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RELIGIONSFREIHEIT VOR SCHULRECHT

 

In einem für alle muslimischen Familien mit schulpflichtigen Kindern bedeutsamen Urteil (Az. 10 K 2307/89) entschied Ende Juni das Verwaltungsgericht Köln, daß das Recht auf freie Religionsausübung nicht vom Erziehungsanspruch des Staates beeinträchtigt werden dürfe, und daß die Teilnahme am gemischten Schwimmunterricht muslimischen Schülerinnen nicht, wie in Köln geschehen, durch die Stadt und sogar den Regierungspräsidenten aufgezwungen werden darf. Anlaß, waren vier Prozesse türkischer Familien, die Befreiung für ihre Töchter vom Schwimmunterricht beantragt hatten, weil dieser Unterricht nicht nach Geschlechtern getrennt durchgeführt worden war, und deren Anträge abgelehnt wurden. Die Stadt Köln vertrat die Ansicht, daß wer in der Bundesrepublik schulpflichtig sei, sich auch den Bestimmungen des bundesdeutschen Schulwesens anzupassen habe. Die Religionsfreiheit sei davon nicht berührt. Das Verwaltungsgericht entschied gegen diese Auffassung und stellte damit klar, daß die Stadt Köln und der sie unterstützende Regierungspräsident rechtswidrig gehandelt haben, als sie diese Anträge ablehnten. Der Schulerfolg als solcher, so das Gericht, sei durch eine Befreiung vom Schwimmunterricht auch nicht gefährdet.

 

In einer Presseerklärung vom 26.6.1990 erläuterte die Zentrale der Avrupa Milli Görüs Teskilati (AMGT) in Köln dieses Urteil dahingehend, "daß mit dieser Klage die praktizierenden Muslime Verantwortungsbewußtsein jenseits eigener Interessen gezeigt und. einen allgemeinen Dienst an der freiheitlichen Ordnung erbracht hätten, denn der Rechtsstreit trage dazu bei zu zeigen, daß Grundrechte nicht nur auf dem Papier stünden, sondern tatsächlich in Anspruch genommen werden können.

 

Tatsächliche bestätige aber die Tatsache dieses Rechtsstreites auch die von Muslimen in Deutschland" in Jüngster " Zeit immer öfter vorgetragene Beschwerde, daß sie sich in nahezu jedem einzelnen Fall die" Verwirklichung ihrer Grundrechtsausübung vor den Verwaltungsgerichten erstreiten müßten, während doch ein wesentlicher Bestand- -teil eines Grundrechts auch sein müsse, daß man es - gleich weicher Religionsgemeinschaft man angehört - eben grundsätzlich unbestritten ausüben darf. Ob In Zukunft das Kölner Unheil wenigstens in der Frage des Schwimmunterrichts Abhilfe schaffen kann, muß sich erst erweisen. Interessanterweise sind bei fast allen derartigen Fällen immer die Eltern von muslimischen Töchtern dafür eingetreten, ihre Kinder nicht an gemischtem (koedukativem) Schwimmunterricht teilnehmen zu lassen, weil dies den islamischen Grundsätzen widerspricht. Von derartigen Fallen, wo Eltern von muslimischen Söhnen entsprechende Ansichten vertraten, ist bisher kaum etwas bekannt geworden, obwohl der Islam in dieser Hinsicht keinen Unterschied zwischen Jungen und Mädchen macht. Auch muslimische Jungen sind in einem gemischten Schwimm- bzw. Sportunterricht fehl am Platz.

 

RELIGION VOR SCHWIMMEN

 

In einem Grundsatzurteil (veröffentlicht: unter dem Aktenzeichen 19 A 1706/90) bestätigte jetzt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalens in Münster die von muslimischen Eltern vertretene und von Schulleitungen noch immer bestrittene Haltung daß Elternrecht und religiöse Überzeugung den staatlichen Erziehungsauftrag begrenzen können. Das Schulamt Köln hatte den Antrag einer muslimischen Familie abgelehnt, die Tochter vom Koedukation Schwimmunterricht zu befreien. Das Gericht befand: Der im Grundgesetz festgelegte staatliche Bildungsauftrag werde nicht beeinträchtigt, wenn mit Rücksicht auf die Glaubens- und Kulturfreiheit im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung für den Schwimmunterricht erteilt würde. Wichtig ist auch der Hinweis, daß die religiöse Interpretation der koranischen Regeln durch die Eltern nicht Gegenstand der Debatte und ihre darauf fußende Entscheidung zu respektieren sei. Das bestätigt die auch für andere religiöse Überzeugungen geltende Rechtsprechung nun für Muslime, die sich deshalb nicht weiter auf langwierige Diskussionen mit Ämtern und Behörden darüber einlassen sollten, wie denn und wer denn im Einzelfall den Koran "richtig" auslegt. Entscheidend nach deutscher Rechtsauffassung vielmehr die religiöse Überzeugung des einzelnen Betroffenen.

 

URTEIL SPORTUNTERRICHT

 

'Führt: ein vom Staat aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrages aus Art. 7 II GG im Rahmen einer allgemeinen Schulpflicht angebotener koedukativ erteilter Sportunterricht für eine zwolfjährige Schülerin islamischen Glaubens in Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Korans, die sie als für sich verbindlich ansieht, zu einem Gewissenskonflikt, so folgt für sie aus Art. 4 I und II GG ein Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht solange dieser nicht nach Geschlechtern getrennt angeboten wird." (Bundesverwaltungsgerichtsurteil 25.8.1993 - 6 C 891 zu OVG Münster, 15.11.1991 -19 a 2198/91).

 

 

 

:selam:

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Hintergründe zur Frage der Befreiung muslimischer Schülerinnen vom Schwimmunterricht.

 

 

 

Pädagogisch sinnvoll?

 

(iz). Die Frage der Teilnahme am Sport- und vor allem am Schwimmunterricht für muslimische Schulkinder - de facto sind dies vor allem Mädchen - wird seit Jahren immer wieder diskutiert. Dabei wird in der Öffentlichkeit häufig der Eindruck erweckt, dass die Verweigerung der Teilnahme insbesondere am Schwimmunterricht ein weit verbreitetes, bedenkliches Phänomen sei. Unter anderem die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Maria Böhmer (CDU), hatte die Abmeldung muslimischer Kinder vom Sportunterricht durch deren Eltern kritisiert. Auch die Türkische Gemeinde in Deutschland, eine säkulare Migrantenorganisation, hatte sich gegen Befreiungen ausgesprochen. In einem längeren, sehr ausführlich recherchierten Artikel in der „Zeit“ (Nr. 50/2006 vom 07.12.2006), der im Internet nachgelesen werden kann (www.zeit.de), war der Journalist Martin Spiewak der Sache nachgegangen und musste feststellen, dass es sich um ein zahlenmäßig geringes und in der Praxis kaum problematisches Phänomen handelt. Spiewak hatte unter anderem an zahlreichen Schulen, auch solchen mit besonders hohem Migrantenanteil, recherchiert und Gespräche geführt. Sämtliche von Spiewak befragten Schulen und Schulbehörden in verschiedenen Bundesländern sahen die Befreiungen als kein größeres Problem an. In seiner Recherche konnte Spiewak zudem die Aussage der Islam-Kritikerin Necla Kelek, es gebe „erhebliche Verweigerungsquoten“ unter muslimischen Schülern gegenüber dem Sport- und Schwimmunterricht, die diese in einer Studie des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhoben hatte, widerlegen. Einige Schulen bieten Schwimmen als Wahlkurs an. Andere unterrichten nach Geschlechtern getrennt, wieder andere akzeptieren eine Bescheinigung von einem muslimischen Frauenschwimmen, das außerhalb der Schule stattfindet. In Bayern und Baden-Württemberg findet der Sportunterricht gar von der 5. beziehungsweise 7. Klasse an getrennt statt.

 

Grundsätzliches

 

Der Grund für die Befreiungswünsche liegt darin, dass beim Schwimmunterricht in der Regel keine ausreichende Bedeckung des Körpers gegeben ist, wie sie im Islam sowohl für Männer als auch für Frauen in der Öffentlichkeit jeweils in bestimmtem Maße vorgeschrieben ist. Grundsätzlich sind sportliche Aktivitäten im Islam erwünscht und empfohlen. Sportarten wie Schwimmen oder Reiten wurden vom Propheten Muhammad ausdrücklich erwähnt und sollen in der Erziehung gefördert werden. De facto stellt sich die Frage der Bedeckung jedoch erst ab dem Eintritt der Pubertät, also noch nicht auf der Grundschule. Beim Sportunterricht kann in den allermeisten Schulen Kopftuch getragen werden, sofern es auf eine Art gebunden wird, dass keine Verletzungsgefahr besteht, das heißt ohne Stecknadeln. Das schließt nicht aus, dass es immer wieder auch Fälle gibt, in denen Lehrer oder Lehrerinnen muslimische Schülerinnen unter Druck zu setzen versuchen, ihr Kopftuch beim Sportunterricht abzulegen.

 

Bei Befreiungen vom Sport- oder Schwimmunterricht wird bisher auf ein maßgebliches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1993 Bezug genommen. Das Gericht entschied dabei, dass eine muslimische Schülerin Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht hat, solange der Unterricht nicht nach Geschlechtern getrennt durchgeführt wird. In der Entscheidung heißt es: „Führt ein vom Staat aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 2 GG im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht angebotener koedukativ erteilter Sportunterricht für eine zwölfjährige Schülerin islamischen Glaubens im Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Korans, die sie als für sie verbindlich ansieht, zu einem Gewissenskonflikt, so folgt für sie aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht, solange dieser nicht nach Geschlechtern getrennt angeboten wird.“

 

Auf der Webseite des Verbands IGMG (www.igmg.de) heißt es dazu: „Zunächst ist die Schulverwaltung aber verpflichtet, alle ihr zu Gebote stehenden, zumutbaren organisatorischen Möglichkeiten auszuschöpfen, einen nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht einzurichten und anzubieten; dann aber, und nur dann, wenn die staatliche Schulverwaltung dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann, ist der Konflikt in der Weise zu lösen, dass ein Anspruch auf Befreiung vom koedukativ erteilten Sportunterricht besteht. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schwimmunterricht. Da die Teilnahme am koedukativ erteilten, der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schwimmunterricht grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Kindes und/oder seiner Eltern verletzen würde, muss der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG hinter das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und das dieses Recht besonders prägende Recht der Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zurücktreten und folglich die Schülerin vom Unterricht befreit werden.“ Islamische Organisationen boten seither sogar vorgedruckte Schreiben für die Befreiung an, auf denen auf dieses Urteil Bezug genommen wurde. In letzter Zeit lasse sich allerdings in der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft eine neue Tendenz erkennen, meinen Experten. Habe man früher das Elternrecht und die Religionsfreiheit hervorgehoben, betone man nun stärker den Erziehungsauftrag des Staates. An vielen Schulen wird inzwischen verstärkt versucht, eine Teilnahme durchzusetzen.

 

Das Beispiel NRW

 

Die Schule betreffende Regelungen sind weitgehend Sache der Bundesländer. Im folgenden soll die Thematik schwerpunktmäßig anhand des Landes Nordrhein-Westfalen dargestellt werden, dem Bundesland mit dem größten muslimischen Bevölkerungsanteil.

 

In einer Antwort der NRW-Landesregierung vom 30.11.2006 auf die Anfrage einer SPD-Abgeordneten zu Abmeldungen vom Schwimmunterricht heißt es: „… bedeutet dies, dass grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler am Unterricht in sämtlichen Fächern teilnehmen müssen und es lediglich im Einzelfall eine durch Art. 4 GG (Glaubens- und Gewissensfreiheit) begründete Ausnahme beim gemeinsamen Schwimm- und Sportunterricht geben kann. So müssen z. B. muslimische Schülerinnen (nicht: Schüler) nicht teilnehmen, wenn aufgrund des im Koran vorgeschriebenen Keuschheitsgebotes und den damit zusammenhängenden Bekleidungsvorschriften Glaubenskonflikt dargelegt und auf den Einzelfall bezogen nachvollziehbar begründet wird.“

 

Und: „Die Landesregierung respektiert die Rechtsprechung, die auf einer Abwägung zwischen dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag auf der einen Seite und der Glaubens- und Gewissensfreiheit bzw. dem elterlichen Erziehungsrecht auf der anderen Seite beruht. Zwischen beiden Grundrechtspositionen ist im jeweiligen Einzelfall ein „schonender Ausgleich" zu suchen. Und weiter heißt es zu den Befreiungen generell: „Gravierende, über Einzelfälle hinausgehende Probleme sind nicht bekannt.“

 

Die Frauenbeauftragte des Zentralrats der Muslime, Brigitte Weiß, die auch Lehrerin an einer nordrhein-westfälischen Hauptschule ist, schätzt ebenfalls die tatsächliche Problemlage beim Sport- und Schwimmunterricht als sehr gering ein. „Wir haben im Laufe der Jahre immer weniger Wünsche nach Befreiung gehabt, und wenn, dann wird dies zumindest an meiner Schule sehr flexibel gehandhabt, im Sinne der reflexiven Koedukation, wobei von Fall zu Fall und im Interesse der Schüler, aber auch in Abwägung mit dem Erziehungsauftrag der Schule gehandelt wird.“ Beispielsweise habe an ihrer Schule früher Schwimmunterricht in den Klassen 5, 7 und 9 stattgefunden. Da aber in der 9. Klasse die meisten Abmeldungen vorgekommen seien, und der Unterricht nicht nur für muslimische Schüler, sondern auch für andere problematisch gewesen sei, etwa durch die Menstruationsperiode der Mädchen, habe ihre Schule ganz pragmatisch auf den Schwimmunterricht in dieser Jahrgangsstufe verzichtet. Falls Wünsche auf Befreiung vom Schwimmunterricht in der 7. Klasse aufträten, werde je nach Einzelfall entschieden. Es kämen erstaunlicherweise nie Anfragen von muslimischen Jungen, wundert sich Brigitte Weiß. Es hänge vieles von der an der jeweiligen Schule vorhandenen Sensibilität ab. Manchmal gebe es aber auch einfach räumliche oder sachliche Gründe, wenn etwas nicht machbar sei.

 

Der Zentralrat der Muslime unterstütze voll und ganz das deutsche Schulsystem und sei auch nicht gegen den koedukativen Sportunterricht. Man wünsche sich aber im Sinne des Gesetzes, wie es beispielsweise in NRW laute, dass der Schwimmunterricht monoedukativ, also nach Geschlechtern getrennt, durchgeführt wird. „Aus religiösen Gründen können wir gar nicht anders argumentieren“, sagt die ZMD-Frauenbeauftragte. Im neuen Schulgesetz von NRW heißt es in § 43: „Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien.“ Die für die Schulen verbindlichen Verwaltungsvorschriften dazu besagen weiter, dass eine Befreiung von einzelnen Unterrichtsveranstaltungen nur in Betracht kommen kann, „wenn eine bestimmte Unterrichtseinheit für die Schülerin oder den Schüler aus besonderen persönlichen Gründen unzumutbar ist.“ Weiter heißt es dazu in den Erläuterungen über den Sportunterricht: „Der allgemeine Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft reicht allein noch nicht aus. Es ist vielmehr glaubhaft darzulegen, dass eine Teilnahme am Sportunterricht in der vorgesehenen Form nicht möglich ist. Ein eigenes Bewertungsrecht, insbesondere bei der Auslegung religiöser Texte, sollte von der Schule und der Schulaufsicht nicht in Anspruch genommen werden.“

 

Zum Schwimmunterricht heißt es bemerkenswerterweise: „Die Schule ist gehalten, insbesondere im Schwimmunterricht den Unterricht nach Geschlechtern getrennt durchzuführen.“

 

Eine Befreiung ist demnach weiterhin möglich. Die Schulen sind sogar gehalten, den Schwimmunterricht monoedukativ durchzuführen. De facto würden viele Schulen diese neue Gesetzesänderung zumindest in NRW aber kaum kennen, vermutet Weiß.

 

Das Prinzip der reflexiven Koedukation bedeutet, dass den Schulen ermöglicht wird, bezüglich Sport- und Schwimmunterricht oder auch Klassenfahrten flexible und pragmatische Lösungen zu finden und in bestimmten Fächern von der Koedukation, die seinerzeit ohnehin vor allem aus sachlichen und Kostengründen und weniger aus pädagogischen Gründen eingeführt wurde, abzuweichen. Auf der „learn-line“-Webseite des Schulministeriums NRW (http://learn-line.nrw.de) wird die reflexive Koedukation als „grundlegendes Gestaltungsprinzip im Sportunterricht“ vorgestellt.

 

Dort heißt es unter anderem: „Bestätigt wurde der Verdacht, dass koedukative Schulen die geschlechtsspezifische Differenzierung von Interessen verstärken und Mädchen den Zugang zu vielen gesellschaftlich wichtigen Lebensbereichen erschweren.“ Nicht nur beim Sportunterricht, auch etwa der naturwissenschaftliche Unterricht sollte nach diesen Erkenntnissen für Jungen und Mädchen unterschiedlich gestaltet werden, da sie unterschiedliche Zugänge zu diesen Fachbereichen hätten.

 

Die Einsicht, dass eine solche reflexive Koedukation Vorteile bietet, wird mittlerweile auf breiter Ebene geteilt. Sie hat nicht primär mit Muslimen zu tun, wird aber nur in diesem Kontext als Problem dargestellt. In kirchlicher Trägerschaft gibt es ohnehin ganze Schulen, die monoedukativ sind, was für die Entwicklung der Kinder auch kein Problem darstellt.

 

Sowohl Lehrkräften als auch Eltern ist zu raten, das Thema mit Gesprächsbereitschaft und lösungsorientiert anzugehen. Dabei sollte auch Verständnis für die Sicht der jeweils anderen Seite aufgebracht werden. Oft können im Gespräch Missverständnisse oder Ängste aufgedeckt und abgebaut werden. Das Motto „den Ball flach halten“ ist auch hierbei nicht verkehrt.

 

 

islamische-zeitung, 11.07.2007

Von Yasin Alder, Bonn

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  • 3 Jahre später...

salam liebe schwestern und brüder,

Heute war mein erster Tag in der schule,

also ich mache mein abitur auf einer berufschule,

das problem ist,

in den Fächern gibt es auch Sport, und die Lehrerin meinte das erste halbjahr gibt es schwimmen.

Ich als Muslima kann das natürlich nicht.

aber der direktor meinte ich muss das mitmachen,

das wäre pflicht.

was tu ich jetzt bloß?

ich mein wenn ich da einfach nicht mitmache, kriege ich eine 6.

schadet das meinen abschluss????

Bitte hilft mir doch!!!!!!

 

alishba

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selam schwester. also ich würde dir das aus sicht des männlichen geschlechts auch nicht empfhlen dort mitzumachen, auch nicht mit dieser muslimischen kleidung. ich rate von solchen orten einfach nur ab. da kann unter anderem auch der teufel/nefs sehr viel vesvese machen.

 

im obigen text steht ja, dass du dich vom schwimmunterricht befreien lassen kannst.

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Am Ende des ersten Halbjahres des zweiten Abiturjahres musst du eine bestimmte Punktzahl in deinen GK's erreicht haben, um zu den Abiturprüfungen zugelassen zu werden...das heißt wenn du auf deinem ersten Halbjahreszeugnis in Sport 0 Punkte hast, heißt es nicht, dass du nicht zugelassen wirst...zudem kann man, wenn man genug Fächer hat, auch nur 2 Sportnoten mit in die Wertung nehmen...ich denke euer System unterscheidet sich nicht von dem eines Gymnasiums ?!?!

Wenn du noch fragen zu dem Punktesystem etc. hast, schick mir einfach ne PM, da das ganze bei mir noch recht frisch ist :)

Bearbeitet von Ya_Sin
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schwester, du kannst dich befreien lassen. und dann wirst du auch bestimmt keine 0 punkte oder ne 6 kriegen.

 

Geschäftsstelle:

Rechtsanwalt Yahya Martin Heising

Adenauerallee 13

53111 Bonn

Telefonische Auskunft:

Montag bis Freitag von 13:00 bis 15:00 Uhr

Telefonnummer: 01520/7963298

 

 

So wie ich das mitgekriegt habe kümmert sich dieser Bruder bei solchen Sachen darum. Und das kostenlos :D

 

 

Du kannst ja mal anrufen und dich beraten lassen.

 

 

Befreiung vom Schwimmunterricht für Mädchen

Mädchen haben grundsätzlich ab dem Eintritt der Geschlechtsreife, spätestens aber ab der fünften Klasse einen Anspruch auf Befreiung vom Schwimmunterricht.

Vorher besteht dieser Rechtsanspruch nicht. Maßgeblich ist ein Urteil des BVerwG aus dem Jahre 1993. Dieses Urteil könnt ihr unter den Downloads finden.

Jüngere Mädchen haben keinen Anspruch auf Befreiung, aber manche Schulen befreien trotzdem.

Zur Befreiung müsst ihr einen Antrag stellen. Dieser muss neben Name, Anschrift, Klasse etc. eine Begründung enthalten, in der ihr erklärt, dass es aus religiösen Gründen und wegen der islamischen Kleiderordnung zu einer unerträglichen Gewissensbelastung bei der betroffenen Schülerin kommen würde, wenn sie am Schwimmunterricht teilnehmen würde. Wir haben zwei Anträge (kurze Version und lange Version) als Downloads zur Verfügung gestellt.

Es gibt noch immer viele Schulen, die den Eltern interessante Märchen über neue Gesetze und neue Urteile erzählen, wonach Mädchen jetzt am Schwimmunterricht teilnehmen müssen. Wenn euch solche Fälle bekannt werden, dann teilt uns dies mit. Wir werden dann gegen die Schule vorgehen. Heutzutage kann kein Direktor sich mehr darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass muslimische Mädchen vom Schwimmunterricht befreit werden müssen. Wer ein Mädchen, das einen Antrag gestellt hat, trotzdem zum Schwimmunterricht zwingt, macht sich strafbar. Die Organisation Muslime an deutschen Schulen hat alle Kapazitäten, um in diesen Fällen das ganze Potential rechtlicher Möglichkeiten auszuschöpfen und wird dies auch tun. Die Kosten für die Rechtsverfolgung übernehmen wir.

http://www.muslimeandeutschenschulen.de/recht_schwimmunterricht.php

 

 

 

 

Die Links für die Anträge funktionieren nicht. Also müsstest du anrufen :)

Bearbeitet von aciz kul
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Salam,

 

ich verstehe das nicht ganz, denn es gibt ein Hadith, in dem gesagt, wird, dass man reiten, schwimmen und Bogenschiessen lernen soll.

 

hier ein Link, in dem viel Hadirhe zum Sport benannt sind:

 

http://www.ahlu-sunnah.com/threads/22553-Vorz%C3%BCgliche-und-erlaubte-Vergn%C3%BCgungen-Hobbies

 

Ebenso gibt es "Burkinis"

 

http://www.muslim-shop.com/product_info.php?products_id=1341&language=de

 

masalam KC

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selam,

wenn du mit der hashema nicht die einzige bist finde ich das eine gute alternative. es sei denn du bist eine starke person und dir macht das tragen als einzige im schwimmunterricht nichts aus.

für mich als person wäre das tragen als einzige in der schule eines hashema die grösste überwindung.

toitoitoi

 

dennoch interessiert mich was acizkul Damit meint "selam schwester. also ich würde dir das aus sicht des männlichen geschlechts auch nicht empfhlen dort mitzumachen, auch nicht mit dieser muslimischen kleidung. ich rate von solchen orten einfach nur ab. da kann unter anderem auch der teufel/nefs sehr viel vesvese machen."

 

es ist doch eine zwei std schulunterricht. bin ehrlich gesagtaus der geschichte raus und ich habe selber kinder und mich würde die heutige jugend in der hinsicht schon interessieren.

danke und wesselam

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Was versteht ihr an dem Satz : "außerdem würde ich mich sowieso unwohl fühlen, wenn ich zwischen Jungs schwimmen muss." , nicht????

Und was hat das jetzt damit zu tun, dass auch Frauen schwimmen lernen können/sollen.

Ist die Schule, wo es keine Geschlechtertrennung gibt, der einzige Ort, wo man schwimmen lernen kann?!

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selam brüderle ya-sin,

 

ich glaube du meinst mich.

ich hoffe zwar nicht, da ich deinen ton als respektlos empfinde.

so. ich meinte nicht dass ich schwimmen lernen möchte. sondern ich selber kinder habe und ich wissen möchte was acizkul mit seiner bemerkung meint. damit ich wer weiss meine meinung doch ändere.

 

wessela

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Schwester lubeyda. ich denke yasin hat damit kc und nicht dich gemeint.

die Antwort auf deine frage werde ich versuchen heute noch zu schreiben. spätestens morgen insallah. dabei werden ich kcs frage denke ich auch beantworten.

 

und Bruder yasin. dein Beitrag hat wirklich so einen respektlosen touch. ich weiß gar nicht warum du dich so aufregst. es gibt gar keinen einzigen Anhaltspunkt dafür.

beruhug dich bruder :) wir haben ramadan

 

FG

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  • 10 Jahre später...

[h=2]Urteil in StraßburgMuslimisches Mädchen muss zum Schwimmunterricht mit Jungs[/h]Ein muslimisches Mädchen aus Basel darf dem Schwimmunterricht mit Jungen nicht fernbleiben. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden.

 

 

Dienstag, 10.01.2017 11:09 Uhr

 

 

 

 

Muslimische Eltern aus Basel wollten sich vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof dagegen wehren, dass ihre Töchter in der Schweiz zum gemischten Schwimmunterricht müssen - ihr Glaube verbiete dies. Jetzt scheiterten sie mit ihren Klagen vor dem Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg.

 

 

Die Schweizer Behörden durften die Schulpflicht und die Integration der Kinder höher als den religiös begründeten Wunsch der Eltern nach einer Befreiung bewerten, entschieden die Straßburger Richter am Dienstag in Straßburg. Geklagt hatten ein Vater und eine Mutter aus Basel. Ihnen waren Bußgelder auferlegt worden, weil sie sich geweigert hatten, ihre Töchter zum gemeinsamen Schwimmunterricht mit Jungen zu schicken.

Die Straßburger Richter sahen in dem Bußgeldbescheid keinen Verstoß gegen die Religionsfreiheit. Sie argumentierten, die Schule spiele eine besondere Rolle bei der sozialen Integration, insbesondere von Kindern ausländischer Herkunft. Die Kläger kommen ursprünglich aus der Türkei, sie haben mittlerweile aber auch die Schweizer Staatsbürgerschaft.

Religiöse Vorbehalte strenggläubiger Eltern führen auch an deutschen Schulen immer wieder zu Konflikten. Ein Grundsatzurteil wurde 2013 vom Bundesverwaltungsgericht gefällt: In Deutschland kann muslimischen Schülerinnen die Teilnahme am gemeinsamen Schwimmunterricht von Jungen und Mädchen zugemutet werden.

Geklagt hatte damals eine Schülerin aus Frankfurt. Die Eltern des marokkanisch-stämmigen Mädchens hatten die Befreiung der damals Elfjährigen vom Schwimmunterricht beantragt - mit Verweis auf muslimische Bekleidungsvorschriften und dem Argument, sie dürfe aus religiösen Gründen keine männlichen Mitschüler in Badehosen sehen.

 

Beide Begründungen ließen die Richter nicht gelten: Leicht bekleidete junge Männer seien in Deutschland im Sommer überall zu sehen, der Anblick beeinträchtige das Mädchen somit nur "geringfügig" in seiner Glaubensfreiheit. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag überwiege. Um den religiösen Bekleidungsvorschriften gerecht zu werden, könne das Mädchen einen Burkini, einen Ganzkörperbadeanzug, tragen.

Eine Verfassungsbeschwerde der Frankfurter Schülerin gegen das Urteil wurde 2016 nicht zur Entscheidung angenommen.

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Urteile zu Muslimen im Schwimmunterricht

 

September 2013 - Der staatliche Bildungsauftrag überwiegt

Das Bundesverwaltungsgericht lehnt die Klage einer Frankfurter Schülerin ab. Der Anblick leicht bekleideter männlicher Schüler im Schwimmbad beinträchtige die 13-Jährige nur "geringfügig" in ihrer Glaubensfreiheit. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag überwiege. Im Übrigen sei ein Burkini ein akzeptabler Kompromiss.

 

Juni 2012 - Anspruch auf Befreiung erst mit der Pubertät

Eine muslimische Drittklässlerin wird nicht vom Schwimmunterricht befreit. Das Oberverwaltungsgericht Bremen urteilt, einen solchen Anspruch gebe es erst nach Einsetzen der Pubertät - auf jeden Fall aber nach Vollendung des zwölften Lebensjahrs. Außerdem könne die Grundschülerin in einem Ganzkörperbadeanzug ("Burkini") am Unterricht teilnehmen.

 

Juni 2009: Unterschrieben ist unterschrieben

Das Oberverwaltungsgericht Münster gibt einer Schulleiterin Recht, die einen Befreiungsantrag für eine elfjährige Muslimin abgelehnt hatte. Die Mutter hatte bei den Aufnahmegesprächen für das Düsseldorfer Gymnasium unterschrieben, dass sie mit der Teilnahme ihrer Tochter am Schwimmunterricht mit Jungen und auch an mehrtägigen Klassenfahrten einverstanden sei.

 

Mai 2009: Burkini ist zumutbar

Eine Neunjährige muss weiter am Schwimmunterricht ihrer Schule in Gelsenkirchen teilnehmen. Für das Mädchen sei es zumutbar, einen "Burkini" zu tragen, urteilt das Oberverwaltungsgericht in Münster.

 

Mai 2005: Junge soll keine nackte Haut sehen

Muslimische Eltern scheitern damit, ihren Sohn vom Schwimmunterricht befreien zu lassen. Sie hatten argumentiert, er solle Schülerinnen in Badeanzügen und Bikinis weder sehen noch womöglich sogar berühren.

 

Juni 1990: Zehnjährige muss nicht mitschwimmen

Das Verwaltungsgericht Köln befreit eine zehnjährige Schülerin vom Schwimmunterricht an ihrer Schule. Der Koran verbiete dem muslimischen Mädchen, weibliche Reize zu zeigen - eine Befreiung vom Unterricht sei deshalb möglich, begründen die Richter.

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Helga

Hallo!

Also bezüglich des Schwimmverbotes hat es erst vor Kurzem einen Gerichtsbeschluss gegeben dass es kein Schwimmverbot geben darf für muslimische Schüler. Allerdings frage ich mich schon des längeren ob die Burkini für islamische Schülerinnen noch zumutbar ist oder nicht. Im Internet habe ich bisher nur http://www.experten-branchenbuch.de/ratgeber/burkini-fuer-muslimische-schuelerinnen-weiter-zumutbar gefunden. Finde aber das sich das jede Schülerin für sich selbst ausmachen dürfen sollte ob sie weiterhin eine Burkini tragen will oder nicht.

 

liebe Grüße Helga

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