AlMurabit Posted July 24, 2008 Share Posted July 24, 2008 Nr 4257 Thema Depositen bei der Bank für Ausübung der Pilgerfahrtspflicht Datum 05.05.2008 Frage Der Fragesteller sagt: "Ich zahlte zwecks diesjähriger Ausübung der Pilgerfahrtspflicht einen Geldbetrag bei einer Bank ein. Als ich nun diese Summe und was darauf an Zinsen angefallen war, abgehoben hatte, teilten mir die Scheiche des Dorfes mit, dass dieser Geldbetrag für die Pilgerfahrt nicht tauge und dass es sich um Wucherzins handle." Der Fragebesteller bittet um Darlegung der Rechtsnorm. Antwort Fatwa-Stab Seit Erscheinen der Banken in der modernen Zeit sind die Rechtsgelehrten hinsichtlich der Darstellung deren Wesens unterschiedlicher Meinung, und zwar ob der Meinungsverschiedenheit zwischen Juristen und Ökonomen hinsichtlich dieser Darstellung, insofern als im Hinblick auf die Beziehung zwischen Kunden und Bank die Juristen diese als eine Darlehnsbeziehung ansehen, während die Ökonomen sie als eine Investitionsbeziehung betrachten. Auf der unterschiedlichen Darstellung gründet sich auch die Meinungsverschiedenheit bei der Bestimmung des Rechtstatbestandes. Denn wer die Beziehung als eine des Darlehns sieht, betrachtet es als einen Darlehnsabschluss, der einen Vorteil mit sich bringt, so dass auf dieser Basis die Norm lautet, dass es sich um von der Scharia verbotenen Wucher ("Riba") handelt. Dann unterscheiden sich die Fatwas. Einige meinen, dass es sich hierbei um eine Art dringenden Notfall handelt, den der Muslim – wenn nötig – auf Grund der Regel "Dringende Notfälle relativieren Verbotenes " anwenden darf. Das wird aus der allgemeinen Bedeutung der folgenden Worte des Erhabenen deduziert: ... Wer nun aber gezwungen ist ohne Begehren und nicht als Übertreter, auf dem liegt keine Sünde ... (Sure 2, Vers 173) Andere meinen, dass es sich hierbei nicht um eine Art dringender Notfall handelt, insofern als der dringende Notfall von der Scharia her dahingehend definiert wird, dass man für den Fall, dass man ihn nicht berücksichtigt, zu Grunde geht oder sehr nahe vor dem Untergang steht. Einige von ihnen betrachten die Regel "Eine Notwendigkeit ist gleichwertig mit einem dringenden Notfall" als Erlaubnis – sowohl im Allgemeinen als auch im Besonderen – und wer nun bei der Bestimmung den Weg der Investition beschreitet, so sehen es einige von ihnen als eine Art unvollkommene Spekulation, die durch eine Schutzgewährung korrigiert werden kann. Wieder andere meinen, dass es sich um eine neue Tätigkeit und ein neues Geschäft handle und in der überkommenen islamischen Rechtswissenschaft nicht erwähnt wird. Deshalb bemüht man sich mit neuem Eifer wie sich beispielsweise auch die Rechtsgelehrten Samarkands hinsichtlich der Kaufvertragstilgung [wenn der Verkäufer dem Käufer den Preis eines verkauften Objekts zurückgibt, erhält ersterer auch sein Objekt wieder zurück] als neue Vertragsform eifrig bemühten. Oder wie sich in ähnlicher Weise der Scheich des Islam Abu As-Saud hinsichtlich des Transaktionsvertrages bemühte und ihn als von der Scharia her erlaubt erklärt, wie die ersteren dieses Urteil auch bei der Tilgung fällten, und zwar unter Berücksichtigung des Interesses des Allgemeinwohls der Leute, des außergewöhnlichen Bedarfs, der Ausgewogenheit des Marktes und der Regelung des Lebensunterhalts der Leute sowie ob des Einklangs mit den Erfordernissen der Zeit wie Verkehrsentwicklung, Kommunikation, moderne Technik, Bevölkerungszuwachs, Schwächung im Sozialverhalten, Entwicklung von Bilanzwesen und Buchführung, Unabhängigkeit der juristischen Person von der natürlichen Person und vieles andere mehr. Es ergibt sich also kurz gesagt, dass sich die Meinungsverschiedenheit aus der Einstellung zur Frage der Aktivitäten innerhalb der Banken und der Zusammenarbeit mit den Banken sowie zur Bestimmung, Beurteilung und Fatwa darüber ergibt. Die festgelegten Regeln der Scharia lauten, dass 1. man es missbilligt Dinge zu unterlassen, in deren Durchführung Übereinstimmung besteht, respektive Dinge zu tun, in deren Unterlassung Übereinstimmung besteht, wohingegen man Dinge, die umstritten sind, nicht missbilligt, 2. das Beilegen einer Meinungsverschiedenheit erwünscht ist und 3. jemand, der durch etwas Umstrittenes getroffen wird, dem folgen kann, der es gestattet. Das Verbot des Wuchers ist von der Religion her zwangsläufig bekannt, da dessen Verbot eindeutig in Koran und Sunna steht und die islamische Gemeinschaft in dessen Verbot einig ist. Der Erhabene sagt: Die Wucherzins verzehren, auferstehen lediglich wie derjenige aufersteht, den der Satan durch Geistesgestörtheit niedergestreckt hat. Dies, da sie sagten: "Verkauf ist ja nichts weiter als dem Wucherzins gleich." Und Allah erlaubte den Verkauf und untersagte den Wucherzins. Zu wem also eine Ermahnung von seinem Herrn kommt und wer dann aufhört, für den ist, was vergangen; und seine Angelegenheit ist bei Allah. Und wer rückfällig wird, so sind jene des Höllenfeuers Bewohner; sie sind in ihm ewig Verweilende. (Sure 2, Vers 275) Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) sagte in einem von Al-Buchari und Muslim überlieferten Hadith: "Allah verflucht den Wucherzins-Verzehrenden, den ihn Gebenden, dessen beide Zeugen und den ihn Niederschreibenden." Die Meinungsverschiedenheit entstand indes hinsichtlich dessen, ob die Haupttätigkeit der Banken in der Realität eine Art von der Scharia her verbotenen Wucher oder eine Art unvollkommene, von der Scharia ebenfalls verbotene Verträge darstellt oder eine Art neu eingeführte Verträge, deren Beurteilung die Erlaubnis vorsieht, sofern das Interesse deren Partner gewährleistet ist und nichts enthält, was von der Scharia her verboten ist. Auf der Grundlage des Erwähnten muss sich jeder Muslim dessen bewusst sein, dass Allah, der Hocherhabene, Wucherzins verboten hat und über dessen Verbot Einigkeit besteht. Er muss sich ferner dessen bewusst sein, dass die Rechtsgelehrten hinsichtlich Einstellung zu Bankaktivitäten und hinsichtlich deren Bestimmung sowie Beurteilung und Erlassen von Fatwas in dieser Angelegenheit unterschiedlicher Meinung sind. Und schließlich muss er sich auch dessen bewusst sein, dass das Beilegen einer Meinungsverschiedenheit erwünscht ist, wobei er trotzdem dem folgen darf, der es gestattet, und ihm ist dann hinsichtlich des Zusammenarbeitens mit der Bank nichts Verbotenes anzulasten, und zwar in allen Bereichen wie Annehmen, Abgeben, Geschäftstätigkeit, Handel und Ähnliches. In Beantwortung der Frage darf der Fragesteller also den erwähnten Geldbetrag auf jedwede Art ausgeben. Er darf auch von diesem Geld die Pilgerfahrt durchführen, und seine Pilgerfahrt ist gültig und auf ihm liegt überhaupt keine Sünde. Aus dem Erwähnten ergibt sich die Antwort auf die gestellte Frage. Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten! Die Antwort erfolgte am 03.01.2004. ws Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
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