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Nr 4359

Thema Scheidungsabfindung

Datum 09.04.2008

 

Frage

Der Fragesteller bittet um eine auf der Scharia basierenden Fatwa über die Scheidungsabfindung hinsichtlich deren Höhe, deren Zeitspanne, der Voraussetzungen deren Nehmens vom Ehepartner und die Methode der Überreichung. Es ist zu erwähnen, dass die Ehe drei Jahre dauerte. Er bittet auch um Darlegung der Scharia-Quelle für diese Abfindung.

 

 

Antwort

 

Fatwa-Stab

 

 

Im durch Gesetzesverordnung Nr. 25 des Jahres 1929 novellierten Artikel 18, der dem Gesetz Nr. 100 des Jahres 1985 hinzugefügt wurde, steht: "Scheidet sich ein Ehemann nach ausgeübtem Geschlechtsverkehr in einer rechtsgültigen Ehe von seiner Gattin ohne deren Einverständnis oder einen Grund ihrerseits, gebührt ihr über ihren Unterhalt der Wartezeit hinaus eine weitere Abfindung in Höhe von Unterhaltszahlungen für mindestens zwei Jahre, wobei die finanzielle Lage des Scheidungseinreichenden und die Verhältnisse der Ehescheidung respektive der Zeitdauer der Ehe zu berücksichtigen sind. Es ist statthaft, dass dem Scheidungseinreichenden diese Abfindung in Ratenzahlungen zugebilligt wird."

Gemäß diesem Text ist die Abfindung für eine geschiedene Frau ein Geldbetrag in Höhe von Unterhaltszahlungen für mindestens zwei Jahre, auf die eine von ihrem Ehemann nach ausgeübtem Geschlechtsverkehr in einer rechtsgültigen Ehe geschiedene Frau ohne deren Einverständnis oder einen Grund ihrerseits Anspruch hat, und zwar über ihren Unterhalt der Wartezeit hinaus. In einer erläuternden Anmerkung über diese Abfindung steht: "Dies, weil in der Scharia festgelegt ist, dass die Ehescheidung ein Recht eines Ehemannes ist und das bestehende Recht die finanzielle Abfindung für eine geschiedene Frau nach ausgeübtem Geschlechtsverkehr nicht auferlegt und sie nach dem ersten Beischlaf Anspruch auf die ganze Brautgabe und den Unterhalt der Wartezeit hat, während die Abfindung wünschenswert ist und man diese bei einem Rechtsstreit nicht anwendet. Denn die Anständigkeit hat in dieser Zeit nachgelassen und verschwindet insbesondere zwischen Eheleuten, zumal die Bande der freundschaftlichen Beziehung zwischen ihnen zerschnitten sind. Auch benötigt die Geschiedene mehr als den Unterhalt der Wartezeit, und zwar in Form einer Unterstützung, die ihr von finanzieller Seite betrachtet bei den Konsequenzen aus der Ehescheidung hilft, wobei die Scheidundsabfindung diese Unterstützung verwirklicht und gleichzeitig viele Leute von einer voreiligen Ehescheidung abhält. Und schließlich war der Grundgedanke bei der Gesetzgebung der Scheidungsabfindung die Tröstung einer Geschiedenen, und das Spenden des Trostes für sie wiederum gehört zu deren von der Scharia geforderten Anständigkeit. Als Basis deren Wertschätzung gelten die folgenden Worte Allahs, des Erhabenen:

 

 

... Und gewährt ihnen eine Abfindung – für den Bemittelten entsprechend dessen Vermögen und für den Minderbemittelten entsprechend dessen Vermögen –, eine Abfindung in rechtlicher Weise als eine Rechtspflicht für die Gutes Tuenden!

(Sure 2, Vers 236)

 

Die Verpflichtung zur Scheidungsabfindung ist die neuere Rechtslehre Asch-Schafiis, wobei er sie zur Pflicht zu Gunsten einer nach erfolgtem Geschlechtsverkehr geschiedenen Frau erhob, solange die Trennung nicht ihrerseits vorgenommen wurde oder ein Grund bei ihr lag. Ahmad vertrat ebenfalls diese Meinung und Ibn Taimija wählte sie. Ferner ist die Verpflichtung zu ihr die Meinung der Zahiriten, und auch Malik vertrat diese Auffassung. Dementsprechend wurde der Wortlaut des Artikels 18 unter Berücksichtigung der Normen der Aussagen der genannten Rechtsgelehrten novelliert. Der Richter soll sich mit deren Bewertung befassen, mit Ausnahme der obengenannten Ehescheidungsumstände und des Missbrauchs dieses Rechts, sowie mit deren Anwenden in einer richtigen Weise. Die Scheidungsabfindung beläuft sich auf nicht weniger als die Unterhaltszahlungen für zwei Jahre. Als Erleichterung für einen Scheidungseinreichenden erlaubt der Gesetzestext, dass er die festgelegte Abfindung in Raten bezahlen darf."

Es ist de facto ein weitverbreiteter Irrtum, dass man die Abfindung als Unterhalt bezeichnet. Sie heißt vielmehr nur Abfindung, weil sie nicht zu den Arten des Unterhalts zählt. Ihre Verpflichtung geht neben dem in der oben erwähnten erläuternden Anmerkung auf die folgenden Worte Allahs, des Erhabenen, zurück:

 

Und den geschiedenen Frauen eine Abfindung in rechtlicher Weise, als eine Rechtspflicht für die Allah Fürchtenden.

(Sure 2, Vers 241)

Das absolute Objekt in des Erhabenen Worten "Abfindung" und in des Erhabenen Worten "Rechtspflicht" steht als Bekräftigung der Aufforderung zu ihren Gunsten. Darüber hinaus bedeutet die allgemein gehaltene Anrede der Frau die Nichtzulässigkeit der Spezifizierung deren Rechtsnorm ohne Beweis und ihre Fälligkeit für jede Geschiedene, sei ihre Scheidung nun vor dem ersten Beischlaf oder nach ihm und sei nun eine Brautgabe für die Scheidungseinreichende bestimmt oder nicht.

Die meisten Rechtsgelehrten meinen, dass die Scheidungsabfindung wünschenswert ist, und zwar wegen des Nichtvorhandenseins einer eindeutig direkten Aufforderung zu ihren Gunsten. Und da es von der Erforschung der Meinungen der Rechtsgelehrten hinsichtlich der Belege der zum Thema Abfindung vorkommenden Koran-Texte klar ist, dass sie einerseits im Rahmen deren Umsetzung in die Praxis und andererseits bezüglich Pflicht oder erwünschenswerten Vorzug unterschiedlicher Meinung sind – und zwar ob der Nichteindeutigkeit der Bedeutung der Quellentexte –, ist es einem maßgeblich Verantwortlichen erlaubt sich um sie zu bemühen um ihre Rechtsnormen durch einen legislativen Text zu regeln, der das Recht auf diese Regelung bestätigt, und die Voraussetzungen für deren Anspruch ausführlich in einer Weise darzulegen, die deren Umsetzung in die Praxis vereinheitlicht. Bedingung dieser Abfindung ist es, dass der Ehemann mit der Frau, von der er sich scheidet, in einer rechtsgültigen Ehe Geschlechtsverkehr durchgeführt hat und dass die Ehescheidung nicht durch ihre Zustimmung oder ihrerseits vorgenommen wird. All dies gehört zum allgemeinen Rahmen der islamischen Scharia und läuft ihren hehren Zielen nicht zuwider. Auf diese Weise erkennt man, dass die Zeitdauer der Abfindung sich auf nicht weniger als zwei Jahre und ohne Maximum beläuft und man die Umstände der Einreichung einer Ehescheidung sowie die Anzahl deren Jahre respektive die finanzielle Lage eines Ehemannes berücksichtigen soll und man diese Abfindung mit Wissen des Richters auch in Raten bezahlen darf. Ferner soll die Aushändigung unter der Aufsicht des Richters geschehen, und zwar für den Fall, dass die Angelegenheit einem Richter vorgelegt wird. Sind indes beide Parteien damit einverstanden, so gilt die Vereinbarung als ein Gesetz der beiden vertragschließenden Parteien, wobei sie das Obengenannte in Betracht ziehen sollen. Es ist Usus, dass der Mann an seine geschiedene Frau das zahlt, was dem Wert des Viertels seines Einkommens innerhalb der Zeitdauer, auf die man sich verständigt hat, entspricht.

Aus dem Erwähnten ergibt sich die Antwort.

 

 

:selam:

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