yilmaz Geschrieben 20. März 2013 Teilen Geschrieben 20. März 2013 Das Bundesverwaltungs-Gericht (BVerwG) sagt: Türkische Staatsbürger dürfen für Aufenthalts-Dokumente nicht mehr zahlen, als EU-Bürger. Eine Benachteiligung ist rechtswidrig. Maßgeblich für die Entscheidung ist das Assoziationsrecht zwischen der Türkei und der EU. Doch auch in anderen Fragen werden türkische Staatsbürger zu Unrecht benachteiligt. Das BVerwG hat entschieden, dass zu hohe Gebühren für Aufenthalts-Dokumente von türkischen Arbeitnehmern rechtswidrig sind. Voraussetzung ist, dass jene Gebühren im Vergleich zu EU-Bürgern unverhältnismäßig hoch sein müssen, um zu weg zu fallen. Dieses Urteil geht aus einer Klage eines türkischen Staatsbürgers vor dem Verwaltungsgericht in Aachen hervor. Der Kläger erhielt 2012 eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Doch für die angefallene Bearbeitung musste er Gebühren in Höhe von 40 Euro, 30 Euro und 135 Euro aufbringen. Für einen ähnlichen Vorgang müssen EU-Bürger nur 8 Euro zahlen. Eine ungerechtfertigte Unverhältnismäßigkeit liege vor. „Diese unionsrechtliche Begrenzung der Gebühren kommt über das Assoziationsrecht auch türkischen Staatsangehörigen zugute“, so das BVerwG in einer Mitteilung. Zudem kann der Kläger zusätzlich zum Recht zum Daueraufenthalt-EG, noch eine Niederlassungs-Erlaubnis beanspruchen. Die migrationspolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, Sevim Dağdelen, erklärte in einer Mitteilung, die den DTN vorliegt, dass das geltende Aufenthaltsrecht in vielen Punkten gegen EU-Recht verstoße. DIE LINKE hatte hierzu 2011 einen Antrag im Bundestag eingereicht. Doch „die Bundesregierung verweigert sich dem in skandalöser Weise bereits seit Jahren“, so Dağdelen. Die rechtswidrige „Abzocke“ in den Ausländerbehörden müsse ein Ende haben. Die „Politik des Zwangs und der steten Gesetzesverschärfungen“ sei zum Scheitern verurteilt. Der Europäische Gerichtshof liefert eine klare und unmissverständliche Aussage zum Verhältnis zwischen dem europäischen Gemeinschaftsrecht und dem nationalen Recht. So geht das Gemeinschaftsrecht „jedem entgegenstehenden Recht“ der EU-Mitgliedstaaten vor. Fazit: EU-Recht bricht nationales Recht. Denn die Staaten haben ihre „Hoheitsrechte endgültig auf das von ihnen geschaffene Gemeinwesen übertragen“. Doch bei deutschen Gerichten scheinen die Urteile des Europäischen Gerichtshofs, keine Bindungswirkung zu haben. Insgesamt tobt hier ein Kampf um Kompetenzen zwischen der EU und Deutschland. DT-Nachrichten Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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