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Nr 4285

Thema Rechtsnorm für Entrichtung der Sozialpflichtabgabe für Wohltätigkeitsprojekte

Datum 29.11.2003

 

Frage

Darf man die Sozialpflichtabgabe auf Vermögen für das Gründen islamischer Zeitschriften, die einladend zum Islam aufrufen, für islamische Wissenschaftsprojekte und öffentliche Bibliotheken, die sich auf Scharia-Bücher und Verbreitung des einladenden Aufrufs spezialisieren, und auch für Islam-Zentren in nicht-muslimischen Ländern, die sich um Angelegenheiten des islamischen einladenden Aufrufs und Ähnliches kümmern, wie unter anderem die Bezahlung der einladend Aufrufenden und zuständigen Leute, für das Lehren der arabischen Sprache für nicht arabischsprachige Menschen, Memorierenlassen des Koran für die Kinder der Muslime in jenen Ländern und Ähnliches, Ausstrahlen von Sendungen durch unterschiedliche Medien und Anwendung elektronischer Mittel und anderes?

 

 

 

 

Antwort

 

Fatwa-Stab

 

 

Allah hat dem vermögenden Muslim, der etwas in Höhe der Erhebungsgrenze oder mehr besitzt, die Sozialpflichtabgabe vorgeschrieben. Die Erhebungsgrenze beläuft sich auf 85 g 21-karätiges Gold, vorausgesetzt, es befindet sich ein Hidschrajahr unter entsprechenden Bedingungen der Scharia im Besitz des Eigentümers. Die Empfangsberechtigten der Sozialpflichtabgabe sind in den folgendn Worten des Erhabenen festgelegt:

 

Die Sadaqat sind nun aber für die Armen und die Bedürftigen und die mit ihnen Befassten und diejenigen, deren Herzen vertraut gemacht werden sollen und für die Gefangenen und für die Schuldner und für den Einsatz um Allahs willen und den Reisenden – eine Vorschrift von Allah; und Allah ist allwissend, allweise.

(Sure 9, Vers 60)

 

Zu den Empfangsberechtigten gehört also und für den Einsatz um Allahs willen. Die Ausschlag gebende Meinung lautet bei der Mehrheit der Rechtsgelehrten auf Nicht-Zulässigkeit des Verteilens für öffentliche Interessen von Muslimen wie Anlegen von Wegen sowie Errichten von Krankenhäusern, Schulen, Moscheen und Ähnliches. Man soll dafür eher Stiftungen einrichten oder verschiedenartige Almosen außer der Sozialpflichtabgabe geben.

Die Phrase und für den Einsatz um Allahs willen umfasst die Tätigkeit der Angelegenheit des einladenden Aufrufs wie Verbreitung der Religion unter Muslimen sowie Nicht-Muslimen. Wir greifen dabei auf Waffen nur im bewaffneten Konflikt zurück um einen Angriff abzuwehren oder sich von Unterdrückung zu befreien, wie uns unser HERR, der Erhabene, durch SEINE folgenden Worte anweist:

 

Und bekämpft um der Sache Allahs willen diejenigen, die euch bekämpfen,...

(Sure 2, Vers 190)

 

In Friedenszeiten, bei gutem Einvernehmen und beim Dialog zwischen den Menschen greifen wir auf die Zunge zurück.

Für beides darf man zur entsprechenden Durchführung die Sozialpflichtabgabe auszahlen. Dies ist die eigentliche Bedeutung des Dschihad, über den Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) in einem von Al-Baihaqi in dessen Werk Az-Zuhd Al-Kabir überlieferten Hadith sagte: "Wir sind vom kleinen Dschihad zum großen Dschihad zurückgekommen, nämlich zum Dschihad gegen die Seele." Dies lässt den Dschihad sich nicht nur auf den Kriegszustand beschränken, vielmehr versteht man auch eine seelische Konzeption, die mit der Beziehung zwischen einem Menschen und seinem Herrn zusammenhängt. Der Erhabene sagt:

 

Und jene, die sich für UNS abmühten, leiten WIR gewiss auf UNSEREN Wegen; und fürwahr, Allah ist gewiss mit denen, die rechtschaffen handeln!

(Sure 29, Vers 69)

 

Der Erhabene sagt ferner:

 

O ihr, die glauben! Verrichtet die Körperbeugung und die Niederwerfung und dient anbetend eurem Herrn und tut das Gute; vielleicht habt ihr ja Erfolg! Und müht euch ab für Allah im IHM gebührenden Bemühen! ER erwählte euch und erlegte euch nichts an Bedrängnis in eurer Religion auf, der Religionsgemeinschaft eures Vaters Abraham. ER nennt euch Muslime, zuvor und durch dieses, damit der Gesandte Zeuge über euch sei und ihr Zeugen über die Menschen seiet. So verrichtet das rituelle Gebet und entrichtet die Sozialpflichtabgabe und haltet an Allah fest! ER ist euer Schutzherr. Welch gnädiger Schutzherr und welch gnädiger Verbündeter!

(Sure 22, Verse 77-78)

 

Auf Grund des oben Erwähnten und in Beantwortung der Frage darf man also die Sozialpflichtabgabe für Folgendes entrichten: Herausgabe islamischer Zeitschriften und Errichtung öffentlicher Bibliotheken, die den Lernenden Nutzen bringen, sowie für die Islam-Zentren bei der Ausübung deren Aufgaben, das Drucken von zum Islam einladend aufrufenden Büchern und Ähnliches, was die Angelegenheit des einladenden Aufrufes zu Allah durch irgendeine in der Frage stehende oder andere Art und Weise ermöglicht, sei es unter den Muslimen oder den Nicht-Musimen.

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

Die Antwort erfolgte am 29.11.2003.

 

 

 

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Datum 29.11.2003

 

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Darf man die Sozialpflichtabgabe auf Vermögen für das Gründen islamischer Zeitschriften, die einladend zum Islam aufrufen, für islamische Wissenschaftsprojekte und öffentliche Bibliotheken, die sich auf Scharia-Bücher und Verbreitung des einladenden Aufrufs spezialisieren, und auch für Islam-Zentren in nicht-muslimischen Ländern, die sich um Angelegenheiten des islamischen einladenden Aufrufs und Ähnliches kümmern, wie unter anderem die Bezahlung der einladend Aufrufenden und zuständigen Leute, für das Lehren der arabischen Sprache für nicht arabischsprachige Menschen, Memorierenlassen des Koran für die Kinder der Muslime in jenen Ländern und Ähnliches, Ausstrahlen von Sendungen durch unterschiedliche Medien und Anwendung elektronischer Mittel und anderes?

 

 

 

 

Antwort

 

Fatwa-Stab

 

 

Allah hat dem vermögenden Muslim, der etwas in Höhe der Erhebungsgrenze oder mehr besitzt, die Sozialpflichtabgabe vorgeschrieben. Die Erhebungsgrenze beläuft sich auf 85 g 21-karätiges Gold, vorausgesetzt, es befindet sich ein Hidschrajahr unter entsprechenden Bedingungen der Scharia im Besitz des Eigentümers. Die Empfangsberechtigten der Sozialpflichtabgabe sind in den folgendn Worten des Erhabenen festgelegt:

 

Die Sadaqat sind nun aber für die Armen und die Bedürftigen und die mit ihnen Befassten und diejenigen, deren Herzen vertraut gemacht werden sollen und für die Gefangenen und für die Schuldner und für den Einsatz um Allahs willen und den Reisenden – eine Vorschrift von Allah; und Allah ist allwissend, allweise.

(Sure 9, Vers 60)

 

Zu den Empfangsberechtigten gehört also und für den Einsatz um Allahs willen. Die Ausschlag gebende Meinung lautet bei der Mehrheit der Rechtsgelehrten auf Nicht-Zulässigkeit des Verteilens für öffentliche Interessen von Muslimen wie Anlegen von Wegen sowie Errichten von Krankenhäusern, Schulen, Moscheen und Ähnliches. Man soll dafür eher Stiftungen einrichten oder verschiedenartige Almosen außer der Sozialpflichtabgabe geben.

Die Phrase und für den Einsatz um Allahs willen umfasst die Tätigkeit der Angelegenheit des einladenden Aufrufs wie Verbreitung der Religion unter Muslimen sowie Nicht-Muslimen. Wir greifen dabei auf Waffen nur im bewaffneten Konflikt zurück um einen Angriff abzuwehren oder sich von Unterdrückung zu befreien, wie uns unser HERR, der Erhabene, durch SEINE folgenden Worte anweist:

 

Und bekämpft um der Sache Allahs willen diejenigen, die euch bekämpfen,...

(Sure 2, Vers 190)

 

In Friedenszeiten, bei gutem Einvernehmen und beim Dialog zwischen den Menschen greifen wir auf die Zunge zurück.

Für beides darf man zur entsprechenden Durchführung die Sozialpflichtabgabe auszahlen. Dies ist die eigentliche Bedeutung des Dschihad, über den Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) in einem von Al-Baihaqi in dessen Werk Az-Zuhd Al-Kabir überlieferten Hadith sagte: "Wir sind vom kleinen Dschihad zum großen Dschihad zurückgekommen, nämlich zum Dschihad gegen die Seele." Dies lässt den Dschihad sich nicht nur auf den Kriegszustand beschränken, vielmehr versteht man auch eine seelische Konzeption, die mit der Beziehung zwischen einem Menschen und seinem Herrn zusammenhängt. Der Erhabene sagt:

 

Und jene, die sich für UNS abmühten, leiten WIR gewiss auf UNSEREN Wegen; und fürwahr, Allah ist gewiss mit denen, die rechtschaffen handeln!

(Sure 29, Vers 69)

 

Der Erhabene sagt ferner:

 

O ihr, die glauben! Verrichtet die Körperbeugung und die Niederwerfung und dient anbetend eurem Herrn und tut das Gute; vielleicht habt ihr ja Erfolg! Und müht euch ab für Allah im IHM gebührenden Bemühen! ER erwählte euch und erlegte euch nichts an Bedrängnis in eurer Religion auf, der Religionsgemeinschaft eures Vaters Abraham. ER nennt euch Muslime, zuvor und durch dieses, damit der Gesandte Zeuge über euch sei und ihr Zeugen über die Menschen seiet. So verrichtet das rituelle Gebet und entrichtet die Sozialpflichtabgabe und haltet an Allah fest! ER ist euer Schutzherr. Welch gnädiger Schutzherr und welch gnädiger Verbündeter!

(Sure 22, Verse 77-78)

 

Auf Grund des oben Erwähnten und in Beantwortung der Frage darf man also die Sozialpflichtabgabe für Folgendes entrichten: Herausgabe islamischer Zeitschriften und Errichtung öffentlicher Bibliotheken, die den Lernenden Nutzen bringen, sowie für die Islam-Zentren bei der Ausübung deren Aufgaben, das Drucken von zum Islam einladend aufrufenden Büchern und Ähnliches, was die Angelegenheit des einladenden Aufrufes zu Allah durch irgendeine in der Frage stehende oder andere Art und Weise ermöglicht, sei es unter den Muslimen oder den Nicht-Musimen.

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

Die Antwort erfolgte am 29.11.2003.

 

 

 

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