Anteil von diesem Geld nahm und mir auch einen größeren Anteil gab. Als ein anderer Chef kam, machte dieser dasselbe. Er unternimmt aber selbst alle vorigen Maßnahmen und gibt mir auch einen Anteil. Mit dem genommenen Geld helfe ich meinen Brüdern und kaufe davon Kleidung und Nahrungsmittel für meine Kinder. Gebe ich nun dieses Geld in einer regulären Weise aus? Lastet die Sünde in diesem Geld auf mir oder auf dem Chef? Antwort Fatwa-Stab Wenn es sich so verhält wie in der Frage geschildert, darf weder der Fragestel¬ler noch der oben erwähnte Chef das genannte Geld neh¬men, denn das gilt als Bereicherung durch Vermögengüter auf widerrechtliche Weise. Der Erhabene sagt: Und bereichert euch nicht durch eure Vermögensgüter unter euch auf widerrechtliche Weise und bietet sie nicht den Richtenden dar, dass ihr euch durch einen Teil der Vermögensgüter der Leute durch Sündhaftigkeit bereichert, und ihr, ihr wisst. (Sure 2, Vers 188) Der Fragesteller muss dem Chef Ratschläge und Anleitungen mit Weisheit und sich geziemender Ermahnung geben, und zwar gemäß den Worten des Erhabenen: Rufe auf zum Wege deines Herrn mit Weisheit und sich geziemender Ermahnung... (Sure 16, Vers 125) Und er muss auch bereuen und das Vermögen an dessen Besitzer nach Kräften zurückgeben, bevor ein Tag kommt, an dem es weder Dirham noch Dinar, sondern nur gute und schlechte Taten gibt! Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
AlMurabit Geschrieben 1. Juni 2008 Autor Teilen Geschrieben 1. Juni 2008 Nr 4318 Thema Rechtsnorm für widerrechtliche Bereicherung durch Vermögen der Leute Datum 05.11.2007 Frage Ich bin als Angestellter bei einer Firma tätig und habe einen Chef, der mir eine Liste mit den Namen der früher anwesenden, jetzt aber nicht mehr anwesenden Angestellten gab, damit für sie Geld von der Hauptniederlassung bezahlt wird. Immer wenn der Scheck mir oder dem Chef gebracht wurde, beauf¬tragte mich der Chef mit der Aufteilung auf einige Angestellte, wobei er für sich selbst einen Anteil von diesem Geld nahm und mir auch einen größeren Anteil gab. Als ein anderer Chef kam, machte dieser dasselbe. Er unternimmt aber selbst alle vorigen Maßnahmen und gibt mir auch einen Anteil. Mit dem genommenen Geld helfe ich meinen Brüdern und kaufe davon Kleidung und Nahrungsmittel für meine Kinder. Gebe ich nun dieses Geld in einer regulären Weise aus? Lastet die Sünde in diesem Geld auf mir oder auf dem Chef? Antwort Fatwa-Stab Wenn es sich so verhält wie in der Frage geschildert, darf weder der Fragestel¬ler noch der oben erwähnte Chef das genannte Geld neh¬men, denn das gilt als Bereicherung durch Vermögengüter auf widerrechtliche Weise. Der Erhabene sagt: Und bereichert euch nicht durch eure Vermögensgüter unter euch auf widerrechtliche Weise und bietet sie nicht den Richtenden dar, dass ihr euch durch einen Teil der Vermögensgüter der Leute durch Sündhaftigkeit bereichert, und ihr, ihr wisst. (Sure 2, Vers 188) Der Fragesteller muss dem Chef Ratschläge und Anleitungen mit Weisheit und sich geziemender Ermahnung geben, und zwar gemäß den Worten des Erhabenen: Rufe auf zum Wege deines Herrn mit Weisheit und sich geziemender Ermahnung... (Sure 16, Vers 125) Und er muss auch bereuen und das Vermögen an dessen Besitzer nach Kräften zurückgeben, bevor ein Tag kommt, an dem es weder Dirham noch Dinar, sondern nur gute und schlechte Taten gibt! Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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