AlMurabit Geschrieben 24. Juli 2008 Teilen Geschrieben 24. Juli 2008 Nr 4372 Thema Rechtsnorm für das Errichten von Grabsteinen Datum 02.03.2008 Frage Die vorliegende Frage dreht sich um Folgendes: Erstens: Einige muslimische Frauen kaufen Koran-Exemplare, Büchlein und Tonbänder. Dann verkaufen sie dies anderen Frauen in der Moschee zu einem geringeren Preis als dem Preis, zu dem es gekauft haben mit der Absicht der Verbreitung des Wissens über die Scharia und auch, weil sie sich nur in der Moschee treffen. Wie lautet nun die Rechtsnorm für dieses Vorgehen? Zweitens: Einige Leute errichten Grabsteine als Zeichen für die Gräber, nicht aber aus Furcht vor dem Grundwasser, das wirklich in diesem Gebiet tief ist. Wie lautet also die Rechtsnorm für dieses Errichten? Drittens: Andere bauen eine Art Springbrunnen, in denen der Tote ohne Bestattung nach der Scharia neben einem anderen beigesetzt wird. Es ist zu erwähnen, dass der Boden für das Ausheben von Gruben für die Bestattung geeignet ist.. Wie lautet die Scharia-Norm dafür? Antwort Fatwa-Stab Erstens: Abu Huraira (möge Allah, der Erhabene, an ihm Wohlgefallen haben!) berichtete in einem von An-Nasai, Ibn Chuzaima, Ibn Hibban, Al-Hakim und At-Tirmidhi überlieferten und von Letzterem als aktzeptabel authentisch erklärten Hadith, dass der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: "Wenn ihr jemanden seht, der in einer Moschee verkauft oder kauft, dann sagt: «Möge Allah deinen Handel keinen Gewinn abwerfen lassen!» Und wenn ihr jemanden seht, der in ihr etwas Verlorengegangenes sucht, dann sagt: «Möge Allah es nicht zu dir zurückkehren lassen!»" Ferner berichtete Ibn Umar (möge Allah an beiden Wohlgefallen haben!) in einem von Ibn Madscha überlieferten Hadith, dass Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: "Einige Dinge sollen nicht in einer Moschee passieren: Man nimmt sie nicht als Weg, bringt in ihr keine Waffe in Anschlag, spannt in ihr keinen Bogen, schießt in ihr keinen Pfeil ab, geht durch sie nicht mit rohem Fleisch, führt in ihr keine von der Scharia verhängte Strafe durch, übt in ihr an niemandem Vergeltung und nimmt sie nicht als Markt." In Bezug auf diese Hadithe und ähnliche sind die Gelehrten zwei Gruppen. Einige verbieten dies und einige betrachten dies als unerwünscht. Da die in der Frage erwähnten Mädchen die Ausbreitung des Wissens, nicht aber den Profit beabsichtigten, als Beweis dafür ist der Verkauf dieser Dinge mit geringeren Preisen als ihr ursprünglicher Preis, und da sie sich nur in der Moschee sehen, meinen wir, dass dieses Vorgehen nur unerwünscht ist, unter Berücksichtigung, dass es mit einem Koran-Exemplar angemessener ist, dass es als Schenkung gegen Preis behandelt wird, und zwar als Würdigung seiner Stellung und als ein Beilegen der Meinungsverschiedenheit hinsichtlich des Verbotes dessen Verkauf. Zweitens: Es spricht nichts von der Scharia her gegen den Bau eines Zeichens auf einen Grab, damit man ihn kennt, ihn besucht und ihn zu den verwährten Bezirke zählt, und zwar gemäß einem von Abu Dawud in seiner Hadith-Sammlung von Hadith Kathir Ibn Zaid Al-Madani nach einer Aussage von Al-Muttalib überlieferten Hadith, dass dieser sagte: "Als Uthman Ibn Mazun starb und man seine Leiche beisetzte und beerdigte, gab der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) einem Mann die Anweisung, ihm ein Stein zu bringen. Diesem Mann fiel schwer, ihn zu tragen. Daraufhin stand Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) und entblößte seine Arme. Kathir sagte: Al-Muttalib sagte: Derjenige, der mir dies vom Allahs Gesandten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) berichtet, sagte: «als ob ich das Weiße in den Armen Allahs Gesandten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) blicke, als er sie entblößte.» Dann trug der Prophet den Stein und setzte ihn beim Kopf des Verstorbenen und sagte: "Dadurch mache ich Zeichen für den Grab meines Bruders und beerdige den, der von meiner Familie stirbt." Al-Hafiz Ibn Hadschar (Allah erbarme SICH seiner!) sagte: "Die Überliefererkette dieses Hadith ist akzeptabel. Ferner sagte Imam Al-Aini in seinem Werk (Scharhu Sunani Abi Dawud) (Band 6, S. 157): "Im Hadith steht von der Rechtslehre: Die Zulässigkeit des Setzens von Steine und ähnliche als Zeichen auf den Grab und Zulässigkeit des Zusammenstellens eines Mannes seine Toten in einem Ort. Zu dieser Bedeutung gehört auch das, was die Menschen machen, dass sie die Tafeln als Zeichen auf die Grabstätten und bei den Häuptern der Toten setzen." Was aber den von An-Nasaii, Ibn Madscha, At-Tirmidhi und von dem Letzten für authentisch erklärten überlieferten Hadith betrifft, dass Dschabir Ibn Abdullah (möge Allah an beiden Wohlgefallen haben!) berichtete, dass "Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) verbot, die Grabstätten mit Gibs zu bestreichen und auf sie zu schreiben", bezieht sich darauf, dass man damit Ruhmredlichkeit und Prahlerei oder Schönes Aussehen und nicht Lernen beabsichtigt. Deshalb sagte Al-Hakim in seinem Werk (Al-Mustadrak) nachdem er diesen Hadith überliefert hat: "Dieser ist gemäß den Voraussetzungen von Muslim ein authentischer Hadith. Man schließt von seiner Überliefererkette aus, was außer der Schrift ist. Dann sagte er weiter: «Diese Überliefererketten sind authentisch. Man handelt jedoch nach ihnen nicht; denn man schrieb auf die Gräber aller muslimischen Imame vom Osten bis zum Westen. Die früheren Generationen vertraten diese Meinung von den späteren So! Was die Springbrunnen, in denen ein Tote neben einem andern gesetzt wird, betrifft, so ist es nicht statthaft, solange die Spalt oder der Nischengrab das von der Scharia her von der Bestattung Erwünschte verwirklichen, nämlich das Verdecken eines Toten und das Hindern dessen Geruch sowie der Schutz einer Leichname vor der Attentat der Übertretern von Menschen, Dschinn, Tieren oder vor der Überschreitung des Grundwassers und Isolierung jedes Toten absolut von anderen Toten. Werden diese von der Scharia her Forderungen oder einige von ihnen nicht durch die Spalt oder einen Nischengrab verwirklicht, sondern durch die Springbrunnen, so sind die Springbrunnen in diesem Fall ob dem Notfall zulässig. Und die Notlage wird nach ihrem Ausmaß bewertet. Man muss etwas Trennendes zwischen den Toten, wenn mehrere Toten sich in einem Grab befinden, legen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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