Anja67 Geschrieben 28. Oktober 2007 Teilen Geschrieben 28. Oktober 2007 Dann bitte schreibe doch mal die Gründe, die deiner Meinung nach die wahren Gründe sind.... nicht jetzt vielleicht irgendwann mal... wenn das 11.september syndrom irgenwann vorbei ist schreibe ich dir das... hmmm oben fragst du mich was für eine Staatsbürgerschaft du wohl hast... ich nehme an deutsch, nach der Fragestellung zu urteilen... jetzt schreibst du "ihr deutsche"... ich meinte mit "deutsche" die als deutsche geboren sind und nicht eingebürgerte Das 11.September Syndrom wird so schnell nicht verschwinden.... dafür werden schon unsere amerikanischen "Freunde" und die Medien die denen sonstwohin kriechen sorgen.... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
14-Fatih-53 Geschrieben 28. Oktober 2007 Teilen Geschrieben 28. Oktober 2007 Das 11.September Syndrom wird so schnell nicht verschwinden.... dafür werden schon unsere amerikanischen "Freunde" und die Medien die denen sonstwohin kriechen sorgen.... ja dann müssen wir warten und beten :tee: Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Webmaster Geschrieben 26. Februar 2009 Autor Teilen Geschrieben 26. Februar 2009 Verbote religiöser Kleidung für Lehrkräfte richten sich gegen muslimische Frauen Die Verbote religiöser Kleidung und Symbole für Lehrkräfte und Beamte in einigen Bundesländern diskriminieren muslimische Frauen, die ein Kopftuch tragen, so Human Rights Watch in einem heute veröffentlichten Bericht. Der 73-seitige Bericht „Diskriminierung im Namen der Neutralität“ stützt sich auf umfangreiche Recherchen über einen Zeitraum von acht Monaten. Er untersucht die Verbote aus dem Blickwinkel der Menschenrechte und beleuchtet ihre Auswirkungen auf das Leben muslimischer Lehrerinnen, einschließlich jenen die seit Jahren unterrichten. Aufgrund des Verbots wechselten einige Frauen den Beruf oder zogen ins Ausland, obwohl sie seit ihrer Geburt in Deutschland gelebt hatten. „Diese Gesetze richten sich eindeutig gegen das Kopftuch. Sie zwingen Kopftuch tragende Frauen, sich entweder für ihren Beruf und für ihren Glauben zu entscheiden", so Haleh Chahrokh, Researcherin für die Abteilung Europa und Zentralasien von Human Rights Watch. „Die Regelungen diskriminieren sowohl auf der Grundlage des Geschlechts als auch der Religion und verletzen die Menschenrechte dieser Frauen." In der Hälfte der deutschen Bundesländer - Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und im Saarland - gelten Gesetze, die Lehrerinnen an staatlichen Schulen (in einigen Ländern auch anderen Beamtinnen) das Tragen des Kopftuchs im Dienst untersagen. Die Bestimmungen wurden innerhalb der letzten fünf Jahre eingeführt, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2003 entschieden hatte, dass Restriktionen religiöser Kleidung nur zulässig sind, wenn sie auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage erfolgen. In den übrigen acht Ländern gibt es keine vergleichbaren Einschränkungen. Einige der Gesetze enthalten Ausnahmen für „christlich-abendländische" Kulturtraditionen, keines richtet sich ausdrücklich gegen das Kopftuch. Aussagen aus Landtagsdebatten und die Begründungen der Gesetzentwürfe verdeutlichen jedoch, dass die Verbote das Kopftuch als Fokus haben. Zudem drehten sich die bisher gegen die Verbote angestrengten Gerichtsverfahren (das jüngste Urteil erging am 26. Januar 2009 in einem Fall in Baden-Württemberg) ausnahmslos um die Kopftuchfrage. „Die Behauptung, die Restriktionen seien nicht diskriminierend, ist haltlos", so Chahrokh. „In der Praxis treffen sie nur muslimische Frauen, die ein Kopftuch tragen." Human Rights Watch hat wiederholt Staaten - wie Afghanistan, Saudi-Arabien und den Iran - kritisiert, wenn sie Frauen zum Tragen religiöser Kleidung zwingen. Doch Gesetze wie die der deutschen Länder, die Kopftuch tragende Frauen von Teilen des Arbeitsmarkts ausschließen, verletzen die gleichen internationalen Menschenrechtsstandards und schwächen wichtige Frauenrechte in ähnlicher Weise - insbesondere die Religionsfreiheit und die Rechte auf Selbstbestimmung, Privatsphäre und die Freiheit zur Lebensgestaltung nach eigener Überzeugung. Im Zuge der Recherchen für den Bericht wurden auch muslimische Frauen befragt, die persönlich von den Verboten betroffen sind. In den Gesprächen wurde deutlich, wie einschneidend die Verbote das Leben dieser Frauen verändern. Tatsächlich bedeuten die Gesetze der acht Länder, dass Frauen mit Kopftuch nicht mehr als Lehrerkräfte arbeiten dürfen. In den Fällen, in denen sie der Aufforderung, das Kopftuch abzunehmen, nicht nachkamen, wurden disziplinarrechtliche Verfahren eingeleitet. Lehrerinnen, die auf dem Tragen des Kopftuchs beharren und mit Rechtsmitteln scheitern, laufen Gefahr, ihre Stelle und ihren Beamtenstatus zu verlieren. Muslimische Referendarinnen finden nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung keine Beschäftigung an staatlichen Schulen, solange sie nicht auf das Kopftuch verzichten. Vertreter der Landesbehörden rechtfertigen die Verbote mit der Pflicht der Lehrer, die Neutralität der Schule in Religions- und Weltanschauungsfragen zu bewahren. Im Verhalten der betroffenen Lehrerinnen finden sich jedoch keinerlei Anzeichen dafür, dass sie die Pflicht verletzt haben. Die Verbote stützen sich vielmehr einzig auf die Annahme, dass das Tragen eines Kopftuchs an sich die staatliche Neutralität gefährdet. „Menschen sollten nach ihrem Verhalten beurteilt werden, nicht auf der Grundlage von Ansichten, die man ihnen unterstellt, weil sie ein religiöses Symbol tragen", so Chahrokh. „Wenn konkrete Bedenken über eine Person bestehen, sollte man dem Einzelfall angemessene, gewöhnliche Disziplinarverfahren und Entscheidungen treffen." Einige der betroffenen Lehrerinnen sagten im Gespräch mit Human Rights Watch, man habe ihre Angebote, alternative Kopfbedeckungen wie Hüte oder auf andere Arten gebundene Tücher zu tragen, abgelehnt. Obwohl die Frauen viele Jahre ihres Lebens ins Studium und in den Ausbau ihrer Qualifikationen investiert hatten, zogen manche von ihnen aufgrund der Verbote in ein anderes Bundesland oder ins Ausland. Andere sahen sich gezwungen, auf das Kopftuch zu verzichten, um ihren Arbeitsplatz nicht zu verlieren. Diese Frauen fühlen sich entfremdet und ausgeschlossen, obwohl viele seit ihrer Geburt in Deutschland leben. Befürworter der Kopftuchverbote behaupten häufig, die Verbote schützten Frauen vor Unterdrückung und gäben ihnen mehr Freiheit. Alle von Human Rights Watch befragten Frauen erklärten, sie hätten sich aus freiem Willen für das Kopftuch entschieden. Selbst Frauen, die als Lehrerinnen arbeiten und zum Tragen des Kopftuchs gedrängt werden, lassen sich nicht vor Unterdrückung schützen, indem man sie vom Lehrberuf ausschließt. Einige Betroffene wiesen darauf hin, die Verbote hätten ihnen nicht mehr Freiheit gegeben, sondern ihre soziale Lage verschlechtert. Eine Frau meinte dazu: „Solange wir in den Schulen nur geputzt haben, hatte niemand ein Problem mit dem Kopftuch." Human Rights Watch ruft die Landesregierungen auf, die Gesetze zum Verbot religiöser Kleidung und Symbole zu überprüfen und aufzuheben und ihre Gesetzgebung in volle Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsstandards zu bringen. Die Länder sollten insbesondere dafür sorgen, dass ihre Bestimmungen nicht nach Geschlecht oder Religion diskriminieren und dass sie die Religionsfreiheit und die freie Meinungsäußerung achten. IZ - 26.02.2009 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
EMRE Geschrieben 26. Februar 2009 Teilen Geschrieben 26. Februar 2009 Befürworter der Kopftuchverbote behaupten häufig, die Verbote schützten Frauen vor Unterdrückung und gäben ihnen mehr Freiheit. Boaaa Idioten gibts vielleicht... -.-' Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Webmaster Geschrieben 10. März 2009 Autor Teilen Geschrieben 10. März 2009 Deutschland: Kopftuchverbote verletzen Menschenrechte Verbote religiöser Kleidung für Lehrkräfte richten sich gegen muslimische Frauen (Berlin) - Die Verbote religiöser Kleidung und Symbole für Lehrkräfte und Beamte in einigen Bundesländern diskriminieren muslimische Frauen, die ein Kopftuch tragen, so Human Rights Watch in einem heute veröffentlichten Bericht. Der 73-seitige Bericht „Diskriminierung im Namen der Neutralität“ stützt sich auf umfangreiche Recherchen über einen Zeitraum von acht Monaten. Er untersucht die Verbote aus dem Blickwinkel der Menschenrechte und beleuchtet ihre Auswirkungen auf das Leben muslimischer Lehrerinnen, einschließlich jenen die seit Jahren unterrichten. Aufgrund des Verbots wechselten einige Frauen den Beruf oder zogen ins Ausland, obwohl sie seit ihrer Geburt in Deutschland gelebt hatten. „Diese Gesetze richten sich eindeutig gegen das Kopftuch. Sie zwingen Kopftuch tragende Frauen, sich entweder für ihren Beruf und für ihren Glauben zu entscheiden", so Haleh Chahrokh, Researcherin für die Abteilung Europa und Zentralasien von Human Rights Watch. „Die Regelungen diskriminieren sowohl auf der Grundlage des Geschlechts als auch der Religion und verletzen die Menschenrechte dieser Frauen." In der Hälfte der deutschen Bundesländer - Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und im Saarland - gelten Gesetze, die Lehrerinnen an staatlichen Schulen (in einigen Ländern auch anderen Beamtinnen) das Tragen des Kopftuchs im Dienst untersagen. Die Bestimmungen wurden innerhalb der letzten fünf Jahre eingeführt, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2003 entschieden hatte, dass Restriktionen religiöser Kleidung nur zulässig sind, wenn sie auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage erfolgen. In den übrigen acht Ländern gibt es keine vergleichbaren Einschränkungen. Einige der Gesetze enthalten Ausnahmen für „christlich-abendländische" Kulturtraditionen, keines richtet sich ausdrücklich gegen das Kopftuch. Aussagen aus Landtagsdebatten und die Begründungen der Gesetzentwürfe verdeutlichen jedoch, dass die Verbote das Kopftuch als Fokus haben. Zudem drehten sich die bisher gegen die Verbote angestrengten Gerichtsverfahren (das jüngste Urteil erging am 26. Januar 2009 in einem Fall in Baden-Württemberg) ausnahmslos um die Kopftuchfrage. „Die Behauptung, die Restriktionen seien nicht diskriminierend, ist haltlos", so Chahrokh. „In der Praxis treffen sie nur muslimische Frauen, die ein Kopftuch tragen." Human Rights Watch hat wiederholt Staaten - wie Afghanistan, Saudi-Arabien und den Iran - kritisiert, wenn sie Frauen zum Tragen religiöser Kleidung zwingen. Doch Gesetze wie die der deutschen Länder, die Kopftuch tragende Frauen von Teilen des Arbeitsmarkts ausschließen, verletzen die gleichen internationalen Menschenrechtsstandards und schwächen wichtige Frauenrechte in ähnlicher Weise - insbesondere die Religionsfreiheit und die Rechte auf Selbstbestimmung, Privatsphäre und die Freiheit zur Lebensgestaltung nach eigener Überzeugung. Im Zuge der Recherchen für den Bericht wurden auch muslimische Frauen befragt, die persönlich von den Verboten betroffen sind. In den Gesprächen wurde deutlich, wie einschneidend die Verbote das Leben dieser Frauen verändern. Tatsächlich bedeuten die Gesetze der acht Länder, dass Frauen mit Kopftuch nicht mehr als Lehrerkräfte arbeiten dürfen. In den Fällen, in denen sie der Aufforderung, das Kopftuch abzunehmen, nicht nachkamen, wurden disziplinarrechtliche Verfahren eingeleitet. Lehrerinnen, die auf dem Tragen des Kopftuchs beharren und mit Rechtsmitteln scheitern, laufen Gefahr, ihre Stelle und ihren Beamtenstatus zu verlieren. Muslimische Referendarinnen finden nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung keine Beschäftigung an staatlichen Schulen, solange sie nicht auf das Kopftuch verzichten. Vertreter der Landesbehörden rechtfertigen die Verbote mit der Pflicht der Lehrer, die Neutralität der Schule in Religions- und Weltanschauungsfragen zu bewahren. Im Verhalten der betroffenen Lehrerinnen finden sich jedoch keinerlei Anzeichen dafür, dass sie die Pflicht verletzt haben. Die Verbote stützen sich vielmehr einzig auf die Annahme, dass das Tragen eines Kopftuchs an sich die staatliche Neutralität gefährdet. „Menschen sollten nach ihrem Verhalten beurteilt werden, nicht auf der Grundlage von Ansichten, die man ihnen unterstellt, weil sie ein religiöses Symbol tragen", so Chahrokh. „Wenn konkrete Bedenken über eine Person bestehen, sollte man dem Einzelfall angemessene, gewöhnliche Disziplinarverfahren und Entscheidungen treffen." Einige der betroffenen Lehrerinnen sagten im Gespräch mit Human Rights Watch, man habe ihre Angebote, alternative Kopfbedeckungen wie Hüte oder auf andere Arten gebundene Tücher zu tragen, abgelehnt. Obwohl die Frauen viele Jahre ihres Lebens ins Studium und in den Ausbau ihrer Qualifikationen investiert hatten, zogen manche von ihnen aufgrund der Verbote in ein anderes Bundesland oder ins Ausland. Andere sahen sich gezwungen, auf das Kopftuch zu verzichten, um ihren Arbeitsplatz nicht zu verlieren. Diese Frauen fühlen sich entfremdet und ausgeschlossen, obwohl viele seit ihrer Geburt in Deutschland leben. Befürworter der Kopftuchverbote behaupten häufig, die Verbote schützten Frauen vor Unterdrückung und gäben ihnen mehr Freiheit. Alle von Human Rights Watch befragten Frauen erklärten, sie hätten sich aus freiem Willen für das Kopftuch entschieden. Selbst Frauen, die als Lehrerinnen arbeiten und zum Tragen des Kopftuchs gedrängt werden, lassen sich nicht vor Unterdrückung schützen, indem man sie vom Lehrberuf ausschließt. Einige Betroffene wiesen darauf hin, die Verbote hätten ihnen nicht mehr Freiheit gegeben, sondern ihre soziale Lage verschlechtert. Eine Frau meinte dazu: „Solange wir in den Schulen nur geputzt haben, hatte niemand ein Problem mit dem Kopftuch." Human Rights Watch ruft die Landesregierungen auf, die Gesetze zum Verbot religiöser Kleidung und Symbole zu überprüfen und aufzuheben und ihre Gesetzgebung in volle Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsstandards zu bringen. Die Länder sollten insbesondere dafür sorgen, dass ihre Bestimmungen nicht nach Geschlecht oder Religion diskriminieren und dass sie die Religionsfreiheit und die freie Meinungsäußerung achten. February 26, 2009, Human Rights Watch Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
JustMe Geschrieben 20. Januar 2013 Teilen Geschrieben 20. Januar 2013 Hallo allerseits! Mittlerweile weiß man ja, dass es für kopftuchtragende Frauen leider in größtenteilen Deutschland verboten ist, an staatlichen Schulen zu unterrichten. Doch dies ist mir alles nun zu offziel. Leider kann ich im Internet kaum was zu dem finden, was ich nun wirklich wissen möchte: Wie sieht es nun wirklich aus? Kennt ihr Frauen, die es trotz des Verbotes geschafft haben, mit ihrem Kopftuch an Schulen, sei es staatliche oder private, zu unterrichten? Oder es irgendwie geschafft habem, das Gesetz zu umgeben (Hm...wobei Mützen als Kopftuchersatz sollen ja gesetzlich auch verboten sein. :/) Seid ihr selbst betroffen? Würde mich wirklich darüber freuen, jeden noch so kleinen Erfahrungbericht durchlesen, da ich, wie schon erwähnt, leider kaum was im Internet dazu finden könnte. Liebe Grüße! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Webmaster Geschrieben 14. August 2013 Autor Teilen Geschrieben 14. August 2013 [h=1]Kopftuchverbot führt zu Lehrermangel[/h] [h=1]IZ, 12.08.2013 Islamexperte Ceylan: Kopftuchverbot führt zu Lehrermangel[/h][h=2]Ca. 200 LehrerInnen benötigt[/h]Hannover (KNA) Der Osnabrücker Islamexperte Rauf Ceylan fordert ein Umdenken in Sachen Kopftuchverbot an Schulen. “Viele junge Musliminnen studieren das Fach nicht, weil sie unsicher sind, ob sie ihr Kopftuch an der Schule tragen dürfen“, sagte der Professor für Religionswissenschaft mit Schwerpunkt Islamische Religionspädagogik der “Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“ (Montag). Seit Schuljahresbeginn ist der islamische Religionsunterricht in Niedersachsen Regelfach. Derzeit dürfen muslimische Lehrerinnen nur während des Religionsunterrichts ein Kopftuch tragen. An der Universität Osnabrück, dem einzigen Standort für die Ausbildung islamischer Religionslehrer in Norddeutschland, bleibt den Angaben zufolge derzeit rund ein Drittel der Studienplätze unbesetzt. Nach Schätzungen Ceylans werden in den nächsten Jahren etwa 200 islamische Religionslehrer in Niedersachsen benötigt. Laut Angaben des niedersächsischen Kultusministeriums unterrichteten im vergangenen Schuljahr 31 Lehrkräfte islamische Religionslehre im Rahmen eines Modellversuchs an 48 Grundschulen. Landesweit nahmen rund 2.350 muslimische Schüler daran teil. Genaue Zahlen zum laufenden Schuljahr stünden erst Ende September zur Verfügung, sagte eine Sprecherin des Ministeriums auf Anfrage. An den etwa 2.800 niedersächsischen allgemeinbildenden Schulen lernen derzeit rund 49.000 muslimische Kinder und Jugendliche. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Webmaster Geschrieben 8. April 2014 Autor Teilen Geschrieben 8. April 2014 [h=1]ISLAM UND UNTERRICHT„Das Kopftuchverbot ist absurd“[/h] Von MARIE-SOPHIE ADEOSO Mark Chalîl Bodenstein ist Akademischer Leiter des Studiengangs "Islamische Studien" an der Frankfurter Goethe-Universität. Im FR-Interview spricht er darüber, wie die Lehrer für den Islam-Unterricht in Frankfurt ausgebildet werden. Während an der Uni Gießen bereits Grundschullehrer ausgebildet werden, ist der Lehramtsstudiengang für weiterführende Schulen an der Frankfurter Goethe-Uni noch im Aufbau. Gibt es unter Ihren Studierenden im Bachelor und Master „Islamische Studien“ bereits Anwärter für den Lehrerberuf? Es ist eine sehr große Anzahl, die Interesse daran haben, auf Lehramt zu studieren. Denen empfehlen wir vorerst ein Doppelstudium. Da man ohnehin fürs Lehramt mindestens zwei Fächer braucht, ist es sinnvoll, neben dem Bachelor „Islamische Studien“ schon das zweite Fach zu beginnen. Wahrscheinlich können dann relevante Teile des Bachelors später fürs Lehramt angerechnet werden. Voraussichtlich im Wintersemester soll dann der Lehramtsstudiengang starten. Ja, weil spätestens dann, wenn die Kinder, die jetzt schon Islamunterricht haben, aus der Grundschule auf weiterführende Schulen wechseln, Lehrer benötigt werden. Die Berufung für die Lehramtsprofessur läuft bereits. Können Sie die Inhalte der Lehrer-Ausbildung schon ungefähr umreißen? Das läuft wahrscheinlich analog zu den Lehramtsstudiengängen für evangelische und katholische Religion in der Sekundarstufe, ist also ungefähr gedrittelt: ein Drittel allgemeine Pädagogik, ein Drittel islamische Religionspädagogik und ein Drittel Fachwissenschaften, also Theologie und Arabisch, sowie ein Best Of der „Islamischen Studien“. [h=3]Anregung zur Vielfalt[/h]Inwiefern wird dabei den verschiedenen Strömungen des Islam Rechnung getragen? Heraus sticht die Ahmadiyya Gemeinschaft, für die wir ja auch Lehrer ausbilden sollen, die aber ein anderes Prophetenbild haben als die Mehrheit der Muslime und deshalb oft diskriminiert werden. Wir stehen in gutem Kontakt mit der Ahmadiyya, können aber natürlich deren Inhalte nicht binnenperspektivisch wiedergeben. Grundsätzlich arbeiten wir nicht im Sinne einer Dogmatik. Wir geben also keine Glaubenslehre vor und sagen: So ist das, das muss geglaubt werden und das müsst ihr vermitteln, sondern wir fragen: Wie lassen sich die einzelnen Glaubensbekenntnisse historisch verorten? Die Muslime in Deutschland sind ja sehr vielfältig. Sie regen also zur Auseinandersetzung mit der Vielfalt an? Wir versuchen nachvollziehbar zu machen, wie zu verschiedenen Zeiten an verschiedenen Orten Glaubensbekenntnisse entstehen konnten und überlegen dann, inwiefern ein Glaubensbekenntnis auf heute übertragbar ist oder wie es revidiert werden müsste, um den veränderten wissenschaftlichen wie gesellschaftlichen Umständen gerecht zu werden. Insofern ist das schon eine Anregung zur Vielfalt, aber kein Zwang, sein eigenes Glaubensbekenntnis aufzugeben. Die Ditib und Ahmadiyya wählen später die Islamlehrer aus. Inwiefern sind die Verbände auch in die Gestaltung der universitären Lehre eingebunden? Zum einen sind die Verbände natürlich gefragt bei der Besetzung der Professur für das Lehramt. Wenn nach der Abstimmung in den akademischen Gremien eine Person feststeht, müssen sie noch ihre Zustimmung geben. [h=3]Kein Nürnberger-Trichter-Prinzip[/h]Und am Ende müsste der Lehrstuhlinhaber dann seine Seminare und Vorlesungen mit Ahmadiyya und Ditib abstimmen? Nein, es wird ein allgemeiner Rahmen für Studienplan und Studienordnung abgestimmt und mit den Verbänden geredet, ob sie sich berücksichtigt fühlen. Das Berufsbild Islamlehrer ist ja noch sehr neu. Welche Kompetenzen müssen Studierende mitbringen oder sich aneignen? Was einige Studierende herausfordert ist, dass Unterricht in Deutschland generell ergebnisoffen durchgeführt wird. Religionslehrer füllen nicht nach dem Nürnberger-Trichter-Prinzip oben etwas ein, was die Schüler dann so annehmen müssen, sondern stoßen Denkprozesse an. Das fällt manchen schwer, weil man vielleicht eine gewisse Vorstellung davon hat, wie Islam tradiert wird, und dann merkt, dass man das in öffentlichen Schulen nicht so tun kann, wie man es in den Moscheen tut. Das ist auch den Verbänden manchmal nicht so ganz klar. Eine Kompetenz wäre also, pluralistisch zu denken und Vielfalt gutzuheißen. Und im Zweifelsfall akzeptieren zu können, wenn am Ende des Religionsunterrichts ein Schüler nicht glaubt; das liegt nicht in unserer Hand. [h=3]Auf die lange Bank geschoben[/h]Ein Problem, das sich für viele Studierende stellt, ist das Kopftuchverbot im Öffentlichen Dienst. Wie wird das unter den Lehrenden und Studierenden Ihres Instituts thematisiert? Noch wird das etwas auf die lange Bank geschoben. Den Studierenden ist es schon bewusst, dass man da in Zwiespälte kommen wird. Aber bisher hält das, glaube ich, keine davon ab, zu studieren, um Lehrerin zu werden, in der Hoffnung, dass sich die Rechtslage noch ändert. Es ist absurd von der Landesregierung, zu sagen, wir bilden islamische Religionslehrerinnen aus, verbieten aber das Kopftuch. Den Lehrberuf ergreifen öfter Frauen und religiöse Frauen im Islam tragen nun einmal häufig Kopftuch. Ihre Studentinnen auch? Wir haben eine Frauenquote von über 70 Prozent, und davon tragen gefühlt 90 Prozent ein Kopftuch und sind wohl auch nicht gewillt, es abzulegen. Wenn sich abzeichnet, dass sich an der Rechtslage nichts ändert, müssen diese Frauen entweder aus Hessen abwandern oder können nicht ins Berufsleben einsteigen. Wenn man pro Jahr 70, 80 Leute ausbildet, von denen dann nur ein kleiner Teil ins Arbeitsleben einsteigen kann, wäre das aber eine immense Vergeudung. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Myxin Geschrieben 23. April 2014 Teilen Geschrieben 23. April 2014 Tach zusammen, ich persönlich finde das Kopftuchverbot gut und richtig. Vor allem wenn man den Ansturm dagegen sich anschaut, dann könnte man schon von gewisser Radikalisierung sprechen. Was ich aber völlig Banane finde ist, dass ich noch nirgends was von Kippaverbot oder Kreuzverbot gelesen habe. Vor allem beim Kreuz finde ich es mehr als seltsam. Man diskutiert über ein Kopftuchverbot wegen "Unterdrückung der Frauen", aber lässt die Christen mit der Abbildung eines auf brutalste Weise ermordeten Menschen rumlaufen... Gruss Myxin Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Webmaster Geschrieben 12. März 2015 Autor Teilen Geschrieben 12. März 2015 12.03.2015 Schrift:-+ Bundesverfassungsgericht Karlsruher Richter schränken Kopftuchverbot ein DPAFrauen mit Kopftuch (Archivbild): In NRW ist das Kopftuchverbot "verfassungskonform einzuschränken"Nordrhein-Westfalen muss wohl das rigide Kopftuchverbot in seinem Schulgesetz überarbeiten. Die Ordenstracht von Nonnen und die jüdische Kippa dürfen nicht bevorzugt werden. Die Entscheidung wurde vorzeitig bekannt.****Karlsruhe - Wie die Tageszeitung*"taz" berichtet, hat das Karlsruher Bundesverfassungsgericht in der Frage, ob Lehrerinnen ein Kopftuch in der Schule tragen dürfen, seine frühere Rechtsprechung in Teilen revidiert.Nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz ist Pädagoginnen das Kopftuch bislang als religiöse "Bekundung" grundsätzlich verboten. Sie gefährde die Neutralität des Landes und den Schulfrieden.Laut "taz" haben die Karlsruher Richter nun entschieden, dass das Verbot in NRW "verfassungskonform einzuschränken" sei. Künftig soll keine abstrakte Gefahr für Neutralität und Schulfrieden mehr genügen, vielmehr muss eine "hinreichend konkrete Gefahr" von den jeweiligen Kopftüchern ausgehen. Eine Kopftucherlaubnis ist das nicht.Die Klage hatten zwei Lehrerinnen gemeinsam eingereicht. Die eine war wegen Tragens eines klassischen Kopftuchs gekündigt worden. Die andere hatte als Ersatz für den Schleier eine Baskenmütze in der Schule getragen, und war dafür abgemahnt worden.Die Klägerin mit der Baskenmütze war im Oktober 2008 vor dem LandesarbeitsgerichtHamm in zweiter Instanz unterlegen. Die Frau hatte argumentiert, das Kopftuchverbot verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil das Tragen der Ordenstracht oder der jüdischen Kippa nicht als religiöse Bekundungen angesehen würden.Dem pflichten die Karlsruher Richter laut "taz" bei und kippen eine Klausel im NRW-Schulgesetz, die für die "Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte und Traditionen" eine privilegierte Behandlung vorsieht. Diese Privilegierung sei eine Benachteiligung aus religiösen Gründen, zitiert die "taz" aus dem Richterspruch.Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht vor zwölf Jahren*in der Kopftuch-Frage geurteilt. Damals gestatteten die Richter einer muslimischen Lehrerin das Kopftuch, solange die Länder das nicht per Gesetz verbieten. Dabei seien auch "gesetzliche Einschränkungen der Glaubensfreiheit" möglich, urteilten die Richter 2003. Wenig später erließen mehrere Bundesländer teils rigide Kopftuchverbote. Zumindest an den Gesetzgeber in NRW ergeht nun der Auftrag, sein Gesetz neu und entsprechend des aktuellen Kopftuch-Urteils aus Karlsruhe weniger drastisch zu formulieren.Eigentlich sollte das Urteil erst am Freitag veröffentlicht werden. Durch eine Panne in der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts ("aufgrund eines internen Versehens") war die Pressemitteilung bereits am Donnerstag bekannt geworden.cht Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Webmaster Geschrieben 13. März 2015 Autor Teilen Geschrieben 13. März 2015 Vollständige Pressemitteilung des BVerfG zum #Kopftuchverbot: "Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht vereinbar ist. § 57 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes sind daher verfassungskonform dahingehend einzuschränken, dass von einer äußeren religiösen Bekundung nicht nur eine abstrakte, sondern eine hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausgehen muss, um ein Verbot zu rechtfertigen. (...) Anders verhält es sich dann, wenn das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität führt oder wesentlich dazu beiträgt. Dann wäre es ihnen zumutbar, von der Befolgung eines nachvollziehbar als verpflichtend empfundenen religiösen Bedeckungsgebots Abstand zu nehmen. Darüber hinaus kann ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis bestehen, äußere religiöse Bekundungen über eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden, wenn in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund substantieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht wird. Zunächst wird dann jedoch eine anderweitige pädagogische Verwendungsmöglichkeit der Betroffenen in Betracht zu ziehen sein. Solange der Gesetzgeber dazu aber keine differenziertere Regelung trifft, kann eine Verdrängung der Glaubensfreiheit von Lehrkräften nur dann als angemessener Ausgleich der in Rede stehenden Verfassungsgüter in Betracht kommen, wenn wenigstens eine hinreichend konkrete Gefahr für die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden belegbar ist. Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass es gerade die Aufgabe namentlich der als „bekenntnisoffen“ bezeichneten Gemeinschaftsschule ist, den Schülerinnen und Schülern Toleranz auch gegenüber anderen Religionen und Weltanschauungen zu vermitteln. Dieses Ideal muss gelebt werden dürfen, auch durch das Tragen von Bekleidung, die mit Religionen in Verbindung gebracht wird, wie neben dem Kopftuch etwa die jüdische Kippa, das Nonnen-Habit oder auch Symbole, wie das sichtbar getragene Kreuz. Allein das Tragen eines islamischen Kopftuchs begründet eine solche hinreichend konkrete Gefahr im Regelfall nicht. Vom Tragen eines islamischen Kopftuchs geht für sich genommen noch kein werbender oder gar missionierender Effekt aus. Auch wenn es von der Mehrheit muslimischer Frauen nicht getragen wird, ist ein islamisches Kopftuch in Deutschland nicht unüblich. Seine bloß visuelle Wahrnehmbarkeit ist in der Schule als Folge individueller Grundrechtswahrnehmung ebenso hinzunehmen, wie auch sonst grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf besteht, von der Wahrnehmung anderer religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse verschont zu bleiben." Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Webmaster Geschrieben 13. März 2015 Autor Teilen Geschrieben 13. März 2015 Kommentar, Mustafa Yeneroğlu Kritische Analyse der Kopftuch-Entscheidung des BVerfG - Urteil schwächt Religionsfreiheit Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts [1] zu der Frage, ob eine muslimische Lehrerin mit Kopftuch in einer staatlichen Schule unterrichten darf, hat entgegen der Erwartung, sie würde zur endgültigen Klärung der Rechtslage führen, vielmehr Verwirrung ausgelöst. Das Gericht hat der Klage von Fereshta Ludin stattgegeben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, das Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen,greife in das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten Grundrecht der Glaubensfreiheit ein, ohne dass dafür die erforderliche, hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage bestehe. Damit sei der Beschwerdeführerin der Zugang zu einem öffentlichen Amt in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise verwehrt worden. Völlig überraschend nahm das Gericht die Länder in die Pflicht, in dem es durch Betonung der Gestaltungsfreiheit der Länder im Schulwesen ihnen übertrug, die Problematik einer ausgewogenen Lösung zuzuführen [2]. Dabei könnten die Landesgesetzgeber auch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, eingeschlossen das zukünftige Verbot des Tragens eines Kopftuchs während des Unterrichts [3]. Im Folgenden soll anhand der Urteilsgründe die dogmatische Schwäche der Entscheidung dargelegt werden. Das BVerfG sieht die Rechtsfrage zutreffend in einem unvermeidlichen Spannungsverhältnis zwischen mehreren verfassungsrechtlichen Positionen eingebettet[4]: Die positive Glaubensfreiheit der Lehrerin und ihr Zugangsrecht zu öffentlichem Lehramt unabhängig von ihrem religiösen Bekenntnis (Art. 4 Abs. 1, 33 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 GG), den Bildungs- und Erziehungsauftrag der staatlichen Schule ( Art. 7 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der staatlichen Pflicht zu religiös-weltanschaulicher Neutralität, die negative Glaubensfreiheit der Schüler bzw. deren Eltern (Art. 4 Abs. 1 GG) sowie schließlich das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG). Nach Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 GG sind Auswahl und Ernennung von Beamtenbewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Danach ist die Zulassung zu öffentlichen Ämtern unabhängig von dem religiösen Bekenntnis (Art. 33 Abs. 3 S. 1); niemandem darf aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder zu einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen (S. 2). In dem Verbot, mit einem Kopftuch zu unterrichten, sieht das Gericht einen Eingriff in die Religionsfreiheit der Lehrerin aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und folgert, dass Art. 33 Abs. 3 GG verbiete, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern aus Gründen zu verwehren, die mit der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Glaubensfreiheit unvereinbar sind [5]. Das Gericht betrachtet die Ablehnung der Einstellung einer Lehrerin mit Kopftuch nur dann als gerechtfertigt an, wenn der beabsichtigten Ausübung der Glaubensfreiheit Rechtsgüter von Verfassungsrang entgegenstünden und sich diese Begrenzung der freien Religionsausübung auf eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage stützen könnte. Als solche kämen hier neben dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und die negative Glaubensfreiheit der Schulkinder (Art. 4 Abs. 1 GG) in Betracht [6]. Zwar werden die genannten Verfassungsgüter aufgezeigt, anstelle diese aber im Einzelnen abschließend darauf zu überprüfen, ob sie ein Kopftuchverbot rechtfertigen könnten, begnügt sich das Gericht mit einer tendenziellen Verneinung [7] und folgender abschließender Feststellung: „Für die Ablehnung der Beschwerdeführerin wegen mangelnder Eignung infolge ihrer Weigerung, das Kopftuch in Schule und Unterricht abzulegen, fehlt es jedenfalls an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage“ [8]. Schließlich weist das BVerfG auf die Gestaltungsfreiheit der Länder im Schulwesen hin. Dem demokratischen Landesgesetzgeber obliege es, im öffentlichen Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu suchen [9]. Der Landesgesetzgeber müsse sich bei seiner Regelung daran orientieren, „dass einerseits im Bereich des Schulwesens Art. 7 GG weltanschaulich-religiöse Einflüsse unter Wahrung des Erziehungsrechts der Eltern zulässt und dass andererseits Art. 4 GG gebietet, bei der Entscheidung für eine bestimmte Schulform weltanschaulich-religiöse Zwänge so weit wie irgend möglich auszuschalten. Die Vorschriften sind zusammen zu sehen, ihre Interpretation und ihr Wirkungsbereich sind aufeinander abzustimmen. Dies schließt ein, dass die einzelnen Länder zu verschiedenen Regelungen kommen können, weil bei dem zu findenden Mittelweg auch Schultraditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre mehr oder weniger starke religiöse Verwurzelung berücksichtigt werden dürfen“ [10]. Im Ergebnis ist die Entscheidung äußerst unverständlich und dogmatisch unhaltbar. Zunächst hätte der Senat anstelle der tendenziellen Verneinung der Rechtfertigungsgründe für ein Verbot, diese zu einem abschließenden Ergebnis führen müssen. Weder das auch in diesem Urteil bestätigte Verständnis des Neutralitätsgebots, eine offene und übergreifende Neutralität, welches auf Freiheit und Nicht-Identifikation (bzw. Nicht-Diskriminierung) beruht, noch die negative Religionsfreiheit der Schüler, die nur bei Missionierungsversuchen bzw. Indoktrination zu einem Lehrverbot im Einzelfall führen dürfte, oder das Recht der Eltern auf Erziehung, welches im schulischen Bereich durch den staatlichen Erziehungsauftrag beschränkt ist, könnten – auch mit gesetzlicher Grundlage - ein Kopftuchverbot rechtfertigen. Gerade die sehr scharf formulierte abweichende Meinung der Richter Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff [11], die einen stark kulturalistischen und von Vorurteilen geprägten Ansatz zeigen, lassen vermuten, dass auch sonst der Mehrheitsfindung im Gericht die dogmatische Schlüssigkeit geopfert wurde. Die größte Überraschung des Urteils stellt unbestritten die aufgezeigte Möglichkeit für den Landesgesetzgeber dar, das zulässige Ausmaß religiöser Bezüge in der Schule durch Gesetz zu regeln [12]. Dass der erweiterte Parlamentsvorbehalt, welches auf die Wesentlichkeitstheorie [13] zurückgeht, wonach Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot den Gesetzgeber verpflichten, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen, im vorliegenden Fall grundrechtsdogmatisch eine annehmbare Lösung bieten soll, darf stark bezweifelt werden. Zunächst sei wiederholt, dass das Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) zu den vorbehaltlosen Grundrechten gehört. Einschränkungen müssen sich daher aus der Verfassung selbst ergeben [14]. Der Gesetzgeber darf nach der bisherigen Annahme bei vorbehaltlosen Grundrechten nur verdeutlichend nachziehen und nicht originär begründen [15]. Jedes Gesetz, dass das Tragen eines Kopftuchs verbieten würde, wäre ein Eingriff in die Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, ohne das ein Gesetzesvorbehalt dies rechtfertigen könnte. Dass der Senat unter diesen Umständen noch betont, dass die Länder zu verschiedenen Regelungen kommen können „weil bei dem zu findenden Mittelweg auch Schultraditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre mehr oder weniger starke religiöse Verwurzelung berücksichtigt werden dürfen“ [16], ist nicht nachvollziehbar. Was die Bemerkung, der Landesgesetzgeber habe „einen für alle zumutbaren Kompromiss zu suchen [17]“, bei einer Entweder-oder-Frage bedeuten soll, lässt sich schwer klären. Die Betonung, dass „das Gebot strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen sowohl in der Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung solcher Dienstpflichten zu beachten“ sei und die Feststellung, dass das Kopftuch-Verbot im Lehramt, „nur begründet und durchgesetzt werden kann, wenn Angehörige unterschiedlicher Religionsgemeinschaften dabei gleich behandelt werden“; macht deutlich, dass die Einführung eines „Lex-Kopftuch“ das Konzept der „offenen und übergreifenden Neutralität“ hin zu einem laizistisch geprägten Verständnis in Bedrängnis bringen wird. [1] BVerfG, 2 BvR 1436/02 vom 24.09.2003 in NJW 2003, 3111, 3122 [2] BVerfG, NJW 2003, 3111, 3113 [3] BVerfG, NJW 2003, 3111, 3114 [4] BVerfG, NJW 2003, 3111, 3122 [5] BVerfG, NJW 2003, 3111, 3112 [6] BVerfG, NJW 2003, 3111, 3112 [7] BVerfG, NJW 2003, 3111, 3113 [8] BVerfG, NJW 2003, 3111, 3115 [9] BVerfG, NJW 2003, 3111, 3113 [10] BVerfG, NJW 2003, 3111, 3113 ff. [11] BVerfG, NJW 2003, 3111, 3117 ff. [12] BVerfG, NJW 2003, 3122 [13] vgl. BVerfGE 49, 89, 126 = NJW 1979, 359; BVerfGE 61, 260, 275; BVerfGE 83, 130, 142 = NJW 1991, 1471 [14] BVerfG, NJW 2003, 3112 [15] Lerche, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HdBStR V, 2. Auflage (2000), § 122 Rdnr. 24. [16] BVerfG, NJW 2003, 3114 [17] BVerfG, NJW 2003, 3111, 3114 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Webmaster Geschrieben 13. März 2015 Autor Teilen Geschrieben 13. März 2015 [TABLE=width: 560] [TR] [TD]DITIB Nachrichten und Pressemeldungen[/TD] [TD]http://www.ditib.de/images/gross.jpg http://www.ditib.de/images/klein.jpg [/TD] [/TR] [/TABLE] [TABLE=width: 560] [TR] [TD=colspan: 2][/TD] [/TR] [TR] [TD=class: menu, bgcolor: #FFFFFF]Pressemeldung[/TD] [TD=width: 72, bgcolor: #FFFFFF]2015-03-13 [/TD] [/TR] [TR] [TD=bgcolor: #FFFFFF, colspan: 2]Kommentar zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015[/TD] [/TR] [TR] [TD=bgcolor: #FFFFFF, colspan: 2][TABLE=width: 560] [TR] [TD]Den seit 12 Jahren andauernden Debatten um das Kopftuchverbot für Lehrerinnen an öffentlichen Schulen, hat das Bundesverfassungsgericht mit dem jüngsten Beschluss einen korrigierenden Akzent hinzugefügt. Mit diesem ersten Kommentar verbinden wir jedoch eine ambivalente Bewertung des Urteils. Die aktuelle Entscheidung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes und damit eines pauschalen Kopftuchverbots ist insoweit positiv, da sie das Kopftuch nunmehr eindeutig nicht als abstrakte Gefahr für den Schulfrieden bewertet. Gleichzeitig offenbart sie jedoch, dass wir noch lange nicht von einem entspannten und selbstverständlichen Umgang mit einer kopftuchtragenden Lehrerin ausgehen können. Denn unverändert bleibt die rechtliche Bewertung, dass das Kopftuch selbst eine nachhaltige konkrete Gefährdung des Schulfriedens verursachen können soll. Außer Betracht bleibt bei dieser rechtlichen Würdigung indes, dass von dem Kopftuch selbst keine konkrete Gefährdung ausgeht. Vielmehr bringt die Lehrerin gerade mit ihrem Kopftuch zum Ausdruck, dass sie als selbstbewusste und selbstbestimmte praktizierende Muslimin ihrer religiösen Pflicht zum Tragen eines Kopftuchs nachkommt und gleichzeitig im Einklang mit der geltenden Rechts- und Verfassungsordnung mitten in unserer Gesellschaft lebt und arbeitet. Das Bild einer solchen in allen gesellschaftlichen Bereichen aktiven Frau entspricht gerade auch dem islamischen Selbstverständnis. Eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens kann die kopftuchtragende Lehrerin allenfalls durch ihr Verhalten oder ihre Äußerungen induzieren – ebenso wie jede andere Lehrerin und jeder andere Lehrer mit oder ohne religiöse Kleidung oder Motivation auch. Für solche Fälle sieht die geltende Rechtsordnung ausreichend wirksame Eingriffsmöglichkeiten vor, ohne dass ein gesetzliches Kopftuchverbot erforderlich wäre. Gleichzeitig wird durch die Entscheidung das Problem vom Rechtlichen ins Tatsächliche verlagert, so dass eine kopftuchtragende Lehrerin unabhängig von ihrem Verhalten und ihren Ansichten als Ursache für die konkrete Gefährdung des Schulfriedens betrachtet werden kann, nur weil ihr äußeres Erscheinungsbild sie zum Ziel für vorurteilsbehaftete antimuslimische Anfeindungen durch Schülerschaft, Eltern oder Lehrerkollegium macht. Für den gesellschaftlichen Frieden in und außerhalb der Schule kann dies nicht zuträglich sein. Deshalb fordern wir die Politik auf, durch die Aufhebung der entsprechenden Verbotsgesetze ein deutliches gesellschaftliches Zeichen zu setzen. Es muss Aufgabe einer verantwortungsbewussten Landespolitik sein, ihren Bürgerinnen und Bürgern beispielhaft vorzuleben, dass sie keine muslimische Frau aufgrund ihres Aussehens stigmatisiert. Sie muss deutlich machen, dass kopftuchtragende Frauen als Lehrerinnen aber auch in ihrem sonstigen gesellschaftlichen Wirken gleichberechtigte und würdevolle Bürgerinnen sind und als solche geachtet werden. Sie muss in einer multireligiösen Gesellschaft deutlich machen, dass unterschiedliche religiöse Eigenarten und Merkmale ein selbstverständlicher Ausdruck unseres pluralistischen Zusammenlebens sind und das unsere Verschiedenheit – gerade auch im Schulbetrieb – die Gelegenheit bietet, voneinander zu lernen und sich nicht gegenseitig als Gefahr wahrzunehmen. Wir sind davon überzeugt, dass es in unseren Schulen und darüber hinaus in unserer gesamten Gesellschaft einen großen Rückhalt für dieses offene und auf gegenseitige Wertschätzung bedachte Zusammenleben gibt – die Politik sollte in allen betroffenen Bundesländern dem Rechnung tragen und die richtigen Schlüsse daraus ziehen. DITIB-Bundesverband [/TD] [/TR] [/TABLE] [/TD] [/TR] [/TABLE] Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Webmaster Geschrieben 13. März 2015 Autor Teilen Geschrieben 13. März 2015 Pressemitteilung, Religion, Schule, Asch, Bas, Aktuell13.03.2015[h=2][/h][h=1]Baş/Asch: Verfassungsgerichtsurteil setzt wichtiges Zeichen[/h]Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen mit der Verfassung nicht vereinbar ist erklären Ali Baş, Sprecher für interreligiösen Dialog, und Andrea Asch, kirchenpolitische Sprecherin der GRÜNEN Fraktion im Landtag NRW: [h=6][/h]Ali Baş: „Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts gegen ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen wird ein lange Jahre andauernder Konflikt beendet und für die betroffenen Frauen Rechtssicherheit geschaffen. Den jetzt vom Verfassungsgericht kassierten Passus hatte die schwarz-gelbe Rüttgers-Regierung mit dem damaligen Integrationsminister Armin Laschet in das Schulgesetz schreiben lassen. Jetzt gilt es, das Urteil im Detail zu betrachten - insbesondere in Bezug auf die praktische Umsetzung. Mit dem Urteil wird zugleich auch das gesellschaftspolitische Signal gesetzt, kopftuchtragende Frauen nicht weiter vom Arbeitsmarkt auszugrenzen.“ Andrea Asch: „Das Urteil des Verfassungsgerichtes ist über die Kopftuchentscheidung hinaus von grundsätzlicher Bedeutung. Wir begrüßen die Entscheidung, die Privilegierung von christlichen und abendländischen Symbolen aufzuheben. Damit wird die multireligiöse Vielfalt in Deutschland anerkannt und dem Grundgesetzt entsprochen, das die Gleichstellung von Religionen vorgibt.“ Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Webmaster Geschrieben 13. März 2015 Autor Teilen Geschrieben 13. März 2015 [h=1]ZMD begrüßt die Aufhebung des Kopftuchverbotes für Lehrerinnen[/h][h=2]Nurhan Soykan: " Richtiger Schritt, weil es die Lebenswirklichkeit muslimischer Frauen in Deutschland würdigt und sie als gleichberechtigte Staatsbürger am gesellschaftlichen Leben partizipieren lässt" - Chronik der langjährigen Auseindersetzung[/h]Das Bundesverfassungsgericht gab zwei Lehrerinnen aus NRW Recht, revidierte seine bisherige Rechtsprechung und kippte Rechtsprechung zum Kopftuchverbot. Künftig soll keine abstrakte Gefahr für Neutralität und Schulfrieden mehr genügen, vielmehr muss eine "hinreichend konkrete Gefahr" von den jeweiligen Kopftüchern ausgehen. Auch die Privilegierung christlicher Symbole und Traditionen verstoße gegen das Grundgesetz, das Benachteiligungen aus religiösen Gründen verbietet, so die Richter. Dazu sagte die Generalsekretärin des Zentralrates der Muslime in Deutschland (ZMD) Nurhan Soykan heute in Köln: „Auch wenn das Urteil keine generelle Erlaubnis für das Kopftuch bedeutet, ist es sehr erfreulich. Es stellt klar, dass das Kopftuch an sich keine Gefährdung des Schulfriedens bedeutet. Es ist ein richtiger Schritt, weil es die Lebenswirklichkeit muslimischer Frauen in Deutschland würdigt und sie als gleichberechtigte Staatsbürger am gesellschaftlichen Leben partizipieren lässt. Wir hoffen, dass dieses positive Signal in Gesellschaft und Strukturen schnell aufgenommen wird und die bisherigen Diskriminierungen bis hin zum faktischen Berufsverbot für muslimische Frauen bald der Vergangenheit angehören.“ so Soykan abschließend. Chronik der langjährigen Auseindersetzung (KNA): 1961: Die Bundesrepublik und die Türkei vereinbaren ein Anwerbeankommen. In den folgenden Jahrzehnten kommen Millionen Türken als Gastarbeiter nach Deutschland - die meisten bleiben. Damit kommt auch das Kopftuch als Kleidungsstück muslimischer Frauen in die Gesellschaft. 2002: In seiner Islam-Charta bekennt sich der Zentralrat der Muslime in Deutschland zum Grundgesetz und fordert zugleich, in der Bundesrepublik müsse eine würdige muslimische Lebensweise möglich sein. Dazu zählt der Zentralrat das Kopftuch. 2003: Nach jahrelangem Rechtsstreit entscheidet das Bundesverfassungsgericht im Fall Fereshta Ludin mit fünf zu drei Stimmen, dass einer muslimischen Lehrerin nicht ohne ein konkretes Gesetz verboten werden darf, im Unterricht ein Kopftuch zu tragen. Damit sind die Länderparlamente als Gesetzgeber am Zuge und erlassen in den folgenden Jahren unterschiedliche Regelungen. 2003: Das Bundesverfassungsgericht bestätigt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt von 2002, nach dem das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen an einem nicht staatlichen Arbeitsplatz kein ausreichender Kündigungsgrund ist. 2004: Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) befasst sich erstmals mit dem Kopftuch und billigt das von türkischen Ausbildungseinrichtungen verhängte Verbot. Die Klage wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf Religionsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung weisen die Straßburger Richter ab. 2011: Das Tragen einer Mütze in der Schule kann aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt als religiöse Bekundung gewertet und damit verboten werden. Das Gericht stellt darauf ab, dass die Kopfbedeckung «erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird». Der Fall kommt nach Karlsruhe. 2015: Das Bundesverfassungsgericht kippt in dem am 13. März veröffentlichten Urteil ein pauschales Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen in öffentlichen Schulen. Ein Verbot sei nur dann möglich, wenn das Tragen der muslimischen Kopfbedeckung eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden bedeute. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Webmaster Geschrieben 13. März 2015 Autor Teilen Geschrieben 13. März 2015 13. März 2015 Ministerin Löhrmann: NRW wird Entscheidung unmittelbar umsetzen Bundesverfassungsgericht kippt Kopftuchverbot an Schulen und schafft Rechtssicherheit Das Bundesverfassungsgericht hat heute zwei Verfassungsbeschwerden, die das von der schwarz-gelben Vorgängerregierung beschlossene Kopftuchverbot für Lehrerinnen in Nordrhein-Westfalen zum Gegenstand hatten, stattgegeben. Dabei hat es ein pauschales Verbot des Tragens von religiösen Symbolen im Unterricht für verfassungswidrig erklärt. Es hat darüber hinaus die Privilegierung zugunsten der Darstellung christlicher und abendländischer Symbole für verfassungswidrig erklärt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Webmaster Geschrieben 26. März 2015 Autor Teilen Geschrieben 26. März 2015 [h=1]SchulenKopftuch in Bremer Schulen erlaubt: Niedersachsen prüft noch[/h]Focus, Mittwoch, 25.03.2015, 13:56 Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dürfen muslimische Lehrerinnen in Bremen jetzt im Unterricht Kopftuch tragen. In Niedersachsen werde noch geprüft, ob aus dem Urteil Konsequenzen gezogen werden müssen, teilte das Kultusministerium am Mittwoch in Hannover mit. Das Karlsruher Gericht hatte in diesem Monat ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen gekippt. Die Bremer Bildungssenatorin Eva Quante-Brandt (SPD) informierte die Schulen im kleinsten Bundesland am Dienstag schriftlich, dass grundsätzlich jede Lehrerin im Unterricht ein Kopftuch tragen könne. Laut Schulgesetz darf das äußere Erscheinungsbild von Lehrern und Betreuern in der Schule die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen von Schülern und Eltern aber nicht stören. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Kopftuchverbot an Schulen nur dann gerechtfertigt, wenn durch das Tragen eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ausgeht. Eine abstrakte Gefahr reiche nicht aus. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Webmaster Geschrieben 29. April 2015 Autor Teilen Geschrieben 29. April 2015 [h=1]Kein generelles Kopftuchverbot mehr für Lehrerinnen:(12:50 Uhr)[/h]Nordrhein-Westfalen ändert seine Regeln für Lehrer und erlaubt das Tragen eines Kopftuches. Zum nächsten Schuljahr soll es offiziell erlaubt sein, im Unterricht ein Kopftuch oder andere religiöse Symbole zu tragen. Das beschloss der Landtag am Mittwoch (29.04.2015). Er reagierte damit auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu einer Klage zweier muslimischer Lehrerinnen aus Düsseldorf und Castrop-Rauxel. Für Lehrer soll es nur noch in ganz bestimmten Fällen ein Verbot geben dürfen, und zwar, wenn jemand seine religiöse Überzeugung in den Unterricht einfließen lässt und eine neutrale Unterrichtung nicht gewährleistet ist. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Webmaster Geschrieben 30. April 2015 Autor Teilen Geschrieben 30. April 2015 [h=1]Landtag berät Änderung des Schulrechts in NRW[/h]ERSTELLT 29.04.2015 Ein generelles Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen ist nicht zulässig. Das hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden. Nordrhein-Westfalen muss deshalb das Schulgesetz ändern. Der nordrhein-westfälische Landtag hat Änderungen im Schulrecht auf den Weg gebracht, die vor allem das Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen betreffen. Die Korrekturen sind nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nötig. Ein generelles Verbot verstößt demnach gegen die im Grundgesetz verankerte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Die rot-grünen Regierungsfraktionen legten am Mittwoch gemeinsam mit der CDU-Opposition am Mittwoch einen Gesetzentwurf für entsprechende Änderungen im Landtag vor. Das Tragen eines Kopftuchs oder eines anderen religiösen Symbols dürfe nur verboten werden, wenn davon im Einzelfall eine konkrete Gefährdung für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ausgehe, hatten die Karlsruher Richter im März entschieden. Eine entsprechende Passage im geltenden Schulrecht gibt es bereits - sie muss künftig aber differenzierter ausgelegt werden. Gestrichen werden muss hingegen ein Satz im Schulgesetz, der christlich-abendländische Bildung- und Kulturwerte privilegiert. Diese Aussage hat das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt. „Man kann nicht aufgrund eines Bekleidungsstücks eine abstrakte Gefahr unterstellen“, sagte Schulministerin Sylvia Löhrmann (Grüne). Zu definieren, was konkret den Schulfrieden störe, sei nicht einfach. Die FDP-Opposition kritisierte, dies werde den Schulen aufgebürdet. Eine weitere Gesetzesänderung soll Realschulen ermöglichen, zusätzlich einen Hauptschulbildungsgang ab Klasse 7 einzurichten, damit Hauptschüler auch dann ihren Abschluss machen können, wenn ihre Heimatgemeinde diese Schulform nicht länger anbietet. Außerdem sieht der Entwurf Anpassungen an die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vor. Sie sehen in dem bisherigen sehr weitgehenden Beteiligungsrechten der Schulkonferenzen bei Besetzung von Schulleitungsstellen einen Verstoß gegen die im Beamtenrecht festgelegte Bestenauslese. Der Landtag muss sich in einer weiteren Beratung mit dem Entwurf befassen, bevor das Gesetz verabschiedet werden kann. Zuvor sollen noch Sachverständige angehört werden. Die Novelle soll zum 1. August in Kraft treten. (dpa) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Webmaster Geschrieben 2. September 2015 Autor Teilen Geschrieben 2. September 2015 Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der Verfassung nicht vereinbar Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der Verfassung nicht vereinbar Pressemitteilung Nr. 14/2015 vom 13. März 2015Beschluss vom 27. Januar 20151 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art.*4 Abs.*1 und*2 GG) nicht vereinbar ist. §*57 Abs.*4 Satz*1 und Satz 2 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes sind daher verfassungskonform dahingehend einzuschränken, dass von einer äußeren religiösen Bekundung nicht nur eine abstrakte, sondern eine hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausgehen muss, um ein Verbot zu rechtfertigen. §*57 Abs.*4 Satz*3 des Schulgesetzes, der als Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen konzipiert ist, verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung aus religiösen Gründen (Art.*3 Abs.*3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 3 GG) und ist daher nichtig. Die Entscheidungen der Arbeitsgerichte in den Ausgangsverfahren genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht; der Senat hat sie aufgehoben und die Verfahren an die Landesarbeitsgerichte zurückverwiesen. Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen; Richter Schluckebier und Richterin Hermanns haben ein Sondervotum abgegeben. Vizepräsident Kirchhof hat an dem Verfahren nicht mitgewirkt (vgl.Pressemitteilung Nr. 22/14*vom 13. März 2014). Richterin Hermanns ist durch Los als Vertreterin bestimmt worden. Den Vorsitz hat Richter Gaier als dienstältester Richter geführt.Sachverhalt und Verfahrensgang:Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen von den Arbeitsgerichten bestätigte Sanktionen wegen der Weigerung der Beschwerdeführerinnen, im Schuldienst ein aus religiösen Gründen getragenes Kopftuch beziehungsweise eine als Ersatz hierfür getragene Wollmütze abzulegen. Sie richten sich zugleich mittelbar gegen § 57 Abs. 4 und § 58 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 13. Juni 2006 (SchulG NW).Nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW dürfen Lehrerinnen und Lehrer in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Nach Satz 2 ist insbesondere ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Gemäß Satz 3 widerspricht die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach der Landesverfassung und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen nicht dem Verhaltensgebot nach Satz*1. Diese Regelungen gelten nach § 58 Satz 2 SchulG NW entsprechend für sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.Beide Beschwerdeführerinnen sind Musliminnen mit deutscher Staatsangehörigkeit. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 471/10 ist seit 1997 als Sozialpädagogin in einer öffentlichen Gesamtschule des Landes Nordrhein-Westfalen angestellt. Einer Aufforderung der Schulbehörde, das Kopftuch während des Dienstes abzulegen, kam sie nach, ersetzte es aber durch eine rosafarbene handelsübliche Baskenmütze mit Strickbund und einen gleichfarbigen Rollkragenpullover als Halsabdeckung. Die Schulbehörde erteilte ihr daraufhin eine Abmahnung. Die arbeitsgerichtliche Klage hiergegen blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1181/10 trat 2001 als angestellte Lehrerin in ein Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen ein. An mehreren Schulen erteilte sie muttersprachlichen Unterricht in türkischer Sprache. Nachdem sich die Beschwerdeführerin weigerte, das Kopftuch während des Dienstes abzulegen, sprach das Land zunächst eine Abmahnung und dann die Kündigung aus. Die dagegen gerichteten Klagen der Beschwerdeführerin blieben vor den Arbeitsgerichten ohne Erfolg.Wesentliche Erwägungen des Senats:Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind im Wesentlichen begründet.1. §*57 Abs.*4 Satz 1 und 2 und § 58 Satz 2 SchulG NW sind in den Fällen religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen nur nach Maßgabe einer einschränkenden Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.a) Das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs.*1 und 2 GG) gewährleistet auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen. Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religionsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben. Die staatlichen Organe dürfen jedoch prüfen und entscheiden, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das Verhalten tatsächlich in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt. Dies ist bei den Beschwerdeführerinnen der Fall. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der genaue Inhalt der Bekleidungsvorschriften für Frauen unter islamischen Gelehrten durchaus umstritten ist und andere Richtungen des Islam ein als verpflichtend geltendes Bedeckungsgebot nicht kennen. Es genügt, dass diese Betrachtung unter den verschiedenen Richtungen des Islam verbreitet ist und insbesondere auf zwei Stellen im Koran zurückgeführt wird.b) Der Eingriff in die Glaubensfreiheit der Beschwerdeführerinnen wiegt schwer. Sie berufen sich nicht nur auf eine religiöse Empfehlung. Vielmehr haben sie plausibel dargelegt, dass es sich für sie - entsprechend dem Selbstverständnis von Teilen im Islam - um ein imperatives religiöses Bedeckungsgebot in der Öffentlichkeit handelt, das zudem nachvollziehbar ihre persönliche Identität berührt (Art. 2 Abs.*1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), so dass ein Verbot dieser Bedeckung im Schuldienst für sie sogar den Zugang zum Beruf verstellen kann (Art.*12 Abs. 1 GG). Dass auf diese Weise derzeit faktisch vor allem muslimische Frauen von der qualifizierten beruflichen Tätigkeit als Pädagoginnen ferngehalten werden, steht zugleich in einem rechtfertigungsbedürftigen Spannungsverhältnis zum Gebot der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG).c) Dieser Eingriff ist unverhältnismäßig, wenn die Auslegung des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW durch die Arbeitsgerichte zugrunde gelegt wird, nach der eine bloß abstrakte Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität für die Untersagung genügt.aa) Der nordrhein-westfälische Landesschulgesetzgeber verfolgt mit dem Verbot äußerer religiöser Bekundungen in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW legitime Ziele. Sein Anliegen ist es, den Schulfrieden und die staatliche Neutralität zu wahren, so den staatlichen Erziehungsauftrag abzusichern, gegenläufige Grundrechte von Schülern und Eltern zu schützen und damit Konflikten von vornherein vorzubeugen.bb) Für die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen verfügt der Gesetzgeber zwar über eine Einschätzungsprärogative. Allerdings muss er ein angemessenes Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts des pädagogischen Personals auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ebenso wahren wie er bei einer Gesamtabwägung die Grenze der Zumutbarkeit beachten muss.(1) Das Tragen einer religiös konnotierten Bekleidung ist nicht von vornherein dazu angetan, die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler (Art. 4 Abs.*1 und 2 GG) zu beeinträchtigen. Solange die Lehrkräfte nicht verbal für ihre Position oder für ihren Glauben werben und die Schülerinnen und Schüler über ihr Auftreten hinausgehend zu beeinflussen versuchen, werden diese lediglich mit der ausgeübten positiven Glaubensfreiheit der Lehrkräfte konfrontiert, was im Übrigen durch das Auftreten anderer Lehrkräfte mit anderem Glauben oder anderer Weltanschauung in aller Regel relativiert und ausgeglichen wird. Insofern spiegelt sich in der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die religiös-pluralistische Gesellschaft wider.(2) Aus dem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) ergibt sich nichts anderes. Ein etwaiger Anspruch, die Schulkinder vom Einfluss solcher Lehrkräfte fernzuhalten, die einer verbreiteten religiösen Bedeckungsregel folgen, lässt sich hieraus nicht herleiten.(3) Darüber hinaus steht auch der staatliche Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, der Ausübung der positiven Glaubensfreiheit der Pädagoginnen durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs nicht generell entgegen. Er vermag ein Verbot solchen äußeren Verhaltens, das auf ein nachvollziehbar als imperativ verstandenes Glaubensgebot zurückgeht, erst dann zu rechtfertigen, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität feststellbar ist.(a) Die dem Staat gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität ist nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche zu verstehen, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung. Dies gilt auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Schule.Die bloße Sichtbarkeit religiöser oder weltanschaulicher Zugehörigkeit einzelner Lehrkräfte wird durch die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates nicht ohne Weiteres ausgeschlossen.(b) Das strikte und landesweite Verbot einer äußeren religiösen Bekundung, das bloß an eine ab-strakte Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität anknüpft, ist jedenfalls für die hier gegebenen Fallkonstellationen den betroffenen Grundrechtsträgerinnen nicht zumutbar und verdrängt in unangemessener Weise deren Grundrecht auf Glaubensfreiheit. Denn mit dem Tragen eines Kopftuchs durch einzelne Pädagoginnen ist - anders als dies beim staatlich verantworteten Kreuz oder Kruzifix im Schulzimmer der Fall ist - keine Identifizierung des Staates mit einem bestimmten Glauben verbunden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerinnen einem nachvollziehbar als verpflichtend empfundenen Glaubensgebot Folge leisten. Dadurch erhält ihre Glaubensfreiheit in der Abwägung ein erheblich größeres Gewicht als dies bei einer disponiblen Glaubensregel der Fall wäre.Anders verhält es sich dann, wenn das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität führt oder wesentlich dazu beiträgt. Dann wäre es ihnen zumutbar, von der Befolgung eines nachvollziehbar als verpflichtend empfundenen religiösen Bedeckungsgebots Abstand zu nehmen. Darüber hinaus kann ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis bestehen, äußere religiöse Bekundungen über eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden, wenn in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund substantieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht wird. Zunächst wird dann jedoch eine anderweitige pädagogische Verwendungsmöglichkeit der Betroffenen in Betracht zu ziehen sein.Solange der Gesetzgeber dazu aber keine differenziertere Regelung trifft, kann eine Verdrängung der Glaubensfreiheit von Lehrkräften nur dann als angemessener Ausgleich der in Rede stehenden Verfassungsgüter in Betracht kommen, wenn wenigstens eine hinreichend konkrete Gefahr für die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden belegbar ist. Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass es gerade die Aufgabe namentlich der als „bekenntnisoffen“ bezeichneten Gemeinschaftsschule ist, den Schülerinnen und Schülern Toleranz auch gegenüber anderen Religionen und Weltanschauungen zu vermitteln. Dieses Ideal muss gelebt werden dürfen, auch durch das Tragen von Bekleidung, die mit Religionen in Verbindung gebracht wird, wie neben dem Kopftuch etwa die jüdische Kippa, das Nonnen-Habit oder auch Symbole, wie das sichtbar getragene Kreuz. Allein das Tragen eines islamischen Kopftuchs begründet eine solche hinreichend konkrete Gefahr im Regelfall nicht. Vom Tragen eines islamischen Kopftuchs geht für sich genommen noch kein werbender oder gar missionierender Effekt aus. Auch wenn es von der Mehrheit muslimischer Frauen nicht getragen wird, ist ein islamisches Kopftuch in Deutschland nicht unüblich. Seine bloß visuelle Wahrnehmbarkeit ist in der Schule als Folge individueller Grundrechtswahrnehmung ebenso hinzunehmen, wie auch sonst grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf besteht, von der Wahrnehmung anderer religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse verschont zu bleiben.d) Diese Auslegungsmaßgaben gelten entsprechend für §*57 Abs. 4 Satz*2 SchulG NW. Mit Rücksicht auf die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art.*4 Abs.*1 und*2 GG ist die Annahme verfehlt, schon das Tragen eines islamischen Kopftuchs oder einer anderen, auf eine Glaubenszugehörigkeit hindeutenden Kopfbedeckung sei schon für sich genommen ein Verhalten, das gemäß §*57 Abs.*4 Satz*2 SchulG NW bei den Schülern oder den Eltern ohne Weiteres den Eindruck hervorrufen könne, dass die Person, die es trägt, gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Art.*3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftrete. Diese pauschale Schlussfolgerung verbietet sich. Wenn das Tragen des Kopftuchs etwa als Ausdruck einer individuellen Kleidungsentscheidung, von Tradition oder Identität erscheint, oder die Trägerin als Muslimin ausweist, die die Regeln ihres Glaubens, insbesondere das von ihr als verpflichtend verstandene Bedeckungsgebot, strikt beachtet, lässt sich das ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als Distanzierung von den in §*57 Abs.*4 Satz*2 SchulG NW genannten verfassungsrechtlichen Grundsätzen interpretieren. Auch den Glaubensrichtungen des Islam, die das Tragen des Kopftuchs zur Erfüllung des Bedeckungsgebots verlangen, aber auch genügen lassen, kann nicht unterstellt werden, dass sie von den Gläubigen ein Auftreten gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung fordern, erwarten oder auch nur erhoffen.e) Die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte, namentlich die des Bundesarbeitsgerichts, werden der gebotenen verfassungskonformen einschränkenden Auslegung nicht gerecht. Sie verletzen die Beschwerdeführerinnen daher in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.2. § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW, der vom Gesetzgeber als Privilegierungsbestimmung zu Gunsten der Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen gewollt ist, stellt eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Angehörigen anderer Religionen aus Gründen des Glaubens und der religiösen Anschauungen dar (Art.*3 Abs.*3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG).a) Die Gesamtkonzeption des § 57 Abs. 4 SchulG NW sollte nach den Vorstellungen, die im Gesetzgebungsverfahren hervorgetreten sind, in Satz 3 der Regelung eine Freistellung vom Verbot äußerer religiöser Bekundungen des Satzes 1 und damit eine unmittelbare Ungleichbehandlung aus Gründen der Religion bewirken. Eine solche Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Werden äußere religiöse Bekundungen durch das pädagogische Personal in der Schule untersagt, so muss dies grundsätzlich unterschiedslos geschehen.b) Tragfähige Gründe für eine Benachteiligung äußerer religiöser Bekundungen, die sich nicht auf christlich-abendländische Kulturwerte und Traditionen zurückführen lassen, sind nicht erkennbar. Wenn vereinzelt geltend gemacht wird, im Tragen eines islamischen Kopftuchs sei vom objektiven Betrachterhorizont her ein Zeichen für die Befürwortung einer umfassenden auch rechtlichen Ungleichbehandlung von Mann und Frau zu sehen und deshalb stelle es auch die Eignung der Trägerin für pädagogische Berufe infrage, so verbietet sich eine derart pauschale Schlussfolgerung. Ein solcher vermeintlicher Rechtfertigungsgrund muss darüber hinaus schon daran scheitern, dass er bei generalisierender Betrachtung keineswegs für alle nicht-christlich-abendländischen Kulturwerte und Traditionen einen Differenzierungsgrund anbieten kann.c) Ebenso wenig ergeben sich für eine Bevorzugung christlich und jüdisch verankerter religiöser Bekundungen tragfähige Rechtfertigungsmöglichkeiten. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrages rechtfertigt es nicht, Amtsträger einer bestimmten Religionszugehörigkeit bei der Statuierung von Dienstpflichten zu bevorzugen. Soweit den landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen ein christlicher Bezug des staatlichen Schulwesens entnommen werden kann, soll sich dies auf säkularisierte Werte des Christentums beziehen.d) Eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des §*57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW, wie sie das Bundesarbeitsgericht seinen Entscheidungen zu Grunde gelegt hat, ist nicht möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat unter anderem darauf abgestellt, dass die „Darstellung“ christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte im Sinne des Satzes 3 nicht gleichzusetzen sei mit der „Bekundung“ eines individuellen Bekenntnisses im Sinne des Satzes 1. Zudem bezeichne der Begriff des „Christlichen“ eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangene Wertewelt. Eine solche Auslegung überschreitet jedoch die Grenzen verfassungskonformer Norminterpretation und ist mit der richterlichen Gesetzesbindung nicht vereinbar (Art. 20 Abs. 3 GG). Ihr steht der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen. Dieser Wille hat sich nicht durch die vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte Erörterung der Möglichkeit einer einschränkenden Auslegung verändert; diese lässt lediglich erkennen, dass der Landtag sich des verfassungsrechtlichen Risikos bewusst war.In der vom Bundesarbeitsgericht gewählten Auslegung kommt der Regelung des §*57 Abs. 4 Satz*3 SchulG NW allenfalls noch klarstellende Funktion zu. Dessen ungeachtet bleibt bei dieser Auslegung aber eine Norm in Kraft, die bei einem ihrem Wortlaut nach möglichen weiteren Verständnis als Öffnung für eine diskriminierende Verwaltungspraxis verstanden werden könnte und deren diesbezügliche Unschärfe im Gesetzgebungsverfahren bewusst hingenommen wurde. § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW, auf dem die angegriffenen Entscheidungen ebenfalls beruhen, ist hiernach für mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art.*33 Abs.*3 GG unvereinbar und nichtig zu erklären.Abweichende Meinung des Richters Schluckebier und der Richterin Hermanns1. Die vom Senat geforderte einschränkende Auslegung des §*57 Abs.*4 Satz*1 SchulG NW ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Sie misst der Bedeutung des staatlichen Erziehungsauftrags, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, sowie dem Schutz des elterlichen Erziehungsrechts und der negativen Glaubensfreiheit der Schüler im Verhältnis zur Glaubensfreiheit der Pädagogen zu geringes Gewicht bei. Der Senat beschneidet in nicht akzeptabler Weise den Spielraum des Landesschulgesetzgebers bei der Ausgestaltung des multipolaren Grundrechtsverhältnisses, das gerade die bekenntnisoffene öffentliche Schule besonders kennzeichnet.a) Der Senat entfernt sich von den Maßgaben und Hinweisen der sogenannten Kopftuch-Entscheidung des Zweiten Senats vom 24.*September 2003 (BVerfGE 108, 282), die dem Landesschulgesetzgeber gerade für den Bereich der öffentlichen Schule die Aufgabe zuschreibt, gesetzlich zu regeln, inwieweit er religiöse Bezüge in der Schule zulässt oder wegen eines strikteren Neutralitätsverständnisses aus der Schule heraushält. Die Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers schließt die Möglichkeit ein, auch durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fernzuhalten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden. Diese Maßgaben, die der Schulgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen wie auch in anderen Ländern zum Anlass für eine entsprechende gesetzliche Regelung genommen hat, wären der verfassungsrechtlichen Beurteilung auch im Interesse einer berechenbaren Verfassungsrechtsprechung zugrunde zu legen gewesen.b) Der Landesschulgesetzgeber kann gute und tragfähige Gründe für sich in Anspruch nehmen, die schon die abstrakte Gefahr für den Schulfrieden und die staatliche Neutralität für das in Rede stehende generelle Verbot religiöser Bekundungen auch durch das äußere Erscheinungsbild genügen lassen. Auch eine solche Lösung für die Umsetzung des vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Ziels ist als angemessen und zumutbar zu beurteilen.aa) Die Bewertung des Senats, das Tragen religiös konnotierter Bekleidung durch Pädagoginnen und Pädagogen beeinträchtige die negative Glaubensfreiheit von Schülerinnen und Schülern sowie das Elterngrundrecht nicht, halten wir für nicht realitätsgerecht. Sie vernachlässigt, dass das Schüler-Pädagogen-Verhältnis ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis ist, dem Schüler und Eltern unausweichlich und nicht nur flüchtig ausgesetzt sind. Aufgabe der Lehrpersonen ist es unter anderem, die Schüler zu erziehen und zu beurteilen (§ 57 Abs. 1 SchulG NW). Dies bedingt ein weitaus stärkeres Ausgesetztsein gegenüber religiösen Bekundungen als es bei Begegnungen im gesellschaftlichen Alltag der Fall ist. Den Pädagogen kommt in der Schule im Umgang mit den Schülern zudem eine Vorbildfunktion zu. Deren Verhalten, auch die Befolgung bestimmter religiöser Bekleidungsregeln, trifft auf Personen, die aufgrund ihrer Jugend in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind. Eine wirklich offene Diskussion über die Befolgung religiöser Bekleidungsregeln wird, wenn Lehrpersonen persönlich betroffen sind, in dem spezifischen Abhängigkeitsverhältnis der Schule allenfalls begrenzt möglich sein. Schließlich kann das Tragen religiös konnotierter Kleidung durch Pädagogen zu Konflikten innerhalb der Schülerschaft und unter den Eltern führen und sie befördern.bb) Die Pädagogen genießen zwar ihre individuelle Glaubensfreiheit. Zugleich sind sie aber Amtsträger und damit der fördernden Neutralität des Staates auch in religiöser Hinsicht verpflichtet. Denn der Staat kann nicht als anonymes Wesen, sondern nur durch seine Amtsträger und seine Pädagogen handeln. Die Verpflichtung des Staates auf die Neutralität kann deshalb keine andere sein als die einer Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität.cc) Der Gesetzgeber konnte sich bei seiner Entschließung für ein weitgehend schon vorbeugendes Verbot auch auf die Einschätzung sachkundiger Pädagogen bei den Anhörungen in verschiedenen Landtagen stützen. Die Stellungnahmen verdeutlichen die Bedeutung eines generellen, etwa auch landesweiten und -einheitlichen Verbots religiöser Bekundungen schon bei abstrakter Gefahr für den Schulfrieden und die staatliche Neutralität. Zudem liegt auf der Hand, dass mit einer Einschränkung auf eine hinreichend konkrete Gefahr in der Schulpraxis in stärkerem Maße Befund-erhebungs- und Beweisführungsprobleme erwachsen. Diese sind von der Schulverwaltung notwendig unter Beteiligung der Schüler und Eltern auszutragen und verstärken eine dem Erziehungsauftrag eher abträgliche Personalisierung des etwaigen Konflikts.dd) Eine Bewertung, die allein darauf abstellt, dass der Staat eine ihm unmittelbar nicht zuzurechnende individuelle Grundrechtsausübung seiner Pädagogen nur dulde und die Schüler lediglich eine bestimmte Bekleidung der Pädagogen anzuschauen hätten, die erkennbar auf deren individuelle Entscheidung zurück gehe, greift zu kurz. Eine solche vereinfachende Differenzierung zwischen dem Staat zurechenbaren Symbolen und individueller religiös konnotierter Bekleidung von Pädagogen blendet die Wirkung aus, die auch die individuelle Grundrechtsausübung einer Lehrperson auf Schüler haben kann.c) Zusammengefasst ist nach unserem Dafürhalten die Untersagung religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen schon bei einer abstrakten Gefahr für den Schulfrieden und die staatliche Neutralität verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist einschränkend allerdings zu verlangen, dass es sich um eine religiös konnotierte Kleidung von starker Ausdruckskraft handeln muss. Es steht dem Landesschulgesetzgeber von Verfassungs wegen jedoch auch offen, religiöse Bezüge in weitem Maße zuzulassen, etwa wenn er dies im Interesse einer Erziehung zu Toleranz und Verständnis für angemessen erachtet. Verpflichtet ist er dazu von Verfassungs wegen indessen nicht.2. Das vom Bundesarbeitsgericht zugrunde gelegte Normverständnis des § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW, wonach die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags der Schule nach der nordrhein-westfälischen Landesverfassung und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen dem Verhaltensgebot nach Satz 1 nicht widerspricht, wahrt die Grenzen richterlicher Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Senat ist darin zuzustimmen, dass ein Verständnis des Satzes 3 von §*57 Abs. 4 SchulG NW im Sinne einer echten Freistellungs- und Privilegierungsklausel zum Bekundungsverbot des Satzes 1 wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot verfassungswidrig wäre. Die vom Bundesarbeitsgericht gefundene Auslegung vermeidet ein solches Ergebnis jedoch. Sie steht mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang, widerspricht keineswegs dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers und bestimmt auch den normativen Gehalt der Regelung nicht grundlegend neu. Es trifft zwar zu, dass die Gesetzesinitiatoren mit Satz 3 der Vorschrift zunächst die Vorstellung verbanden, anders als das islamische Kopftuch etwa könnten bestimmte traditionelle, im christlichen oder jüdischen Glauben wurzelnde Bekleidungsformen zugelassen werden. Diese Ursprungsvorstellungen haben im weiteren Verlauf des von vielfältigen Einflüssen bestimmten Gesetzgebungsverfahrens jedoch einen Wandel erfahren. Zudem hat der Landtag das Gesetz in Ansehung der einschränkenden Auslegung beschlossen, die das Bundesverwaltungsgericht schon damals zu einer identischen Regelung vorgenommen hatte und der sich das Bundesarbeitsgericht in den angegriffenen Entscheidungen angeschlossen hat.3. Auch nach unserer Auffassung wäre die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 471/10 im Ergebnis für begründet zu erachten gewesen. Die von ihr getragene Bedeckung, eine Wollmütze und ein gleichfarbiger Rollkragenpullover, ist nicht aus sich heraus religiös konnotiert und wird auch im gegebenen Umfeld der Schule nicht ohne Weiteres als religiöse Bekundung von starker Ausdruckskraft deutbar sein. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1181/10 erscheint dagegen nach den vorgenannten Maßstäben unbegründet. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Webmaster Geschrieben 15. März 2023 Autor Teilen Geschrieben 15. März 2023 [h=1]Berufungsverfahren am Berliner ArbeitsgerichtMuslimische Studentinnen wollen mit Kopftuch unterrichten[/h]Unterrichten mit Kopftuch bleibt Lehrerinnen in Berlin aufgrund des Neutralitätsgesetzes vorerst verboten. Am Donnerstag wird erneut vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt. VERONIKA VÖLLINGER Einen Tag bevor die Berliner Lehramtsstudentin Rumeysa Özkan ihr neues Schulpraktikum beginnen sollte, machte ein Satz alle Vorfreude zunichte. Sie würde ihr ans Herz legen, das Kopftuch doch ab und zu abzunehmen, sagte die Schulleiterin. Schon mal zur Gewöhnung. „Was soll man da antworten?“, sagt die junge Frau und lächelt gequält. „Eigentlich hätte sie mir das gar nicht sagen dürfen.“ Eine Überraschung war es trotzdem nicht – zu oft ist der angehenden Lehrerin schon Ähnliches passiert: Die Menschen sehen ein Kopftuch, und sie sehen ein Problem. Ihren richtigen Namen möchte Özkan nicht in der Zeitung lesen, sie befürchtet Nachteile in ihrer praktischen Ausbildung als Geschichtslehrerin. Seit 2005 verbietet das Berliner Neutralitätsgesetz Beamten und Staatsangestellten das sichtbare Tragen von Symbolen oder Kleidungsstücken, „die eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft“ erkennen lassen. Das Gesetz umfasst alle Religionen; es soll Berlins Versuch sein, Glaubensfreiheit und staatliche Neutralität in Einklang zu bringen. [h=3]Bekannt: Der Streit zwischen Betül Ulusoy und dem Bezirksamt Neukölln[/h]Trotzdem ist es als Kopftuchverbot bekannt, öffentlichkeitswirksame Fälle betrafen fast immer Muslima und ihre Kopfbedeckung. 2015 machte der Streit zwischen der Juristin Betül Ulusoy und dem Neuköllner Bezirksamt über ihr Rechtsreferendariat Schlagzeilen. Kurz zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht ein pauschales Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen für rechtswidrig erklärt. Im Frühjahr 2016 lehnte das Berliner Arbeitsgericht allerdings die Klage einer angehenden Lehrerin mit Kopftuch erneut ab. Am Donnerstag wird im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt, ob ihr eine Entschädigung zusteht. Sie habe immer gehofft, dass ihr das Unterrichten erlaubt sein werde, wenn sie einmal mit ihrem Studium fertig sei, sagt Rumeysa Özkan. In der 12. Klasse riet ihr der Geschichtslehrer zum Lehramt – trotz Kopftuch. Die Gesetzeslage könne sich ändern, das sei schon aus demografischen Gründen wahrscheinlich. „Das gab mir Motivation“, erinnert sich die heute 27-Jährige. Ihre Kommilitonin Emine Özdemir, die im Hauptfach Kunst studiert, sagt, sie habe „das mit dem Kopftuch lange ausgeblendet“. Doch jetzt, da das Ende des Studiums naht, wachse ihre Zukunftsangst. Auch sie will sich nicht unter ihrem richtigen Namen äußern. Die Hoffnung vieler Lehramtsstudentinnen, aber auch von Jurastudentinnen mit Kopftuch auf eine Änderung der Berliner Rechtslage hat sich bislang nicht erfüllt. Nur während der Praktika in ihrer Ausbildung und im Referendariat sind zumindest die angehenden Lehrerinnen vom Neutralitätsgesetz ausgenommen. Doch ins Lehramt an staatlichen Schulen, als Richterinnen oder Staatsanwältinnen oder in der Verwaltung werden sie auch unter Rot-Rot-Grün nicht eingestellt. [h=3]Linke und Grüne wollen auf eine Änderung hinwirken[/h]Die SPD als stärkste Kraft in der Koalition hatte sich nach einer Mitgliederbefragung entschieden, am Neutralitätsgesetz festzuhalten. Linke und Grüne wollen zwar auf eine Änderung hinwirken, aber bis auf Weiteres bleibt Berlin eines der wenigen Bundesländer, in denen das Kopftuchverbot bis heute eindeutig gilt. Zu den übrigen Ländern gehören außer allen ostdeutschen auch Hamburg, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Bremen und Niedersachsen. Die Gesetzeslage ist höchst uneinheitlich: Im hohen Norden und im Osten gab es noch nie Kopftuchverbote, in Bremen informierte die Bildungssenatorin Schulleiter vor zwei Jahren, dass sie Kopftuchträgerinnen einstellen können, in Niedersachsen erging ein ähnlicher Erlass – ebenso wie in Baden-Württemberg und in Hessen. Bei den Kann-Bestimmungen geht es immer um den „Schulfrieden“ und die staatliche Neutralität, die laut Bundesverfassungsgericht im Einzelfall gefährdet sein müssen, um eine Kopftuchträgerin abzuweisen. Das könnte etwa der Fall sein, wenn Eltern gegen religiöse Bekundungen einer Lehrerin protestieren, die über das bloße Tragen des Kopftuchs hinausgehen. [h=3]Schulverwaltung verweist auf Alternativen[/h]Die Berliner Schulverwaltung verweist auf Alternativen. „Lehrkräfte, die ihre Kleidung aus religiösen Gründen nicht ablegen möchten, haben die Möglichkeit, auf andere Schulen auszuweichen“, teilt eine Sprecherin auf Anfrage mit. Unterrichten dürfen sie an Berufsschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges. Doch das ist nicht nur den Lehramtsstudentinnen, sondern auch einigen ihrer Ausbilder zu wenig. „Immer wieder wird gefordert, dass die Schulen bunter werden müssen“, sagt die Politikdidaktik-Professorin Sabine Achour von der Freien Universität. „Mehr Lehrkräfte mit Kopftuch würden Berlin guttun.“ Ihrer Einschätzung nach tragen unter 80 bis 90 Lehramtsstudierenden am Politik-Institut der FU vielleicht drei oder vier ein Kopftuch. Gesicherte berlinweite Angaben dazu gibt es nicht. „Meist sind es sehr engagierte Studentinnen, die enorme Emanzipationsprozesse durchgemacht haben, auch in ihren Familien“, sagt Achour. Dass Berlin sie weiterhin vom Unterrichten ausschließt, kann die Professorin nicht nachvollziehen. Sie kritisiert: „Es geht überhaupt nicht mehr um die Qualität ihres Unterrichts.“ [h=3]Kopftuchverbot - eine Benachteiligung von Frauen bei der Berufsausübung?[/h]Ähnlich sieht es die Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft in Berlin. Da das Kopftuchverbot ausschließlich Frauen betrifft, sei es als Benachteiligung von Frauen bei ihrer Berufsausübung zu werten, sagt GEW-Sprecher Markus Hanisch. Auch sei die Schulverwaltung „inkonsequent“, wenn sie versuche, Menschen mit Migrationshintergrund als Lehrkräfte zu gewinnen, aber nicht alle die gleichen Chancen hätten. Masterstudentin Emine Özdemir ist inzwischen im Praxissemester an einem Gymnasium in Wedding. Anfangs sei alles gut gelaufen, doch dann habe ihr Mentor gefordert, sie solle ohne Kopftuch unterrichten, und eine Lehrerin habe ihr vor der Klasse gesagt, in Deutschland könne sie nicht mit Kopftuch unterrichten, berichtet Özdemir. „Es war absurd und sehr entwürdigend.“ Wer mit Özkan und Özdemir spricht, merkt, dass sie sich schon oft mit den Fragen nach ihren Kopftüchern auseinandersetzen mussten – und es leid sind. Immer wieder machten sie aber auch positive Erfahrungen, das hänge sehr von den Schulleitungen und deren Haltungen ab, betonen beide. Gar keine Probleme gebe es mit den Schülern. „Man wird von ihnen zuerst als Lehrerperson wahrgenommen“, sagt Özdemir. Sie sei auch Ansprechpartnerin für ähnliche Sorgen: Frau Özdemir, ich möchte Jura machen, aber muss ich mich da entscheiden?, fragen Schülerinnen mit Kopftuch. 2015 haben sich unter den 16- bis 25-Jährigen in Deutschland mehr als 70 Prozent dafür ausgesprochen, dass es muslimischen Lehrerinnen erlaubt sein sollte, im Schulunterricht ein Kopftuch zu tragen. Das ergab eine Studie des Berliner Instituts für empirische Integrations- und Migrationsforschung der Humboldt-Universität. [h=3]Die Lehrerinnen wollen als Pädagoginnen gesehen werden[/h] Für das Berliner Neutralitätsgebot haben die Lehramtsstudentinnen kein Verständnis. „Das Kopftuch ist für mich kein religiöses Symbol, im Islam ist das der Halbmond“, sagt Özkan. „Es gibt auch viele Muslime, die kein Kopftuch tragen – sind das dann keine religiösen Menschen?“ Sie lasse sich das Kopftuch nicht verbieten, sagt die 27-Jährige. „Es zeigt mich so, wie ich mich zeigen will, es ist meine Identität.“ Für Özdemir ist das Kopftuch „eine total persönliche Entscheidung – und nur ein Teil des Islams.“ Die angehenden Lehrerinnen wollen nicht als Expertinnen für den Islam oder Deutsch als Zweitsprache angesehen werden, sondern als gut ausgebildete und engagierte Pädagoginnen. „Man wird schon sehr auf das Kopftuch und den Islam reduziert“, sagt Özdemir. „Dabei behandele ich in Geschichte am liebten die Antike, Latein war früher mein Lieblingsfach“, sagt Özkan und lacht. Nach dem Studium und dem Referendariat wollen beide am liebsten in ihrer Heimatstadt Berlin bleiben. Das Bundesland zu wechseln oder an eine Privatschule zu gehen, kommt für sie nur im Notfall infrage. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Archiv Altes Forum Geschrieben 15. März 2023 Teilen Geschrieben 15. März 2023 Yousuf114 Posted June 3, 2017 Dieses Kopftuchverbot ist sowas von stummpfsinnig und dumm... Schaut doch mal in die Weihnachtskrippe.... Maria trägt es auch. Es gibt sogar ältere Christinnen, die das auch tragen, in alten, russischen Filmen sieht man es auch öfters... Das Kopftuch wurde nicht im Islam erfunden. Es ist eigentlich eine Frechheit, daß eine Frau gezwungen wird sich auszuziehen, muß sie als nächstes einen Minirock tragen, weil das als "modern" angesehen wird? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Legend Killer Geschrieben 15. April 2023 Teilen Geschrieben 15. April 2023 Gerichtliche Beschwerde ohne Erfolg Land Berlin darf Tragen von Kopftüchern nicht pauschal verbieten 01.02.23 | 22:15 Uhr Muslimischen Lehrerinnen darf das Tragen eines Kopftuchs nicht pauschal verboten werden. Ein Beschwerde des Landes Berlin beim Bundesverfassungsgericht blieb damit erfolglos. Die Entscheidung könnte Folgen für das Neutralitätsgesetz haben. Land Berlin darf muslimischen Lehrerinnen das Tragen von Kopftüchern im Unterricht nicht verbieten Kopftuchverbot ist Bestandteil des umstrittenen Neutralitätsgesetzes Bundesarbeitsgericht hatte 2020 das Gesetz für gesetzeswidrig erklärt Senatsbildungsverwaltung hat sich zur Entscheidung der Karlsruher Richter noch nicht geäußert Das Land Berlin darf Lehrerinnen nicht pauschal das Tragen von Kopftüchern verbieten. Das Bundesverfassungsgericht nahm eine Verfassungsbeschwerde des Landes gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Kopftuchverbot "ohne Begründung nicht zur Entscheidung an". Das sei bereits am 17. Januar geschehen, teilte ein Sprecher des Karlsruher Gerichts am Mittwochabend mit. Zuvor hatte die Katholische Nachrichten-Agentur berichtet. Damit steht das seit 2005 geltende Neutralitätsgesetz, in dem auch das Kopftuchverbot verankert ist, in Frage. Das Gesetz untersagt Lehrkräften und anderen Pädagogen an öffentlichen Berliner Schulen das Tragen religiöser Symbole im Dienst. Das kann ein Kopftuch sein, aber auch ein Kreuz oder eine Kippa. Berlin war das erste Bundesland, das nicht nur das Kopftuch bei muslimischen Lehrerinnen, sondern auch etwa bei Richtern und Polizisten christliche Symbole unter bestimmten Voraussetzungen auf den Index setzte. Kopftuchverbot zuletzt 2020 verhandelt Bereits im August 2020 hatte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt mit Verweis auf die Religionsfreiheit das Berliner Gesetz für grundgesetzwidrig erklärt. Einer Muslimin, die wegen ihres Kopftuches nicht in den Schuldienst übernommen worden war, sprach das Gericht eine Entschädigung von 5.159,88 Euro zu, weil sie wegen ihrer Religion diskriminiert worden sei. Es bestätigte damit eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom November 2018. Das Land reichte nach der Entscheidung des höchsten Arbeitsgerichts im Februar 2021 eine Verfassungsbeschwerde ein. Bei der Vorstellung des Koalitionsvertrags im November 2021 kündigte die Grünen-Politikerin Bettina Jarasch, derzeit Berliner Bürgermeisterin und Umweltsenatorin, eine Änderung des Neutralitätsgesetzes an, falls das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung von 2015 bleibe. Karlsruhe hatte damals entschieden, dass solche Verbote im Bildungsbereich nur zulässig sind, wenn der Schulfrieden konkret gefährdet ist. Unter welchen politischen Verhältnissen das Gesetz nun geändert werden kann, ergibt sich erst nach der Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhauses am 12. Februar. Die Senatsverwaltung für Bildung äußerte sich am Mittwochabend zunächst nicht. Neutralitätsgesetz umstritten Im letzten Jahr hatte eine Expertenkommission zu antimuslimischem Rassismus in der Berliner Verwaltung das Gesetz kritisiert. Das Gesetz sei eine "systematische und institutionalisierte Diskriminierung gegenüber Frauen mit Kopftuch" und damit ein Beispiel für die "institutionelle und strukturelle Praxis des antimuslimischen Rassismus", schrieb die Kommission in ihrem Abschlussbericht. Sendung: rbb24 Inforadio, 01.02.2023, 22:00 Uhr Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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