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Warnung davor, jemanden leichtfertig des Kufrs zu beschuldigen

 

Beweise aus der Sunnah dazu :

40 - `Abdullah Ibn Mas`ud, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete:

>>Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte:

"Die Beschimpfung eines Muslims ist eine Freveltat und gegen ihn zu kämpfen ist Unglaube (kufr)."

(Bukhârî, Muslim, Tirmîdhî, Nasaî, Ibn Mâjah und Ahmad Ibn Hanbal)

 

>> Allahs Gesandter (s) hat gesagt:

"Der Zorn ist vom Teufel (Schaytân); der Teufel ist aus Feuer erschaffen; das Feuer wird von Wasser gelöscht.

Deshalb soll, wenn er einer von euch zornig ist, die rituelle Waschung (Wudû`) verrichten."

(Abû Dâwûd)

 

Sahl Ibn Sa`d ® berichtete:

>> Allâhs Gesandter (s) hat gesagt:

"Das Wort des Gottesfürchtigen ist nicht verletzend und er folgt nicht seinem Zorn."

(Jâmi`us-Saghîr, Ibn Abî-d-Dunyâ)

 

2 - Al-Baqarah - Die Kuh 74 Sodann verhärteten sich eure Herzen, so daß sie wie Steine wurden oder noch härter. Und Allah ist eures Tuns nicht achtlos.

2 - Al-Baqarah - Die Kuh 114 Wer begeht mehr Unrecht als derjenige, der verhindert, daß in den Gebetsstätten Allahs Sein Name gerufen wird, und der für ihre Zerstörung eifert? Jene dürfen sie nicht anders als in Furcht betreten. Für sie gibt es im Diesseits Schande und im Jenseits wird ihnen eine schwere Strafe zuteil sein.

 

Muhammad ´Alawî al-Mâlikî: Viele Leute irren darin, möge Allah sie berichtigen, die wahren Gründe zu verstehen, die jemanden außerhalb der islamischen Gemeinde stellen und es nötig machen, ihn als Kafir (Nichtmuslim) zu betrachten ...

 

Es gibt einen Konsens (idschmâ´) der Gelehrten, daß es verboten ist, jemanden des Kufrs zu beschuldigen, der sich im Gebet in Richtung Mekka wendet, außer wenn er den Allmächtigen Schöpfer, den Erhabenen, verleugnet, offen Schirk betreibt, der nicht durch mildernde Umstände weginterpretiert werden kann, das Prophetentum leugnet oder etwas, das notwendigerweise als zur Religion gehörig bekannt ist, oder etwas, das mutawâtir ist [nämlich der Qur'ân oder jene Hadîthe, die wie der Qur'ân von ganzen Gruppen von Personen von ganzen Gruppen auf mehrfachen einander berührenden Wegen überliefert worden sind, die zurück zum Propheten - Allah segne ihn und gebe ihm Heil - führen, so daß die bloße Anzahl von getrennten Wegen auf jeder Übermittelungsstufe zu groß dafür ist, als daß es möglich gewesen wäre, daß sich alle verschworen hätten, um sie fälschen, und an die hierdurch den Iman zu verinnerlichen und deren Leugnen Kurf ist] oder etwas, worüber ein Konsens (idschmâ´) der Gelehrten besteht, daß es als Teil der Religion notwendigerweise bekannt ist. Notwendigerweise bekannt bedeutet solche Dinge wie die Einheit Allahs, die Eigenschaften des Prophetentums, daß die prophetische Gesandtschaft mit Muhammad - Allahs segne ihn und gebe ihm Heil - beendet ist, die Auferstehung am Jüngsten Tag, die Letzte Abrechnung, die Vergeltung, und Paradies und Hölle - deren Leugner ein Kafir ist, und für deren Unkenntnis kein Muslim eine Entschuldigung hat, außer wenn er neu zum Islam konvertiert ist und dann entschuldigt ist, bis er diese Dinge gelernt hat, aber nicht mehr danach.

 

Einen Muslim für irgendetwas außer dem Obigen als Kafir zu beurteilen, ist etwas sehr Gefährliches, da es im Hadîth heißt:

 

"Wenn jemand zu seinem muslimischen Gefährten 'Du Kafir' sagt, dann verdient einer von beiden diese Bezeichnung."

 

Es ist für solch ein Urteil nicht berechtigt, von irgend jemandem zu ergehen, außer von einem, der die Dinge, die der Kufr einschließt, von denjenigen auseinanderzuhalten weiß, die einen im Lichte des Göttlichen Gesetzes freisprechen, und die genaue Abgrenzung zwischen Iman und Kufr, entsprechend der Normen des islamischen Rechts, kennt. Es ist für kein Menschenwesen zulässig, einfach loszustürzen und auf der Grundlage von Meinungen und Vorstellungen, ohne überprüft und sich vergewissert zu haben und ohne sicheres Wissen, andere des Kufrs zu beschuldigen.

 

Daher bitten wir in anderen als den oben genannten Fällen dringend um äußerste Vorsicht davor, leichtfertig des Kufrs zu beschuldigen, da dies äußerst gefährlich ist. Und Allah leitet zum besten Weg, und zu Ihm ist die endliche Bestimmung (Mafâhîm yadschibu an tusahhaha (9.47), 5-7).

 

Abweichungen und Verirrungen, die fraglos ungültig sind

 

Muhammad Sa´îd al-Bûtî: Wir ziehen in Betracht, daß Abweichungen und Verirrungen keinen Standpunkt einschließen, der eine Unstimmigkeit zwischen islamischen Gelehrten widerspiegelt, die das Ergebnis ihrer unterschiedlichen Meinungen über abgeleitete Regeln oder einzelne Anwendungen des Göttlichen Gesetzes sind, da diese alle auf dessen grundlegende Methodologie zurückgehen. Vielmehr bekräftigen wir unbedingt, daß dies eine normale Abweichung ist, die in der Natur der Sache liegt und die ihre methodologischen Grundlagen zur Folge haben, obwohl wir diese verschiedenen Gesichtspunkte einer Prüfung unterziehen, von der die vernüftigste ist, daß sie jeder von uns durch sein eigenes Folgern (idschtihâd) und Urteil entsprechend ihrer verhältnismäßigen Stärken und Schwächen einordnet.

 

Auch haben abweichende und verirrte Meinungen nicht notwendigerweise den Kufr derjenigen zur Folge, die sie vertreten oder daß sie außerhalb der Grenzen des Islams sind. Allerdings gibt es einige Meinungen, die so abweichend sind, daß sie den Grad erreichen, zu leugnen, was als zur Religion gehörig notwendigerweise bekannt ist, und zu dem führen, was der Prophet - Allah segne ihn und gebe ihm Heil - offenen Kafir nannte; andere, deren Abweichung nur den Grad erreicht, die methodologischen Grundlagen zu verletzen, in denen die Gelehrten der arabischen Sprache übereinstimmen und folglich auch die Gelehrten des islamischen Rechts, was tadelnswerte Neuerung (bid´a) und vielleicht verderblichen Einfluß und Abwendung von der Wahrheit ohne Entschuldigung nach sich zieht; und noch andere, deren Abweichung und Verirrung zwischen dazwischen schwankt, tatsächlichen Kufr zu erreichen und bloß innerhalb der Schranken verderblichen Einflusses und tadelnswerter Neuerung fällt, wobei der ehrliche und aufrichtige Forscher keine feste Grundlage findet, sie als Kafir zu betrachten, ohne jedoch in der Lage zu sein, mit Zuversicht anzunehmen, daß es sich nur um eine marginale Abweichung handelt, die die Person, die sie vertritt, nicht kompromittiert oder außerhalb des Islams stellt.

 

In der Behandlung dieser Klasse von Abweichungen und intellektuellen Verirrungen ziehen wir es vor, dem Weg größerer Vorsicht zu folgen, der in diesem Zusammenhang darin besteht, die Zustände der Leute soweit wie möglich zu verstehen, als ob sie sich noch in der islamischen Gemeinde und unter der Rubrik des Islams befänden. Denn der Fehler, ihnen den Vorteil des Zweifels zuzugestehen, hat dies nicht die Verluste zur Folge, die sich daraus ergeben, wenn man ihn ihnen nicht zugesteht und sie des Kufrs beschuldigt und, den Islam verlassen zu haben. Ungeachtet dessen scheuen wir keine Mühe ihre Verderbtheit darzulegen und, daß sie etwas neu eingeführt haben, wozu Allah, der Allmächtige und Erhabene, ihnen keine Erlaubnis gegeben hat, indem wir ihre Abweichung aus der Methodologie heraus erklären, über die sich die Gelehrten dieser Gemeinschaft einig sind, und die Leute davor warnen, sich von ihnen nicht in die Irre führen oder von ihren Unwahrheiten anstecken zu lassen (as-Salafiyya marhala zamaniyya mubâraka lâ madhhab Islâmî (9.11), 109-10). In diesem Zusammenhang steht auch das folgende Beispiel für die Interpretation von Hadîthen:

 

Es gibt Hadîthe zu dem Effekt, daß jemand, der das Gebet (salât) nicht verrichtet, ein Nichtmuslim (kâfir) wird, Hadîthe, die Imâm Ahmad ibn Hanbal in mindestens einem von zwei von ihm überlieferten Standpunkten wörtlich genommen zu haben scheint. Diese umfassen das akzeptable (hasan) Hadîth "Zwischen dem Gottesdiener und dem Schirk oder dem Kufr steht die Unterlassung des Gebets" (Tirmidhî (9.79), 5.13: 2619) und das Hadîth "Das erste, was ihr von eurem Din verlieren werdet, ist die Bewahrung von anvertrauten Gütern; das letzte, was ihr von eurem Din verlieren werdet, ist das Gebet" (Tabarânî (9.76), 9.353: 9754), zu dem Ahmad sagt: "Nichts bleibt von dem, wovon das letzte weg ist" (al-Mughnî (9.36), 2.444).

 

Dennoch versteht Ibn Qudâma al-Maqdisî, der diese Hadîthe in seinem elfbändigen Handbuch zum hanbalitischen Fiqh, al-Mughnî, zitiert, ihren Wortlaut als Zadschr oder "deutliche Warnung" an die Leute vor diesen Handlungen, indem sie mit den Handlungen der Nichtmuslime (kuffâr) verglichen werden, nicht daß die Handlungen selbst völligen Kufr darstellen. Es gibt viele Hadîthe mit solchem Wortlaut, wie "Einen Muslim zu schmähen, ist Frevel, und gegen ihn zu kämpfen, ist Kufr" (Bukhârî (9.10), 9.63: 7076), was die Ungeheuerlichkeit der Sünde hervorhebt, gegen ihn zu kämpfen, nicht daß es einen tatsächlich außerhalb des Bereiches des Islams versetzt.

 

Ähnlich ist auch: "Wer Wein trinkt, ist wie ein Muschrik" (Madschma´ az-zawâ'id (9.23), 5.70), oder wie das Hadîth "Wenn jemand seinen Bruder (im Islam) einen Kâfir nennt, dann fällt dies sicherlich auf einen von beiden zurück", was nicht bedeutet, daß man tatsächlich ein Nichtmuslim ist (Faid al-Qadîr (9.54), 1.295), und von dem Nawawî in seinem Kommentar zu Sahîh Muslim sagt:

 

"Seine äußerliche Bedeutung ist nicht gemeint, da es der Standpunkt der muslimischen Orthodoxie (Ahl al-Haqq) ist, daß kein Muslim durch Handlungen des Ungehorsams, wie Mord, Unzucht oder seinen Bruder einen Kafir zu nennen, Kufr begeht, sofern man nicht den islamischen Din [der er folgt], als falsch betrachtet" (Scharh Sahîh Muslim, (9.56), 2.49).

 

So ist ebenfalls die Bedeutung von Zadschr oder "deutliche Warnung", wie Ibn Qudâma al-Maqdisî die Wortlaute der Hadîthe erklärt, die augenscheinlich zeigen, daß das Unterlassen des Gebets Kufr ist, wobei er sie so auslegt, um Übereinstimmung mit anderen Beweisen zu erlangen, wie dem starken (sahîh) Hadîth:

 

"Wer bezeugt, daß es keinen Gott außer Allah allein gibt, der keinen Teilhaber hat, und daß Muhammad Sein Diener und Gesandter ist, und daß ´Îsâ (Jesu) Allahs Diener und Gesandter und Sein Wort ist, das Er Maryam (Maria) entbot, und Geist von Ihm, und daß der (Paradies)garten wahr ist und das (Höllen)feuer wahr ist, den läßt Allah in den (Paradies)garten eingehen trotz dessen, was er (im Diesseits) getan hat" (Bukhârî (9.10), 4.201: 3435).

 

Dies zeigt, wie viele andere Hadîthe ähnlichen Inhalts, daß ein Muslim kufr nur durch völligen Kufr, nicht aber durch Handlungen des Ungehorsams begeht, da er andernfalls nicht ins Paradies eingehen würde (selbst wenn er zuvor gestraft werden sollte, wie in anderen Hadîthen) auf Grund der allgemeinen Aussage von "trotz dessen, was er getan hat". Ibn Qudâma zitiert dies und andere Überlegungen und gibt sein Urteil, daß das Nichtverrichten des Gebets, obleich eine abscheuliche Sünde, selbst nicht Unglaube ist (al-Mughnî (9.36), 2.446-47). Dies veranschaulicht, wie ein führender Gelehrter des Madhhabs das als Beweismittel verwendet Hadîth erneut untersuchen und eine Aufwertung des allgemein anerkannten Standpunkts seines Imâms in dessen Licht nahelegen kann.

 

Bezüglich der Fatwâ oder des "Rechtsgutachtens" sollte angemerkt werden, daß es der maßgebliche Standpunkt der hanbalitische Schule ist, daß jemand, der das Gebet nicht verrichtet, aufgefordert wird, zu bereuen, und er angewiesen wird, zu beten; tut er das nicht, wird er wegen Unglaubens hingerichtet (da er als jemand angesehen wird, der die Pflichtmäßigkeit des Gebets leugnet, was Kufr ist), tut er es aber, wird er freigelassen. Eine solche Person kann nicht als Nichtmuslim (kâfir) betrachtet oder hingerichtet werden, bevor sie aufgefordert worden ist, zu bereuen und das Gebet zu verrichten und dies verweigert hat (Bahûtî: Kasschâf al-qinâ´ (9., 1.228-29).

 

Auszüge aus: AL-MAQASID, Imâm Nawawîs Handbuch über den Islam, englische Fassung und Anmerkungen von NUH HA MIM KELLER, aus dem Englischen und Arabischen übertragen von ´Abdullâh Frank Bubenheim (Tauhid.net) mit einigen Korrigierungen von Islam-verstehen.de.

 

 

 

ws

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