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:bism::selam:

 

Nr 5673

Thema Rechtsnorm für eine vom Gesetz nicht anerkannte Ehe nach Gewohnheitsrecht und Rechtsnorm für deren Verheimlichung vor Kindern

Datum 14.09.2005

 

Frage

Ich will nach Gewohnheitsrecht eine Witwe mit fünf Kindern unterschiedlicher Ausbildungsphasen heiraten. Sie bezieht eine Witwenrente und eine hohe Rente von ihrem Vater und ihrer Mutter, und sie will nicht, dass wir ihre Kinder über die Angelegenheit dieser Heirat informieren. Wie lautet nun die Rechtsnorm für die Ehe nach Gewohnheitsrecht? Und wie lautet die Rechtsnorm für die Witwenrente und die vom Vater und Mutter bezogene Rente? (Es ist zu bemerken, dass der Geldbetrag der Rente das Grundeinkommen bildet und hoch ist, so dass man auf ihn nicht verzichten kann.) Wie lautet ferner die Rechtsnorm für ihre und meine Verheimlichung der Ehe vor den Kindern?

 

 

Antwort

 

Fatwa-Stab

 

 

Erstens: Ein rechtsgültiger Ehevertrag ist derjenige, der die schariatischen Bedingungen und Elementarpflichten erfüllt, nämlich Antrag und Ja-Wort, zwei Zeugen, Brautgabe und bei den meisten Rechtsgelehrten die Anwesenheit eines Sachwalters der Frau. Imam Abu Hanifas Rechtslehre betrachtet den Sachwalter als keine Elementarpflicht für einen Ehevertrag. Wurde ein Ehevertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die frei von Hinderungsgründen seitens der Scharia sind, abgeschlossen, ist dieser Ehevertrag rechtsgültig und es ergeben sich aus ihm dessen schariatischen Auswirkungen.

Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage ist diese Ehe von der Scharia her rechtsgültig, sofern sie die obigen schariatischen Bedingungen und Elementarpflichten erfüllt.

Zweitens: Was die Witwenrente sowie die von Vater und Mutter bezogene Rente betrifft, so ist sie dem gesetzlichen Rentensystem und der Berücksichtigung der Gründe für deren Anspruch unterworfen. Falls die Frau heiratet, hat sie keinen Anspruch darauf, denn in diesem Fall liegt die Unterhaltspflicht beim Ehemann, da er ja der Verantwortliche für ihren Lebensunterhalt ist. Das Ausfüllen von Rentenformularen ohne Hinweis auf diese Eheschließung gehört zum Lügen, das das widerrechtliche Aneignen von Vermögen auf nichtige Weise zur Folge hat, zumal sie keinen Anspruch besitzt. Sie darf also entweder die Rente oder die Ehe wählen. Sie soll das bedeutendere beider Interessen ihres Anspruchs verfolgen und auf das geringere der beiden verzichten.

Drittens: Hinsichtlich der schariatischen Eheschließung sind Aufgebot und Bekanntgabe erwünscht, und zwar gemäß einem von At-Tirmidhi und Ibn Madscha nach einer Aussage von der Mutter der Gläubigen Aischa (möge Allah an ihr Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith, dass Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) sagte: "Macht diese Ehe bekannt und schlagt derentwegen die Tamburine!"

Dementsprechend ist die Verheimlichung dieser Ehe vor den Kindern und anderen von der Scharia her unerwünscht. Liegt in der Verheimlichung ein Interesse, entfällt das Unerwünscht-Sein.

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten

 

:selam:

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