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Seelsorge ohne Einzelgespräche ist nur Teil-Seelsorge

Defizite in der Gefängnisseelsorge

 

 

Die Gefängnisseelsorge ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Laut StVollG §53 hat jeder Inhaftierte Anspruch auf eine Seelsorge, darin heißt es: „Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.“ Auf Grund dieses Paragraphen können juristisch anerkannte Religionsgemeinschaften Seelsorger in die Justizvollzugsanstalten senden. Dabei sind die Justizvollzugsanstalten für die Rahmenbedingungen, wie z.B. räumliche Ressourcen, zuständig, und die Religionsgemeinschaften regeln den Inhalt der Seelsorge oder des Gottesdienstes in der Justizvollzugsanstalt.

Da der Islam jedoch keine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sprich keine juristisch anerkannte Religionsgemeinschaft, war es Muslimen lange Jahre verwehrt Gefängnisseelsorge ähnlich wie die christlichen Gemeinschaften anzubieten. Zudem gab es keine ausgebildeten muslimischen Gefängnisseelsorger, so dass muslimische Inhaftierte Seelsorgeangebote aus den Reihen ihrer eigenen Religion nicht wahrnehmen konnten.

 

Dass ein Bedarf für ein seelsorgerisches Gespräch auch unter muslimischen Inhaftierten herrscht, war aber nie ein Diskussionsthema. Schon die Deutsche Bischofskonferenz ermittelte diesen Bedarf im Jahre 2003. So gibt es in vielen Gefängnissen Deutschlands Angebote an muslimischer Gefängnisseelsorge. Anfang 2018 gab es bundesweit ca. 110 Imame, die als Seelsorger tätig waren. Dass Fehlen der juristischen Anerkennung wurde durch pragmatische Lösungen überbrückt.

 

Historisch geht die muslimische Gefängnisseelsorge auf die DITIB-Imame zurück. Seit den 90´ern besuchen die Imame türkische Inhaftierte. Bei diesen Besuchen wurden jedoch vielerorts keine Einzel- oder seelsorgerischen Gespräche geführt, sondern meist in Gruppengesprächen Verwaltungsangelegenheiten für türkische Staatsbürger, wie z.B. Aufenthaltsrecht, Abschiebung, Staatsangehörigkeit geklärt. Auch das Freitagsgebot wurde in vielen Gefängnissen durch die Imame durchgeführt.

 

Mit Laufe der Zeit wandelte sich diese Praxis in eine Art Seelsorge für muslimische Inhaftierte, obwohl die Imame keine Seelsorgekompetenzen hatten. Und auch andere muslimische Gemeinden, außerhalb der DITIB, machten ähnliche Gefängnisbesuche, in denen Imame oder meist ehrenamtlich engagierte Personen den Inhaftierten religiöse Unterweisung erteilten.

 

Trotz dessen muss erwähnt werden, dass auch in der Gegenwart nur bei den wenigsten Angeboten eine individuelle Seelsorge stattfindet. Vielmehr beschränken sich die Angebote auf Gruppengespräche und religiöse Rituale, wie z.B. gemeinsame Koranlesungen und Freitagsgebete, und sind eher zu vergleichen mit der Tätigkeit von Sozialarbeitern als mit Seelsorgern. Selbstverständlich sind auch Rituale wichtig und ein Bestandteil der Seelsorge, sie können jedoch eine individuelle Seelsorge nicht ersetzen. Ein individuelles und persönliches Seelsorgegespräch ist jedoch das zentrale Anliegen einer Seelsorge. Das Fehlen solcher individuellen Seelsorgegespräche ist daher ein großes Defizit. Denn der Bedarf nach einer muslimischen Seelsorge wird damit nicht tatsächlich gedeckt.

 

Das Fehlen von Einzelgesprächen hat auch etwas mit fehlenden Ressourcen zu tun. Denn in der Praxis gibt es große Unterschiede in der Umsetzung der muslimischen Gefängnisseelsorge. Den meisten muslimischen Gefängnisseelsorgern stehen keine Räumlichkeiten für Einzelseelsorge zur Verfügung. Sie können nur Gemeinschaftsräume nutzen. Auch die ehrenamtliche und zeitliche Begrenzung der Angebote erschwert den Einsatz von Einzelgesprächen. Einige muslimische Seelsorge kommen nur durch starke Kontrollen ins Haus, wiederum andere nur, wenn sie ein christlicher Seelsorger begleitet. Dann gibt es Seelsorger, die Räumlichkeiten, ein eigenes Büro, Schlüssel zur Verfügung haben und ohne aufwendige Sicherheitskontrollen ins Gefängnis kommen. Dieser Umgang lässt eine angemessene Seelsorge zu. Daher müssen Ressourcen und Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit eine würdige Gefängnisseelsorge mit Einzelgesprächen stattfinden kann.

 

Hinzu kommt, dass muslimische Seelsorger zwar bei ihren Einsätzen eine Schweigepflicht haben, jedoch kein Zeugnisverweigerungsrecht. Daher gilt hier das Beicht- oder Seelsorgegeheimnis nicht. Auf Grund des Fehlens des Zeugnisverweigerungsrechts ist es nicht immer gegeben, dass die Klienten dem Seelsorger vollständig vertrauen, was z.B. in der Gefängnisseelsorge besonders wichtig ist, da hier Themen angesprochen werden können, deren Inhalte der Seelsorger aus Sicht des Klienten keineswegs weitergeben darf.

 

Die Finanzierungsfrage der muslimischen Gefängnisseelsorge wird ebenfalls unterschiedlich gelöst. An einigen wenigen Orten wird die muslimische Gefängnisseelsorge staatlich finanziert, jedoch sind die meisten Angebote und Tätigkeiten ehrenamtlich organisiert. Auf Dauer ist eine ehrenamtliche Tätigkeit jedoch nicht zu leisten. Der Bedarf ist hierfür viel zu groß. Vielmehr sollten Ehrenamtliche als Ergänzung zu hauptamtlichen muslimischen Gefängnisseelsorgern eingesetzt werden.

 

Verstärkt seit einigen Jahren wird die Gefängnisseelsorge (in Deutschland aber auch in anderen europäischen Ländern) auch im Kontext der Radikalisierung diskutiert. Dabei geht es einerseits um Gefängnisseel­sorger, die Inhaftierte in ihrem Denken radikalisieren, andererseits um Gefängnisseelsorger, die schon radikalisierte Inhaftierte deradikalisieren und alle Inhaftierten resozialisieren. Auch gebe es aus der radikalen Szene Personen, die sich für Inhaftierte nach ihrer Entlassung als Gefangenenunterstützer anbieten. Kritisiert wird jedoch an diesem Verständnis von Seelsorge, dass Seelsorge keine Präventionsarbeit als Ziel haben darf, da so die Glaubwürdigkeit des Seelsorgers vom Klienten in Frage gestellt werden kann. Deradikalisierung kann nur ein Aspekt oder einer der Ergebnisse der Gefängnisseelsorge sein. Präventionsarbeit wäre demnach ein Teilaspekt und sollte nicht zum zentralen Ziel der Gefängnisseelsorge gemacht werden, da sie dadurch den Charakter der Seelsorge verliert. Daher darf die muslimische Gefängnisseelsorge nicht als Instrument oder Alternative der Radikalisierungsprävention verstanden werden und der Fokus nicht auf die Deradikalisierungsarbeit fallen.

 

Insgesamt fällt es also auf, dass viele Angebote, die das Label “Islamische Gefängnisseelsorge“ tragen, sich voneinander unterscheiden und vor allem gar keine Einzelgespräche anbieten, welches wie bereits erwähnt, der Kern der Seelsorge ist und nicht vernachlässigt werden darf. Daher ist eine Standardisierung, was Seelsorge ist und was nicht, gerade in der Entstehungsphase der islamischen Seelsorge so wichtig.

 

 

Dr. Cemil Şahinöz

 

Islamische Zeitung, 06.01.2019

https://www.islamische-zeitung.de/spirituelle-hilfe-braucht-standardisierung/

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