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Taqlid


Sunnit

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Taqlīd bedeutet sprachlich „ein Halsband um den Nacken legen". In der Scharīʿa bedeutet Taqlīd: „Die Aussage eines anderen ohne Beweis zu akzeptieren."

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Das arabische Wort für Beweis ist hier „Hujjah" und der Text des erhabenen Qurʾāns ist selbst eine Hujjah und so ist es auch die Sunnah des geliebten Gesandten Allahs (ṣallallāhu ‘alayhi wa sallam). Aus diesem Grund können wir keinen Taqlīd bei Allah (subḥānahu wa ta’ālā) oder dem Gesandten Allahs (ṣallallāhu ‘alayhi wa sallam) machen, denn der Qurʾān und die Sunnah sind selbst beide Hujjah. Um Taqlīd auszuüben, muss man die Aussage eines anderen akzeptieren, ohne den Beweis (Hujjah) zu verlangen und dies ist nur möglich, wenn solch eine Aussage nicht im direkten Kontext des Qurʾāns oder der Sunnah steht. Das heißt, man kann nicht Taqlīd bei Qurʾān und der Sunnah ausüben, man kann kein Muqallid

16Allahs (subḥānahu wa ta’ālā) oder Seines Gesandten (ṣallallāhu ‘alayhi wa sallam) sein. Man kann Mutīʿ17 Allahs (subḥānahu wa ta’ālā) sein und Mutīʿ Seines Gesandten (ṣallallāhu ‘alayhi wa sallam), und Muqallid der Imāme Abū Ḥanīfa, Al-Schāfiʿī, Mālik und Aḥmad ibn Hanbal (raḥimahumullāh) etc.

 

Wenn man mir befehlen würde, eine bestimmte Handlung zu tun oder etwas zu unterlassen, was nicht direkt im noblen Qurʾān oder der Sunnah gefunden werden kann oder es kann gefunden werden, aber der Hinweis wäre vage und unverständlich für eine Person meines Unvermögens, so wäre mein Gehorsam solch einer Anweisung einer qualifizierten Person gegenüber die Ausübung des Taqlīd.

 

Der noble Qurʾān und die Sunnah sind die primären Quellen des islamischen Gesetzes. Alle Gesetze der Scharīʿa werden von ihnen abgeleitet, direkt oder indirekt. Die Wichtigkeit des edlen Qurʾāns kommt zuerst, wenn wir darin keinen Text finden, der für die Aufklärung der Angelegenheit erforderlich ist, so suchen wir in der Sunnah. Wenn wir darin nichts Relevantes finden, so wenden wir uns dem Ijmāʿ zu und danach dem Qiyās. Natürlich müssen wir die Qualifikationen eines Mujtahid aufweisen, wenn wir eine Aufgabe, die solch große Verantwortung erfordert, auf uns nehmen. Wenn wir die Bedingungen, die notwendig sind für einen Mujtahid für die Ableitung von Gesetzen aus den Quellen des islamischen Gesetzes, nicht erfüllen, so wird es verpflichtend für uns, die Entscheidungen der Gelehrten zu akzeptieren, die rechtens ihren Anspruch auf die Ausübung des Ijtihād in Rechtsangelegenheiten geltend machen.

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Allah (subḥānahu wa ta’ālā) sagt im erhabenen Qurʾān:

„Fragt doch die Kenner der Ermahnung, wenn ihr selbst es nicht wisst!" [16:43]

 

Mit anderen Worten, es wird immer Leute geben, die „nicht wissen", verglichen mit dem, was einige in Dingen praktischer religiöser Natur wissen; die „Nichtwissenden" sollten die „Wissenden", das heißt die „Kenner der Ermahnung", um Leitung fragen. Aufgrund dieses Verses wird es verpflichtend für denjenigen, der nicht qualifiziert ist, Angelegenheiten bezüglich der Scharīʿa zu entscheiden, die Entscheidungen der qualifizierten Rechtsexperten anzunehmen und zu praktizieren. Nicht jeder muss Ijtihād ausüben, sondern vielmehr es den Experten überlassen. Es gibt viele Āyāt, die sich auf diese Sache beziehen (25:74; 9:122; 4:83; 17:71).

 

Obgleich es Meinungsunterschiede unter den Rechtsgelehrten bezüglich des Verständnisses verschiedener Texte gibt, muss der Muqallid (Folger) dem folgen, bei dem er sich am sorglosesten fühlt, was das Praktizieren des Islam angeht. Der Muqallid sollte darauf versuchen, alle Entscheidungen, welche dieser Mujtahid oder Imām aus den Quellen abgeleitet hat, zu befolgen, unabhängig davon, ob sie leicht oder schwer sind. Dies wäre die wahre Essenz des Taqlīd. Einem Mujtahid in einer Sache zu folgen und ihn in einer anderen für einen anderen Imām zu verlassen, innerhalb derselben gottesdienstlichen Handlung, wäre kein Taqlīd. Der Muqallid sollte alle Entscheidungen dieses bestimmten Imāms zu jeder Zeit als endgültig akzeptieren, denn die Entscheidungen desjenigen, der qualifiziert ist, Ijtihād auszuüben, sind immer lobenswert bei Allah (subḥānahu wa ta’ālā).

 

Es gab viele Rechtsschulen, oder Madhāhib, die von qualifizierten Mujtahidūn, die die Gesetze der Scharīʿa aus den Quellen der islamischen Gesetze für die Massen abgeleitet haben, gegründet wurden. Einige dieser Schulen starben aus vielerlei Gründen in der muslimischen Ummah aus. Die, die überlebt haben, sind die Madhāhib der Imāme Abū Ḥanīfa (raḥimahullāh – Allah erbarme sich seiner), Al-Schāfiʿī (raḥimahullāh), Mālik (raḥimahullāh) und Aḥmad ibn Hanbal (raḥimahullāh). Diese Madhāhib verbleiben und werden alle als korrekt erachtet, trotz ihrer Meinungsunterschiede in Rechtsangelegenheiten. Wir haben Beweise, dass die Ṣaḥāba (Die Gefährten des Propheten - raḍīyallāhu ʿanhum - Möge Allah zufrieden mit ihnen sein) Meinungsunterschiede bezüglich Dingen praktischer Natur hatten, und einige übten Ijtihād aus, während andere dies nicht taten und es vorzogen, denen zu folgen, die es taten. Nach der Schlacht von Badr zum Beispiel wartete der Gesandte Allahs (ṣallallāhu ‘alayhi wa sallam) auf eine Offenbarung des Schöpfers, wie er in Hinblick auf die Kriegsgefangenen zu handeln hatte. Wegen der Verzögerung der Offenbarung befragte der geliebte Gesandte Allahs (ṣallallāhu ‘alayhi wa sallam) seine Ṣaḥāba (raḍīyallāhu ʿanhum) zu dem Schicksal der Gefangenen. Zwei Meinungen waren verbreiteter als andere:

1. Die Gefangenen sollten ein Lösegeld zahlen um ihre Freilassung zu sichern – dies war die Meinung Sayyidunā Abū Bakr Al-Siddīqs (raḍīyallāhu ʿanh).

 

2. Die Gefangenen sollten ihren muslimischen Verwandten zur Hinrichtung übergeben werden – dies war die Meinung von Sayyidunā ʿUmar al-Farūqs (raḍīyallāhu ʿanh)

 

Die erste Meinung wurde vom Gesandten Allahs (ṣallallāhu ‘alayhi wa sallam) angewandt.

20 Hier sehen wir also den angewandten Ijtihād der Ṣaḥāba (raḍīyallāhu ʿanhum) nach der Ermutigung durch den Gesandten Allahs (ṣallallāhu ‘alayhi wa sallam) und die (konstruktiven) Meinungsunterschiede sind offensichtlich.

 

Kurz gesagt, die Meinungsunterschiede der verschiedenen Rechtsgelehrten, wo kein Ijmāʿ zustande kam, sind Teil der islamischen Gesetzgebung und des Rechtswesens, insbesondere da, wo uns der Gesetzgeber (subḥānahu wa ta’ālā) keinen ausdrücklichen und definitiven Gesetzestext gegeben hat.

 

Bearbeitet von Sunnit
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