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Nr 4062

Thema Säkulargesetze und ihr Anwenden beim Rechtsstreit und Verpflichtung des maßgeblichen Verantwortlichen ihnen gegenüber

Datum 19.11.2007

 

Frage

Es wird um die Scharia-Norm für folgende Fragen gebeten:

1. Hat das Gesetz Vorrang vor der Scharia oder die islamische Scharia vor dem Gesetz, wobei wir in einem muslimischen Staat leben?

2. Wie lautet die Scharia-Norm für die Säkulargesetze, die zu den absolut festgelegten islamischen Vorschriften, ja sogar zum Geist des Islam in Widerspruch stehen? Und darf man nach ihnen handeln und sie bei Rechtsstreit anwenden, wenn sie dem Menschen großen Schaden zufügen?

3. Jemand von uns erhob Beschwerde bei Gericht. Das Urteil folgte dem Säkulargesetz und läuft der festgesetzten Scharia-Norm zuwider. So erkannte es das von der edlen Scharia vorgeschriebene Recht ab. Wie lautet nun die Rechtsnorm für dieses Gesetz? Ist es für uns rechtsverbindlich und was ergibt sich aus ihm?

4. Wie lautet die von der Scharia her geforderte Pflicht, die der Geschädigte unternehmen muss hinsichtlich dieser ungerechten Säkulargesetze, die zu den Vorschriften Allahs, des Hocherhabenen, in einem skandalösen und unverhüllten Widerspruch stehen? Gilt die Zufriedenheit mit dem Verwerflichen und sein Verschweigen als Freispruch vor Allah, dem majestätisch Hocherhabenen, oder muss man dies den maßgeblichen Verantwortlichen vorlegen, um die Ungerechtigkeit zu beseitigen und der Wahrheit zum Recht zu verhelfen?

5. Wenn wir von den Worten des sehr ehrenhaften Gesandten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) "Ihr seid alle Hirten, und jeder von euch ist verantwortlich für seine Herde...", ausgehen, worin besteht dann die Aufgabe, die auf der Schulter des maßgeblichen Verantwortlichen und des Staatsoberhauptes liegt, gegenüber dieser ungerechten Gesetze, die den Normen der geschätzten Scharia widersprechen sowie gegenüber dem, der von der Herde des jeweiligen Verantwortlichen ungerecht behandelt wurde?

 

 

 

Antwort

 

Fatwa-Stab

 

 

Erstens: Es ist von der Religion her zwangsläufig bekannt, dass die Herrschaft nur Allah gehört, das heißt, IHM, dem Erhabenen, allein gebührt das Recht der Gesetzgebung, des Gebietens und des Verbietens, und niemand bestreitet IHM dies. Das gehört zu den Selbstverständlichkeiten der islamischen Glaubenslehren, auf die sich die gesamte islamische Gemeinschaft verständigt hat, und zu den von der Scharia festgelegten Dingen, hinsichtlich derer man keine abweichende Meinung haben darf. Die edle Scharia missbilligt den, der nicht gemäß dem richtet, was Allah hinabgesandt hat. Ferner schreibt ihm Allah, der Erhabene, das Leugnen des Islam, Unrecht und Frevel zu, und zwar in des Erhabenen Worten:

 

...Und wer nicht gemäß dem richtet, was Allah hinabgesandt hat, so sind jene, sind sie die Islam-Leugner.

(Sure 5, Vers 44)

 

...Und wer nicht gemäß dem richtet, was Allah hinabgesandt hat, so sind jene, sind sie die Ungerechten.

(Sure 5, Vers 45)

 

...Und wer nicht gemäß dem richtet, was Allah hinabgesandt hat, so sind jene, sind sie die Frevler.

(Sure 5, Vers 47)

 

Damit ist jeder gemeint, der nicht gemäß der Scharia richtet und sie in Abrede stellt, nicht anerkennt oder Verbotenes als zulässig betrachtet. Als Beleg gelten die Worte des Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) in einem von Al-Buchari und Muslim von Amr Ibn Al-Aas überlieferten Hadith: "Wenn ein Herrscher sich beim Richten bemüht und sein Urteil richtig ist, wird er zweimal belohnt, und wenn er sich beim Richten bemüht, aber zu einem Fehlurteil gelangt, wird er einmal belohnt."

 

Zweitens: Wer unwissentlich, irrtümlich und auf Grund von Meinungsverschiedenheiten nicht gemäß dem, was Allah geoffenbart hat, richtet, wird einvernehmlich nicht als von der Religionsgemeinschaft abgeschieden betrachtet. Ja, die Gelehrten vertreten sogar die Meinung, wer als Zeitvertreib für sich selbst ohne seine Religion verschmähen zu wollen nicht gemäß der Scharia richtet, wird nicht als Renegat, sondern als widersetzlicher Muslim betrachtet. Dies gilt ebenso für die zu den festgelegten Dingen der Scharia in Widerspruch stehenden Gesetze der islamischen Staaten, die ihre Verfassungen auf der Grundlage bestimmen, dass der Islam ihre Religion ist und dass die islamische Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung darstellt, so dass es den Legislativgremien in diesen Staaten möglich ist, Einspruch gegen alles zu erheben, was der Scharia an Termini und Artikeln der Verfassung widerspricht, von denen vorausgesetzt wird, dass sie mit der edlen Scharia je nach demselben Verfassungstext in Einklang stehen.

Auf Grund dessen wird alles, was von diesen Artikeln den festgesetzten Dingen der Scharia widerspricht, als glatter Fehler von dessen Verfassungsgeber betrachtet, indem er dadurch aus den Rahmen der Legalität, deren Rechtsgültigkeit die Verfassung gewährleistet, fällt.

 

Was also von diesen Artikeln den aus intensiven wissenschaftlichen Bemühungen resultierenden Lehren des islamichen Rechts widerspricht, so hängt diese Angelegenheit vom jeweils zu berücksichtigenden Interesse ab(also nicht selbstineterpretieren ), das der Richtende nach dessen Bestätigung von den maßgeblichen Leuten sieht.

 

Drittens: Steht das Urteil des Richters zu den von der Scharia her festgelegten Dingen in Widerspruch gemäß diesen Artikeln, die den festgelegten Dingen der Scharia und dem daraus zwangsläufig Bekannten widersprechen, ist dieses Urteil nichtig und wird nicht rechtsverbindlich. Man begründet freilich dessen Zwang zur Anerkennung und Verbindlichkeit mit der Rechtsregel, die lautet: "Bei zwei Übeln wird das kleinere gewählt."

 

Liegt das Interesse in der Bindung an das Urteil um der Abwendung der Ursachen von Unmoral willen, nämlich die Unruhe, die das Abweichen von ihm verursachen würde, dann ist dessen Verbindlichkeit Pflicht, und zwar auf der Basis der soeben genannten Rechtsregel. Hat die Person indes eine Alternative, sich an dieses Urteil nicht halten zu müssen, und zwar ohne daraus resultierendem Schaden, so darf sie sich daran nicht halten.

 

Viertens: Hinsichtlich dieser mit der Scharia in Widerspruch stehenden Gesetze müssen die Muslime dies den maßgeblichen Verantwortlichen unter der Muslime und maßgeblichen Leuten in den Legislativ- sowie Exekutivgremien vorlegen um der Pflicht des Gebietens des Rechtens und Verbietens des Verwerflichen nachzukommen, egal ob man durch diese Gesetze geschädigt wird oder nicht. Dies ist aber je nach Möglichkeit eines jeden Muslims.

 

Fünftens: Die führenden Persönlichkeiten der Muslime müssen darüber hinaus die Ungerechtigkeit von denen, denen Allah ihre Angelegenheiten in die Hände gelegt hat, aufheben sowie die in ihren Staaten mit der Scharia Allahs, des Erhabenen, in Widerspruch stehenden Gesetze ändern um das anvertraute Gut, das Allah ihnen anvertraut, anzuwenden, und zwar gemäß den Worten, des Erhabenen:

 

O David! Fürwahr, wir haben dich zu einem Stellvertreter auf Erden eingesetzt. So richte zwischen den Menschen sachgemäß und folge nicht der Neigung, so dass sie dich etwa vom Weg Allahs abbrächte. Fürwahr, diejenigen, die vom Weg Allahs abirren, für sie ist eine heftige Pein, dass sie vergaßen den Tag der Rechenschaft.

(Sure 38, Vers 26)

 

 

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

 

 

Kommentar :Die Shariah erlaubt nicht Unfrieden & Unruhe in einem nichtmuslimischen Land zu stiften noch dazu Gesetze zu brechen noch ist es erlaubt zu stehlen , zu betrügen , zu bestechen , zu beleidigen , andere Nationen zu diskriminieren , zu verspotten , zu hassen , zu verachten .....siehe dazu :

http://www.enfal.de/news24.htm

http://www.enfal.de/news25.htm

 

 

:selam:

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