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Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Quote für ausländische Medizinstudenten ist rechtens

13.04.2010 - Bei einem drohenden Ärztemängel im eigenen Land dürfen Universitäten in der EU den Zustrom ausländischer Medizinstudenten begrenzen. Eine solche Quote ist zulässig, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Rechtssache C-73/08).

 

Damit erklärten die Richter die Zugangsbeschränkungen für ausländische Medizinstudenten an belgischen Unis für zulässig. Eine 2006 an französischsprachigen Unis in Belgien eingeführte Quotenregelung, die den Anteil ausländischer Studenten auf 30 Prozent begrenzt, sei zwar eine Diskriminierung, urteilte der EuGH. Die Ungleichbehandlung sei aber gerechtfertigt, wenn sie einen drohenden Mangel an Ärzten, Physiotherapeuten oder Hebammen in Belgien verhindere. Denn meist kehren ausländische Studenten nach dem Abschluss in ihr Heimatland zurück, um dort als Arzt zu arbeiten. Sie fehlen dann in dem Land, wo sie ausgebildet wurden.

 

Mit Quote gegen Ansturm deutscher Studenten

Österreich hatte vor vier Jahren eine noch strengere Quote als Belgien eingeführt: Hier ist der Anteil ausländischer Studenten auf 20 Prozent begrenzt. Damit wollte das Land den Ansturm deutscher Studenten eindämmen, die nach der Aufhebung der Uni-Zugangsregelungen in großer Zahl ins Nachbarland zogen - und es dann nach Abschluss des Studiums wieder verlassen. In Wien hofft man nun, nach dem EuGH-Urteil zu Belgien die eigenen Zugangsschranken auf Dauer aufrechterhalten zu dürfen. Die Quote führte dazu, dass etwa in Innsbruck jährlich knapp 60 Prozent der Bewerber aus Deutschland kommen, sich aber um nur 20 Prozent der Plätze rangeln müssen.

 

Diskriminierung ja, aber in Ausnahmefällen erlaubt

Im vorliegenden Fall ging es um den französischsprachigen Teils Belgiens, die Wallonie. Die Region sah sich wegen niedriger Studiengebühren von Studenten aus Frankreich überrollt. Daher hatte die Wallonie die Zahl der ausländischen Studenten für das Medizinstudium auf 30 Prozent beschränkt und ließ unter den Bewerbern das Los entscheiden. Der EU-Gerichtshof kritisierte diesen Schritt zwar als Diskriminierung von EU-Bürgern aus Gründen der Staatsangehörigkeit - dies ist in der Europäischen Union verboten. Allerdings ließen die Richter Ausnahmefälle zu, in denen dies rechtens sein könne. Als Beispiel nannten sie einen drohenden Versorgungsmangel im eigenen Land. Darüber müsse das nationale Gericht entscheiden.

tagesschau.de

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