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Stellungnahme der Schura Niedersachsen zu den geplanten Imam-Lehrstühlen.

 

Von Avni Altiner

 

"Kein Sonderrecht für Muslime"

 

(iz) Der Wissenschaftsrat hat empfohlen, an zwei oder drei staatlichen Universitäten Zentren für Islamische Theologie zu begründen. Nachdem führende Integrationspolitiker, wie etwa Schäuble (CDU), Edathy (SPD), Beck (GRÜNE) und Schünemann (CDU) bereits letztes Jahr ausdrücklich den Wunsch nach einer Imamausbildung in Deutschland geäußert haben, hat sich das höchste Beratungsgremium der deutschen Wissenschaft nun ebenfalls dazu bereit erklärt, die islamisch-theologische Forschung aus der Binnenperspektive in Deutschland durch dieses klare Bekenntnis zu fördern. Es sind jedoch weiterhin einige allgemeine und konkrete Fragen ungeklärt: Was bedeutet diese Empfehlung konkret? Wozu Islamische Theologie, wo es doch die Möglichkeit gibt, Islamwissenschaften zu studieren oder sich aus religionswissenschaftlicher Perspektive mit dem Islam zu befassen? Warum will man nun islamische Theologie an staatlichen Hochschulen etablieren? Wer entscheidet bei der Berufung der Hochschullehrer und über die Inhalte? Was will der Staat? Und was wollen die Muslime?

 

Dass der Gleichheitsgedanke - entsprungen der Aufklärung und der französischen Revolution – für diese Empfehlung des Wissenschaftsrates entscheidend gewesen sein soll, wird niemanden wirklich überzeugen. Viel eher hängt diese Entwicklung im aktuellen Kontext mit knallharten sicherheits- oder, freundlicher formuliert, integrationspolitischen Zielsetzungen zusammen. Die oben gestellten Fragen lassen sich ohne eine Replik auf die Staat-Religion-Beziehung in Deutschland nicht sachgerecht beantworten. Da sich der weltanschaulich neutrale Staat im Gegensatz zum „Gottesstaat“ aus den inneren Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften heraushalten muss, ist es Sache der jeweiligen Glaubensgemeinschaft, wie und was sie lehrt. Allein die allgemeine, für jedermann geltende Gesetzestreue ist für alle Menschen - unabhängig vom Glauben - auch bei der Lehre verbindlich vorgegeben.

 

Dass der Staat jedoch auch ein Eigeninteresse an stabilen Verhältnissen in den Religionsgemeinschaften in der Zivilgesellschaft hat, bildet nach dem berühmten Böckenförde-Zitat nicht nur ein mittlerweile abgesichertes Wissen, sondern ist vielmehr eine Erkenntnis, die nach den terroristischen Aktivitäten bestimmter Extremisten noch stärker in den Fokus der gesellschaftlichen Diskussion gerückt ist. Religionsgemeinschaften können also - auch wenn sie gesetzestreu sind - für den gesellschaftlichen Zusammenhalt ein Gefährdungspotenzial bilden. Folglich ist der Staat auch hier tätig und ermöglicht nach dem deutschen Kooperationsmodell den meisten Kirchen etwa die Mitwirkung in nahezu allen gesellschaftlichen Institutionen und fördert sie hierdurch. Im Gegenzug wird unausgesprochen nicht nur die Erduldung der politischen Grundordnung, sondern auch ein Stück Identifikation und Unterstützung des allgemeinen Status quo erwartet. Diese Haltung wird nur in Krisenzeiten wirklich auf die Bewährungsprobe gestellt.

 

Das deutsche Modell hat sich gegenüber streng laizistischen oder gar eine bestimmte Religion bevorzugenden bzw. sich damit identifizierenden Modellen als besonders geeignet erwiesen. Hier steht der Staat allen Glaubensrichtungen seiner Bürger in gleicher Distanz gegenüber und sieht in ihnen grundsätzlich keine Gefahr, sondern ist vielmehr dazu bereit, diese zu unterstützen, sofern auch sie verfassungstreu sind und bleiben. Vor diesem Hintergrund werden nicht nur die „Gottesmänner und -frauen“ der Religionen an staatlichen Hochschulen ausgebildet, sondern auch die Religionslehrkräfte. Der Staat bezahlt also deren Ausbildung und im Fall der letzteren Gruppe auch deren späteres Gehalt. Da der Staat jedoch in Religionsfragen farblos sein muss, darf er die Inhalte des jeweiligen Glaubens nicht vorgeben und auch die Personen nicht bestimmen, die die Lehren und Glaubensüberzeugungen der Glaubensgemeinschaften vermitteln sollen. Hier wird von einer gemeinschaftlichen Aufgabe von Staat und Religionsgemeinschaft, einer res mixta, gesprochen.

 

Konkret bedeutet dies, dass im Falle der Religionsgemeinschaften, die bereit sind, ihre Theologen an staatlichen Hochschulen auszubilden, der Staat sich die Inhalte etwa von den Kirchen vorgeben lässt und auch diese ein Mitspracherecht bei der Bestimmung der Hochschullehrkräfte haben. Sie haben konkret über das nihil obstat-Verfahren ein Veto-Recht bei der Bestimmung der Lehrenden an Hochschulen. Dies ist nicht unbedeutend, da auf diesem Wege eine staatliche Bevormundung der Religionsgemeinschaften in theologischen Fragen ausgeschlossen wird. Zugleich wird über die wissenschaftliche Eignung und Verfassungstreue der Bewerber und die Einhaltung gewisser Standards im universitären Betrieb dem Staat eine „Akademisierung“ - manche sprechen sogar von „Zivilisierung“ - religiöser Diskurse und damit von Entwicklung ermöglicht.

 

So weit, so gut. Wenn nun aber der Staat ohne Absprache mit den Muslimen und ihren legitimen Vertretern diese genuin religiösen Inhalte und die Personen, welche sie lehren sollen, ausschließlich alleine benennen und ausbilden will, überschreitet er nicht nur seine Kompetenzen, sondern handelt auch schlicht grundgesetzwidrig. Mich wundert, wie gern über diese juristischen Sachverhalte in der öffentlichen Debatte in Bezug auf den Islam in Deutschland geschwiegen wird. Hängt dies möglicherweise mit der rechtswidrigen und zugleich abwehrenden Haltung des Staates bezüglich dieser Frage zusammen, die man lieber nicht anspricht? Vielmehr schafft der Staat lieber Fakten, wie etwa im Bereich des Religionsunterrichts, und glaubt an die normative Kraft des Faktischen. Soll diese Haltung zur Vertrauensbildung und zur Integration beitragen? Wohl eher wird das Gegenteil erreicht.

 

Die allseitige Wahrnehmung religiöser Aufgaben wird vornehmlich in den Moscheegemeinden geleistet, und nur deren Vertreter sind berechtigt, in diesem Gefüge auch als Ansprechpartner zu fungieren. So wenig wie im Falle der katholischen oder evangelischen Kirche Alice Schwarzer oder Gerd Lüdemann als Personen des öffentlichen Lebens hier Mitspracherechte für sich beanspruchen können, dürfen dies im Bereich des islamischen Glaubens andere einfordern, wie es etwa grundgesetzwidrig der Wissenschaftsrat tut. Anscheinend bedeutet institutionelle Verfasstheit doch nicht immer automatisch auch Kompetenz, zumal dies in Sachen Treue zum Grundgesetz ja elementar wäre. Die Theologie kann nur von den Anhängern der jeweiligen Religionsgemeinschaft bestimmt werden und nicht durch den Staat oder von ihm bestimmte Berufungskommissionen, in der, wie die Vergangenheit gezeigt hat, wenige oder überhaupt keine islamischen Theologen sitzen, sondern eher nichtmuslimische Theologen, Religionswissenschaftler, Pädagogen etc. Auch ein Beirat, dessen Mitglieder willkürlich ausgewählt werden, wird keine Legitimation haben. Vielmehr muss auf das zurückgegriffen werden, was seit Jahrzehnten vor Ort in den Bundesländern Bestand in Fragen der Religion hat, und dies sind nun einmal die Moscheegemeinden mit ihren Verbänden.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt geurteilt und bestätigt, dass das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften für die Religionsfreiheit sogar größeres Gewicht hat als die so genannte Wissenschaftsfreiheit. Wenn dies nun in Bezug auf den Islam hier nicht gelten soll, dann muss dies auch offen ausgesprochen werden. Falls jedoch nicht genuin theologische Ziele verfolgt werden, sondern vielmehr über die Schaffung neuer Lehrstühle religiöse Autoritäten herangezogen und damit neue Fakten geschaffen werden sollen, also quasi ein Staatsislam erzeugt werden soll, um die theologische Deutungshoheit ein Stück zu übernehmen und den Islam neu zu definieren - quasi als Gegengewicht gegen die Verbände -, so kann dies viel kostengünstiger und noch dazu grundgesetzkonformer bewerkstelligt werden. Wozu soviel Geld ausgeben in Zeiten knapper Kassen?

 

Die billigere und rechtskonforme Fassung wäre die Etablierung von Lehrstühlen im Bereich der Islamwissenschaften, die man durch „liberale und progressive“ Muslime ohne die Moscheegemeinden und Verbände besetzt. Durch den Anschein der Denomination „Islamwissenschaften“ kann man kostengünstig und grundgesetzkonform neue Autoritäten aufbauen. Dass die praktizierenden Muslime sich dieses Vorgehen nicht gefallen lassen werden, ist eine Selbstverständlichkeit. Denn die Absolventen solcher Einrichtungen hätten keinerlei Möglichkeit in Moscheegemeinden zu arbeiten, und damit wären diese Zentren bedeutungslos.

 

Die drei Kriterien, welche auf der Tagung der Konrad-Adenauer-Stiftung und des Zentrums für Interkulturelle Islamstudien der Universität Osnabrück von Staatssekretär Rachel in Berlin vorgestellt wurden, sind meines Erachtens auch maßgeblich bei der Konstituierung der Institute für Islamische Theologien:

 

a. Akzeptanz durch die Muslime,

 

b. interdisziplinäre Vernetzung der Institute,

 

c. dauerhafte Absicherung durch die Bundesländer.

 

Es ist bemerkenswert, wie sich die meisten Verbände bislang vorführen lassen durch die Politik. Der Staat hat ein hohes Interesse an einer Ausbildung von Imamen und Theologen in Deutschland. Daher müssen auch Verantwortungsträger in Politik und Verwaltung begreifen, dass die Mitwirkung der Muslime äquivalent zu allen anderen Religionsgemeinschaften selbstverständlich und maßgeblich sein muss.

 

Institutionen, die von den Verbänden nicht mitgetragen werden, so zeigt jedenfalls die Entwicklung in Münster um den Fall Kalisch, führen zu nichts und bleiben eine Fehlinvestition. Islamische Theologie ohne oder gar gegen die Moscheegemeinden und islamischen Verbände aufzubauen, wird keine Fakten schaffen, da wir die Absolventen solcher Einrichtungen nicht in unseren Gemeinden beschäftigen und unsere Imame in diesem Fall weiterhin selbst ausbilden werden. Anscheinend hat dies selbst der Wissenschaftsrat eingesehen, so dass Prof. Walter mittlerweile davon spricht, dass die großen Islam-Verbände als Religionsgemeinschaften einzustufen sind.

 

Wenn der Staat also an einer Kooperation ernsthaft interessiert ist, müssen bei der Bestimmung der Inhalte und der Professoren die Moscheegemeinden und ihre Verbände dieselben Mitspracherechte haben, wie sie in diesem Lande auch allen anderen religiösen Gruppierungen zugestanden werden. Und zwar nicht nur in Form von Verlautbarungen und unverbindlichen Erklärungen (damit haben wir in der Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen gemacht), sondern im Idealfall auf der Basis eines Staatsvertrags, mindestens jedoch in Form von schriftlichen und rechtlich verbindlichen Zusagen der Hochschulen. Andernfalls bleibt es beim Status quo der Importimame, oder jene Muslime in den Moscheegemeinden und Verbänden, die an einer Ausbildung der Imame in Deutschland interessiert sind, müssen sich darüber Gedanken machen, eigene Parallelstrukturen, wie etwa eine Islamische Hochschule aufzubauen. In Niedersachsen sind wir jedenfalls nach den bisherigen Erfolg versprechenden Erfahrungen mit der Politik, Verwaltung, Universität und den dortigen Hochschullehrern sehr optimistisch, dass dies am Standort Osnabrück gelingen wird.

 

 

IZ, 14.07.2010

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