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Die Schwierigkeiten bei der Zertifizierung von Halal-Lebensmitteln

 

17 Oktober 2010, 4:19

Überall auf der Welt leben Muslime. Aus diesem einfachen Grund besteht auch das Bedürfnis, zu fragen, ob die Lebensmittel, die ihnen zur Verfügung stehen, auch halal sind.

 

von Prof. Dr. Hayrettin Karaman

In islamischen Ländern ist es leicht, einen Gelehrten (Âlim) zu finden, um sich bei ihm nach dem Erlaubtsein eines Lebensmittels zu erkundigen. Doch besonders in Ländern, in denen Muslime als Minderheiten leben, ist diese Möglichkeit nicht immer gegeben.

Auch wenn es in islamischen Ländern einfacher ist, sich zu erkundigen, ob das Fleisch etwa erlaubt oder verboten ist, kommt es zu Verwirrungen in den Köpfen der Menschen, da es unterschiedliche Meinungen der Gelehrten und Rechtsschulen (sing. Mazhab) gibt.

Es ist erforderlich, dass eine anerkannte und international arbeitende Organisation oder Einrichtung sich der Sache annimmt, um die Muslime, egal welcher Rechtsschule sie folgen, über Lebensmittel und andere Dinge zu informieren, die sie ohne Bedenken verzehren bzw. benutzen können. Jedoch gibt es einige Hindernisse, die diesem notwendigen Dienst im Weg stehen. Im Folgenden sollen diese Hindernisse sowie Lösungsvorschläge besprochen werden.

1. Das Fehlen einer Koordination

Auch wenn es Einzelpersonen und Organisationen gibt, die sich in diesem Bereich engagieren, ist der Kontakt und Austausch nicht ausreichend, so dass auch keine Zusammenarbeit stattfindet.

2. Neue Produkte, Verfahren und Techniken

Unterschiedliche Bewertungen sind nicht nur auf verschiedene Rechtsschulen und Fatwâs zurückzuführen, sondern basieren auch auf der Schwierigkeit der Übertragung von Kategorien wie „harâm“ (verboten), „makrûh“ (verpönt) oder „halâl“ (erlaubt) auf neue Produkte, Verfahren und Techniken. Dies gilt etwa für Produkte wie Gelatine und andere Zusatzstoffe zur Haltbarmachung von Lebensmitteln, Techniken wie die des Elektroschocks vor dem Schlachten eines Tieres oder das Schlachten mehrerer Tiere auf einmal, das Schlachten mit Maschinen sowie neue Verfahren beim Rupfen der Federn von Hühnern.

3. Das Verhältnis zwischen Gesundheit und Gebot

Während es erforderlich wäre, zunächst zu überlegen, ob ein Produkt aus Sicht des islamischen Rechts verpönt oder verboten ist, ohne erstmal zu beachten, ob es auch gesund ist oder nicht, wird vielfach auch der gesundheitliche Aspekt behandelt. Auf diese Weise werden auch solche Personen in den Prozess der Urteilsfindung involviert, die über keine islamrechtlichen Fachkenntnisse besitzen. Da der gesundheitliche Aspekt eines jeden Produktes zumeist äußerst diskussionsbedürftig ist, wird es schwierig sein, zu einem Ergebnis zu gelangen. Beispielsweise wird unter Fachleuten diskutiert, welche kurz-, mittel- und langfristigen Einflüsse Lebensmittel auf die Gesundheit des Menschen haben werden, bei deren Anbau chemisch bearbeiteter Dünger verwendet wird oder denen Hormone zugesetzt werden. Bezüglich derlei Fragen gibt es noch keine endgültigen Erkenntnisse. Muslimische Rechtsgelehrte betrachten die Angelegenheit aber nicht aus diesem Blickwinkel, sondern suchen nach anderen Gründen – und so muss es auch sein –, die ein Verbot nach sich ziehen könnten. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass es fraglich ist, ob der weltweite Lebensmittelbedarf auf herkömmliche Weise gedeckt werden kann, wenn neue Produktionverfahren verhindert werden. Man wird wohl gezwungenermaßen eine geringe Beeinträchtigung in Kauf nehmen müssen, um nicht Millarden Menschen hungern zu lassen.

4. Das Prinzip der Notwendigkeit

Der Islam möchte nicht erschweren und den Muslimen das Leben nicht unnötig schwer machen. Aus diesem Grund gibt es das Prinzip der „Erlaubnis aufgrund einer Notwendigkeit“. Die Diskussionen um den Begriff, den Umfang und Inhalt der Notwendigkeit, der für die kurzfristige Lösung von Problemen eine sehr wichtige Rolle spielt, müssen beendet werden. Es ist notwendig, dass klare Definitionen formuliert und Grenzen gezogen werden.

5. Rechtsschulen

Wenn man die Rechtsschulen betrachtet, kann man sehen, dass es bezüglich der Definition des Begriffs halâl große Unterschiede gibt. Beispielsweise gibt es Rechtschulen, die unter den Meereslebewesen nur Fische als erlaubt einstufen, während in anderen Rechtsschulen nahezu alles, was aus dem Meer kommt, als halâl gilt. Ebenso gibt es Rechtsschulen, für die alle auf dem Festland lebenden Säugetiere erlaubt sind, außer „…verendetes oder vergossenes Blut oder Schweinefleisch – denn dies ist ein Greuel – oder Unheiliges, über dem ein anderer als Allah angerufen wurde…“ (Sure An’âm, [6:145])

Es ist auch umstritten, ob es erforderlich ist, vor dem Schlachten eines Tieres die Basmala zu sprechen. Dementsprechend kommt es in diesen und ähnlichen Fragen oft zu widersprüchlichen Rechtsurteilen (sing. Idschtihâd). Vor diesem Hintergrund stehen der einheitlichen Zertifizierung von Lebensmitteln große Hindernisse im Weg.

Bei der Überwindung derartiger Hindernisse sind theoretisch folgende Wege beschreitbar:

a) die Zertifizierung nicht vornehmen, wenn das Lebensmittel nicht eindeutig erlaubt ist; dies würde den Bereich des Erlaubten erheblich einengen.

b) die unterschiedlichen Beurteilungen der Rechtsschulen auf den Zertifizierungssiegeln kenntlich machen; das wäre dem Verbraucher aber kaum zuzumuten.

c) auch umstrittene Lebensmittel als halâl kennzeichnen, aber darauf verweisen, dass es verschiedene Rechtsurteile dazu gibt

d) die Lebensmittel als erlaubt kennzeichnen, wenn es von einer Rechtsschule als halâl angesehen wird, da die anerkannten Rechtsschulen den Islam repräsentieren und es dem einzelnen Muslim freisteht, zwischen ihnen zu wählen und deren Urteile zu befolgen; dies ist auch meine Position.

Eventuell können auch andere Wege beschritten werden, doch in jedem Fall muss eine Diskussion stattfinden, der ein Beschluss folgt.

6. Institutionelle Probleme

Auch zwischen der Einrichtung oder Organisation, die das Halâl-Zertifikat vergeben soll, und dem Staat können Schwierigkeiten entstehen: Soll die Zertifizierungsstelle staatlich oder zivil sein? Was sind die jeweiligen Vor- und Nachteile? Wie können auftretende Streitigkeiten beigelegt werden?

Die Gefahr des staatlichen Missbrauchs einer solchen Institution legt nahe, eine zivile Organisation mit der Zertifizierung zu beauftragen. Doch hier ist ebenfalls die Möglichkeit des Missbrauchs sowie des Konfliktes gegeben.

7. Die Veränderung der Form und der Essenz einer Substanz

Mediziner, Chemiker, Biologen und andere Wissenschaftler, die keine Rechtsgelehrten sind, verstehen unter der Wandlung einer Substanz durch „Vermischung und Veränderung“ nicht dasselbe wie Rechtsgelehrte; hier unterscheidet sich ihr Verständnis vom islamischen Recht. So ist die Möglichkeit gegeben, dass sie etwas als verboten einstufen, was gemäß dem islamischen Recht erlaubt ist.

Harâm, halâl oder makrûh sind religiöse Kategorien. Was aus Sicht der Medizin, Chemie oder Physik nicht als „Veränderung oder Auflösung“ angesehen wird, kann im islamischen Recht durchaus als „Veränderung“ gelten, was eine entsprechende Beurteilung als rein, unrein, erlaubt oder verboten nach sich zieht. Positive Wissenschaftszweige sollten bei der rechtlichen Beurteilung nur hinzugezogen werden, wenn es um die Bestimmung der Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen geht. Ansonsten sollte man sich an die im islamischen Recht vorgesehenen Maßstäbe der „Veränderung“ halten.

Um den Unterschied noch deutlicher zu machen, sollen folgende Beispiele herangezogen werden: „Wenn eine aus religiöser Sicht als unrein einzustufende Substanz sich mit wenig Wasser vermischt, darf das Wasser nicht getrunken oder für die rituelle/religiöse Reinigung verwendet werden. Wenn es sich mit viel Wasser vermischt und sich weder die Farbe, der Geschmack oder der Geruch des Wassers ändert, gilt es als nicht unrein. Von viel Wasser sprechen die Hanafîten bei einem rechteckigen Wasserbecken mit einer Fläche von 10×10 arschin (etwa 57 Quadratmeter; 1 arschin sind 3,158 cm) und bei einem runden Becken mit 36 arschin (etwa 27 Quadratmeter) und einer Tiefe von je etwa einem arschin (etwa 76 cm). Ein arschin sind ca. zwei karış. Bei den Schâfiîten sind dies zwei kulle (großer Krug), für Imâm Malik ist wenig Wasser, dasjenige Wasser, an dessen Farbe, Geschmack oder Geruch man erkennen kann, dass es verschmutzt ist, und viel Wasser dementsprechend das Wasser, dem dies nicht anzuerkennen ist. Gemäß den hier angeführten Maßstäben für viel Wasser gilt Wasser, in das Urin oder Alkohol vermischt ist, nicht als schmutzig, mit ihm kann die Waschung vorgenommen werden und es kann getrunken werden.“ (Ibni Âbidîn, 1984 Kahraman Yayınları, Bd. I, S. 185, 188)

„Etwas zu essen oder zu trinken, das harâm ist, ist gestattet, wenn es eine heilende Wirkung besitzt und mit der Absicht der Genesung eingenommen wird. So ist es dem Verdurstenden auch erlaubt, Alkohol zu trinken, wenn nichts anderes vorhanden ist.“ (S. 210)

„Eine unreine Substanz, die sich durch Vermischung, Verbrennung, Kochen, usw. verändert, gilt als rein, kann benutzt, gegessen und getrunken werden. Einige Beispiele hierfür: verschmutztes Olivenöl, wenn es zu Seife verarbeitet wird; Alkohol, wenn es zu Essig weiterverarbeitet wird; ein Brunnen, in den ein Vogel, eine Maus oder ähnliches gefallen ist, und diese im Schlamm verrotten; verschmutzte Trauben, wenn aus diesen Sirup hergestellt wird; verschmutzter Sesam, wenn er zu Mehl oder Öl weiterverarbeitet wird, gilt als rein.“ (S. 316)

Es ist bekannt, dass nicht nur die Gefährdung des Lebens oder eines Körperteils etwas Verbotenes erlaubt macht. Vielmehr gehört alles, dessen Fehlen oder unzureichendes Vorhandensein den Menschen Schwierigkeiten bereitet, sein Leben erschwert und das Leben des Einzelnen, der Gruppe oder der Gesellschaft negativ beeinflusst, zum Bereich der Notwendigkeit. Denn schwierige Umstände öffnen das Tor der Erleichterung. Wenn eine Not, eine Erschwernis vorhanden ist, wird versucht, diese aus dem Weg zu räumen, indem das Gebot weiter gefasst wird.

„Für Passanten ist es sehr schwer, sich vor dem Schmutz und dem dreckigen Wasser der Straße, fernzuhalten. Aus diesem Grund wurde gestattet, mit der Kleidung, die auf der Straße mit dreckigem Wasser beschmutzt wurde, das Gebet zu verrichten; es ist nicht erforderlich, diese zu waschen.“ (S. 324)

„Milch, Honig, Fett und Sirup gelten als gereinigt, wenn sie dreimal gekocht werden. Diesen wird vor dem Kochen eine Menge (etwa ein Fünftel) Wasser hinzugegeben. Fett zu kochen, ist nicht erforderlich.“ (S. 334)

„Wenn Fleisch mit Alkohol gekocht wurde, ist es rein, sobald es dreimal mit sauberem Wasser gekocht und abgekühlt wurde. Ein Huhn, das in warmes Wasser getaucht wird, um es besser rupfen zu können, ist rein, wenn es nicht zu lange in kochendem Wasser gelassen wird und nach dem Rupfen mit sauberem Wasser gewaschen wird.“ (S. 334; Badâjiu’s-sanâji’ Beirut, 1997, Bd. I, S. 402-405)

Ein schmutziger Schuh gilt als sauber, wenn man mit ihm eine Weile auf sauberem Untergrund geht. Leder ist sauber, wenn es gegerbt wird. Dabei ist klar, das das Gerben das Leder in seiner Eigenschaft nicht verändert.

Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen und Erläuterungen ist es zumindest aus Sicht des islamischen Rechts nicht richtig, Gelatine, Zusatzstoffe zur Haltbarmachung von Lebensmitteln und andere Substanzen als verboten einzustufen.

8. Die Unreinheit von Alkohol

Was die Unreinheit diverser (alkoholischer) Getränke angeht, gibt es Meinungsverschiedenheiten:

Wein: Wein, der aus ungekochtem Traubensaft gewonnen wird, ist sowohl laut dem Lehrer Imâm Mâliks, Rabî’a, und dem Imâm der Zahiriten, Dâwûd, von den älteren Rechtsgelehrten als auch laut Sân’ânî, Schawkânî und Siddîk Hasan Hân von den jüngeren Gelehrten nicht unrein; es zu trinken ist verboten, es verhindert aber nicht das Gebet, wenn es auf die Kleidung oder den Gebetsplatz gelangt. Der Mehrheit der Gelehrten zufolge ist Wein unrein und ist ein Hindernis für das Gebet.

Die Befürworter der ersteren Ansicht sagen, das Wort „ridschs“ im betreffenden Koransvers (Sure Mâida, [5:90]) sei nicht als materielle, sondern geistige Unreinheit zu verstehen. Die Mehrheit der Gelehrten legt das Wort „ridschs“ demgegenüber als materielle Unreinheit aus und gelangen zum genannten Urteil.

Wein, der aus trockenen oder feuchten Datteln und aus trockenen Trauben gewonnen wird: Diese Getränke sind, egal ob viel oder wenig, verboten; hierüber herrscht Einvernehmen. Umstritten ist aber, ob diese auch unrein sind. Von Imâm Âzam Abû Hanîfa wird zweierlei überliefert: Gemäß einer Überlieferung habe er diese Getränke für unrein gehalten, der anderen Überlieferung zufolge für rein. Laut Abû Jûsuf gehören diese in die Kategorie der leichten Unreinheit; sie sind kein Hindernis für das Gebet. (Badâjiu’s-sanâji’, Bd. VI, S. 115)

Andere berauschende Getränke: Es gibt keinen Beweis (Dalîl) dafür, dass Getränke, die aus Substanzen außer Trauben und Datteln hergestellt werden und von denen eine kleine oder große Mengen betrunken macht, unrein sind. Dem Verständnis von Imâm Âzam und Abû Jûsuf zufolge sind diese nicht unrein; sie dürfen nicht getrunken werden, machen das Gebet aber nicht ungültig, wenn sie sich auf der Kleidung oder dem Gebetsplatz befinden. Der Gelehrte Elmalili M. Hamdi Efendi bringt dieses Urteil wie folgt zur Sprache: „Beispielsweise dürfen jene, auf deren Kleidung sich Wein, Champagner, Koniak oder Schnaps befindet, nicht beten, bevor sie ihre Kleidung gewaschen haben. Es kann nicht behauptet werden, dass nicht aus Trauben hergestellte Spiritus, Bier, usw. dem Gebet schaden, wenn sie sich auf der Kleidung oder dem Körper befinden, auch wenn sie nicht getrunken werden. Abû Hanîfa …“ (Tafsîr, Bd. 1, S. 762-663)

Der in Ägypten befindliche Muhammad Zâhid al-Kawtharî schrieb in einem Brief an einen Freund folgende Zeilen über Spirituosen: „Kurz gesagt: Spiritus ist laut Abû Hanîfa nicht unrein. Dank der Ansicht von Imâm Âzam können viele erleichtert aufatmen. Es schadet nicht, wenn es in Parfüms gemischt und sich auf der Kleidung befindet.“ (Zitiert aus einer Fotokopie des Briefes, der sich in meinem Gewahrsam befindet.)

Ergebnis: Da die Herstellung von Spiritus und Eau de Cologne aus Wein zu teuer ist, werden sie ohne Wein hergestellt. Hierfür werden Riedgras, Kartoffeln, einige Baumarten, Mais und ähnliches verwendet. So ist Eau de Cologne und Spiritus erlaubt, wenn es verwendet wird, um schlechte Gerüche loszuwerden. Es ist auch kein Hindernis für das Gebet, wenn es sich auf der Kleidung bzw. auf dem Gebetsplatz befindet. (Für detaillierte Informationen vgl. Unter anderen Kâsânî, Badâjî’, Bd. V, S. 115; Nawawî, al-Madschmau, Bd. II, S. 564; Sân’ânî, Subulu’s-salâm, Bd. I, S. 47; Sajjid Sâbik, Fikhu’s-sunnah, Bd. I, S. 29; Raschid Rizâ, Fatâwâ, S. 6629)

9. Die Ahl al-Kitâb

Der Mehrheit der Gelehrten zufolge muss die Art des Schächtens der Ahl al-Kitâb, der Schriftbesitzer, derjenigen der Muslime entsprechen. Hierbei muss das Tier mit einem Schnitt, das mit einem scharfen Werkzeug durchgeführt werden muss, getötet werden.

Laut einer Gruppe der Malikiten muss sie nicht der Art der muslimischen Schächtpraxis ähneln; wichtig ist nur, dass es ihrer Religion gemäß durchgeführt wird. Der malikitische Gelehrte Ibni al-Arabî schreibt im Kommentar zum fünften Vers der Sure Mâida: „Dieser Vers ist ein eindeutiger Beweis dafür, dass die Jagd sowie die Nahrungsmittel der Ahl al-Kitâb zu den von Gott erlaubten reinen Nahrungsmitteln gehören und absolut erlaubt sind. Gott hat dies wiederholt, um Zweifel, Einwände und Gedanken, die ausschweifende Worte erfordern würden, einen Riegel vorzuschieben. Man fragte mich: „Darf ein Huhn, dass von einem Christen getötet wurde, indem ihm der Hals umgedreht wurde, gegessen oder zum Verzehr von ihm gekauft werden?“ Ich antwortete: „Ja, es kann verzehrt werden, denn es gehört zu ihrer Nahrung. Auch wenn die Art des Tötens nicht die unsere ist, hat uns doch Gott ihre Nahrung als absolut erlaubt erklärt.“ Außer dem, das definitiv verboten ist, ist alles, was sie als erlaubt ansehen auch für uns erlaubt…“ (ebd., S. 55-56; Ibni al-Arabî, Ahkâmu’l-Kur’an, Bd. II, S. 556; al-Kardâwî, al-Halâl wal-Harâm fil-Islâm, Beirut, 1967, S. 56)

Laut den Befürwortern dieser Meinung gilt: Wenn die Ahl al-Kitâb ein als erlaubt geltendes Tier schächten oder töten, schaut man erst, ob die Art des Tötens ihrer Religion entspricht. Wenn dies der Fall ist und das Fleisch von frommen Menschen ihrer Religion verzehrt wird, dürfen es auch Muslime verzehren. Wenn es entsprechend ihrer Religion nicht gegessen werden darf, ist es auch Muslimen nicht erlaubt.

(Aus dem Türkischen übersetzt von Ali Mete)

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9. Die Ahl al-Kitâb

Der Mehrheit der Gelehrten zufolge muss die Art des Schächtens der Ahl al-Kitâb, der Schriftbesitzer, derjenigen der Muslime entsprechen. Hierbei muss das Tier mit einem Schnitt, das mit einem scharfen Werkzeug durchgeführt werden muss, getötet werden.

Laut einer Gruppe der Malikiten muss sie nicht der Art der muslimischen Schächtpraxis ähneln; wichtig ist nur, dass es ihrer Religion gemäß durchgeführt wird. Der malikitische Gelehrte Ibni al-Arabî schreibt im Kommentar zum fünften Vers der Sure Mâida: „Dieser Vers ist ein eindeutiger Beweis dafür, dass die Jagd sowie die Nahrungsmittel der Ahl al-Kitâb zu den von Gott erlaubten reinen Nahrungsmitteln gehören und absolut erlaubt sind. Gott hat dies wiederholt, um Zweifel, Einwände und Gedanken, die ausschweifende Worte erfordern würden, einen Riegel vorzuschieben. Man fragte mich: „Darf ein Huhn, dass von einem Christen getötet wurde, indem ihm der Hals umgedreht wurde, gegessen oder zum Verzehr von ihm gekauft werden?“ Ich antwortete: „Ja, es kann verzehrt werden, denn es gehört zu ihrer Nahrung. Auch wenn die Art des Tötens nicht die unsere ist, hat uns doch Gott ihre Nahrung als absolut erlaubt erklärt.“ Außer dem, das definitiv verboten ist, ist alles, was sie als erlaubt ansehen auch für uns erlaubt…“ (ebd., S. 55-56; Ibni al-Arabî, Ahkâmu’l-Kur’an, Bd. II, S. 556; al-Kardâwî, al-Halâl wal-Harâm fil-Islâm, Beirut, 1967, S. 56)

Laut den Befürwortern dieser Meinung gilt: Wenn die Ahl al-Kitâb ein als erlaubt geltendes Tier schächten oder töten, schaut man erst, ob die Art des Tötens ihrer Religion entspricht. Wenn dies der Fall ist und das Fleisch von frommen Menschen ihrer Religion verzehrt wird, dürfen es auch Muslime verzehren. Wenn es entsprechend ihrer Religion nicht gegessen werden darf, ist es auch Muslimen nicht erlaubt.

(Aus dem Türkischen übersetzt von Ali Mete)

 

Was sagt eigentlich Imam Abu Hanifa dazu?

 

Im Tafsir habe ich gelesen, dass sogar Imam Malik ein bisschen strenger war als Imam Abu Hanifa, in dem er das was die Juden selber von ihren gechächteten Tieren nicht essen auch verbietet hatte oder als Makruh eingestuft hatte, im Gegensatz zu Imam Abu Hanifa, der dies erlaubt hatte. Oder hab ich das jetzt falsch verstanden?

 

Wie kommen jetzt die Hanafiten oder die anderen 3 Rechtschulen dadrauf, dass das Tier nach islamischer Vorschriften gechächtet sein muss, welcher Ahlul Kitab wird sich die Mühe geben und nach islamischen Vorschriften extra für die Muslime Schächten?

Vorallem in die zwei Quranischen Verse keine Vorausetzungen vorgeschrieben sind bei der Verzehr von Fleich der Ahlul-Kitab.

Bearbeitet von Lamya
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