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amnesty international-Journal Januar 2002

 

RELIGION

 

MENSCHENRECHTE IM ISLAM

 

Entgegen weit verbreiteter Vorurteile sind Menschenrechte und Menschenwürde dem Islam nicht grundsätzlich fremd.

 

Einen einheitlichen Islam gibt es nicht. Muslimische Gemeinschaften können sich je nach regionaler Tradition stark voneinander unterscheiden. So passt sich die Ausprägung des Islam in Indonesien, Senegal oder Ägypten den sozialen und kulturellen Gegebenheiten der jeweiligen Gesellschaften an und steht mit ihnen in Wechselwirkung. Davon hängt beispielsweise ab, welcher der vier vorherrschenden Rechtsschulen sich eine Gemeinschaft verbunden fühlt, wie stark regionale kulturelle Traditionen ins Gemeindeleben integriert werden oder welchen Status die Frau innerhalb der Gemeinschaft und der Familie einnimmt. Die Vorstellungen darüber, wie ein islamischer Staat auszusehen habe, sind selbst innerhalb der islamischen und der islamistischen Bewegungen nicht einheitlich definiert.

 

Die Rolle der Menschenrechte in islamischen Gesellschaften wird in zwei zentralen Dokumenten erkennbar: in der Allgemeinen Islamischen Erklärung der Menschenrechte von 1981 sowie in der Kairoer Erklärung über Menschenrechte im Islam aus dem Jahr 1990. Konsens beider Erklärungen ist, dass Menschenrechte existieren. Doch das normative Verständnis darüber und die Frage der institutionellen Ausgestaltung bleibt strittig. Die Menschenrechtserklärungen dienen dazu, die Menschenrechte auf einer metarechtlichen Ebene zu verwurzeln und sie damit der menschlichen Verfügungsgewalt zu entziehen. In den genannten Erklärungen wird eindeutig der Islam als Grundlage und Ursprung der Menschenrechte bezeichnet.

 

Sowohl in der Allgemeinen Islamischen Erklärung der Menschenrechte als auch in der Kairoer Erklärung über Menschenrechte im Islam sind große Gemeinsamkeiten mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 festzustellen. So sehen alle drei Dokumente die Würde des Menschen, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und in der Gesellschaft unabhängig von Herkunft, Religion, Sprache, Geschlecht, Hautfarbe oder politischer Zugehörigkeit vor. Ebenso sind in ihnen das Verbot der Folter, das Recht auf Asyl, das Recht auf freie Religionswahl und das Recht auf Freizügigkeit verankert.

 

Die Allgemeine Islamische Menschenrechtserklärung von 1981 ist vom Islamrat in Europa verabschiedet worden, der als konservativ gilt und im Wesentlichen von Saudi-Arabien getragen wird. Die Erklärung stellt einen Minimalkonsens innerhalb der islamischen Länder dar, bleibt jedoch hinter den Menschenrechtsstandards der Vereinten Nationen zurück und ist deshalb von liberalen muslimischen Denkern als unzureichend kritisiert worden. Die Kairoer Erklärung ist enger formuliert als das Dokument des Islamrates und führt die Menschenrechte direkt auf den Koran und das Leben des Propheten Mohammed zurück. Es gilt die Regel, dass alle Rechte im Rahmen der islamischen Rechtsprechung (Scharia) gewährt werden, für deren Auslegung Gelehrte zuständig sind. Daher kann die Auslegung je nach Standpunkt des Rechtsgelehrten variieren und von fundamentalistischer über konservative bis hin zu moderater und liberaler Rechtsprechung reichen. Zu Konflikten mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte kommt es vor allem bei der Frag

 

e der Religionsfreiheit, bei den so genannten Körperstrafen (z.B. Auspeitschen, Steinigung) sowie bei der Stellung der Frau in der Gesellschaft.

 

Die beiden islamischen Menschenrechtserklärungen weisen trotz der Gemeinsamkeiten mit der UNO-Erklärung von 1948 Defizite auf, weil sie weder Körperstrafen ausdrücklich verbieten noch die Religionsfreiheit uneingeschränkt gewähren. Vielmehr lassen sie einen Freiraum bei der Interpretation, der zu Gunsten der Religionsfreiheit, einer gleichberechtigten Stellung der Frau in der Gesellschaft oder argumentativ zur Abschaffung der Körperstrafen genutzt werden kann. Allerdings kann bei entsprechend konservativer Auslegung auch das Gegenteil in den Text interpretiert werden.

 

Dies ist die Theorie. Ob der Islam in der Praxis mit Demokratie und Menschenrechten vereinbar ist, zeigt ein Blick auf jene Staaten, die sich in ihrem Selbstverständnis oder ihrem Rechtswesen ausdrücklich auf islamische Werte beziehen. Hier bietet sich ein ernüchterndes Bild, denn in diesen Staaten werden die Menschenrechte vielfach missachtet. Körperstrafen oder Bekleidungsvorschriften für Frauen werden von Fundamentalisten als Bekenntnis zum Islam betrachtet und nötigenfalls mit Gewalt durchgesetzt. Die Gewaltanwendung stößt jedoch in der islamischen Welt auf Kritik - außer in wenigen fundamentalistischen Bewegungen wie etwa den saudi-arabischen Wahabiten.

 

Nicht alle Staaten, die theoretisch Körperstrafen zulassen, wenden diese auch tatsächlich an. Körperstrafen werden in Saudi-Arabien, Sudan, Mauretanien und Pakistan verhängt. Bemerkenswert ist demgegenüber eine Entscheidung des zentralen Scharia-Gerichts Pakistans, das Körperstrafen als unislamisch bezeichnete. Dazu passt, dass einige moderate Richtungen die Körperstrafen als äußerste theoretische Grenze der Rechtsprechung und eben nicht als Regelstrafe verstehen, so dass Körperstrafen gar nicht verhängt werden. Einige muslimische Reformtheologen sehen durchaus die Chance, mit Menschenrechtsstandards bestimmte Traditionen zu überwinden und den ursprünglich humanen Charakter des Islam wieder herauszustellen. Doch ist ihr politischer Einfluss vergleichsweise gering.

 

Die Menschenrechtspolitik einzelner Staaten entspricht keineswegs immer den unterzeichneten Menschenrechtserklärungen. Dies gilt auch für die Länder mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. In Indonesien oder in der Türkei ist es die säkulare Staatsgewalt, die die Rechte ihrer muslimischen Bürger ignoriert. Der Jahresbericht von amnesty international macht allerdings deutlich, dass in Algerien oder anderen Ländern Menschenrechtsverstöße nicht nur von islamistischen Gruppen begangen werden. Es gibt auch Übergriffe der Staatsgewalt gegen diese Gruppierungen.

 

Die islamische Theorie leugnet die bestehenden Konzepte von Pluralismus und Menschenrechten nicht. Ein Indiz dafür mag die Verabschiedung der genannten Menschenrechtserklärungen sein, in denen auch die Ideen von Freiheit und Gleichheit festgelegt sind. Doch ähnlich wie in anderen Ländern zählen Willensbekundungen wenig, wenn es an deren politischen Umsetzung mangelt. Ein Staat muss sich immer daran messen lassen, wie er die Menschenrechte durchsetzt und schützt. Und hier gibt es Nachholbedarf - auch in den islamischen Ländern.

 

Die Internationale Islamkonferenz hat sich wiederholt mit der Frage auseinander gesetzt, wie ein islamischer Staat auszusehen habe. Die Diskussionen um Form und Wesen eines solchen Staates mündeten 1983 in den Entwurf einer Internationalen Islamischen Modellverfassung, der von namhaften Juristen und Theologen aus verschiedenen Ländern ausgearbeitet wurde. In diesem Entwurf sind auf der Basis des islamischen Rechts Parlamente, Gewaltenteilung und Parteienpluralismus vorgesehen. Natürlich darf nicht übersehen werden, dass die liberalen Denker in ihren jeweiligen Ländern immer noch eine Minderheit bilden und zwischen die Fronten der fundamentalistisch-islamistischen Strömungen einerseits und der diktatorischen Staatsführungen andererseits geraten. Darüber hinaus existiert eine breite Strömung mit pragmatischem Islamverständnis, innerhalb der das Ringen um Pluralismus und Menschenrechte noch nicht abgeschlossen ist.

 

Niemand macht das Christentum für den nordirischen Konflikt verantwortlich. Entsprechend müssen auch andere Religionen differenziert betrachtet und von den Taten jener Extremisten getrennt werden, die vorgeben, im Namen ihrer Religion zu handeln. Dabei kann es nicht darum gehen, bestehende Unterschiede harmonisierend zu überspielen. Vielmehr müssen vorhandene Widersprüche analysiert und dann politisch gelöst werden. Ziel muss es sein, die Diktatoren und nicht ihre Religion für die von ihnen begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zu machen.

 

Ali Al-Nasani

 

Der Autor ist Mitglied der Algerien-Koordinationsgruppe der deutschen ai-Sektion

 

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