AlMurabit Posted June 6, 2008 Share Posted June 6, 2008 Nr 4243 Thema Rechtsnorm für das Reisen zum Besuch des Grabes des Propheten Mohammads (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) Datum 22.05.2008 Frage Die vorliegende Frage geht um die Rechtsnorm für das Reisen zum Besuch des Grabes des Propheten Mohammads (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!). Antwort Fatwa-Stab Das Reisen zum Besuch des Grabes des Propheten Mohammads (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) gehört zu den besten Taten und den wünschenswertesten frommen Handlungen, die zum Hochmajestätischen führen. Hinsichtlich ihrer Legitimität besteht Konsens unter den Gelehrten der muslimischen Gemeinschaft. Diesen Konsens erwähnten Al-Qadi Ijaad, Imam Ibn Taimija, Al-Hafiz Ibn Hadschar Al-Asqalani und andere. Ibn Taimija drückte dies wie folgt aus: "Das Reisen zur Moschee des Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!), was man als Reisen zum Besuch dessen Grabes bezeichnet, ist etwas, worin bei den Muslimen von einer Generation zur anderen einvernehmlich Übereinstimmung herrscht." So! Einige Gelehrte schrieben über die Legitimität dieser Reise, wie etwa At-Taqi As-Subki in seinem Werk Schifa'u-s-Siqami fi Zijarati Chairi-l-Anami alaihi-s-Salatu was-Salam (Heilung der Kranken beim Besuch des besten Menschen - Segen und Frieden seien mit ihm! -), Ibn Hadschar Al-Haithami in seinem Werk Al-Dschauharu-l-Munazamu fi Zijarati -l-Qabri-n-Nabawi-l-Mukarram (Aufgereihte Perlen beim Besuch des Grabes des edlen Propheten) und sein Schüler Al-Fakihi in seinem Werk Husnu-l-Istischarati fi Adabi-z-Zijara (Gute Beratung für die guten Sitten eines Besuches). Zu den Belegen der Legitimität des Besuches des Propheten während der aus diesem Anlass durchgeführten Reise gehören die folgenden Worte des Erhabenen: ... Und wenn sie, da sie sich an sich selbst versündigten, zu dir kämen und sodann Allah um Vergebung bäten, und der Gesandte für sie um Vergebung bäte, fänden sie gewiss Allah Reue gnädig annehmend, allbarmherzig. (Sure 4, Vers 64) Dieser Koran-Vers hat eine allgemeine Bedeutung, wobei sie sowohl den Fall der Lebenszeit [des Propheten] als auch den der Zeit nach dessen Tod und sowohl den Fall des Reisens als auch den des Nicht-Reisens umfasst. Die Beschränkung eines beider Fälle auf einen ohne Beleg für diese Beschränkung ist nicht akzeptabel. Über den Besuch des Propheten an sich wurden viele Hadithe überliefert. Zu diesen Hadithen gehört der von Ibn Chuzaima in dessen Sammlung authentischer Hadithe und von Al-Bazzar und Ad-Daraquttni nach einer Aussage von Ibn Umar (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!) folgende überlieferte Hadith, dass Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: "Wer mein Grab besucht, dem bin ich verpflichtet, meine Fürbitte einzulegen." In einer anderen Überlieferung von At-Tabarani und Ad-Daraquttni steht: "Wer zu mir als Besucher kommt und ihn kein anderes Anliegen außer der Besuch zu mir bewegt, für den bin ich am Auferstehungstag verpflichtet Fürbittender zu sein." In einer weiteren Überlieferung von At-Tabarani heißt es: "Wer mein Grab nach meinem Tod besucht, ist wie derjenige, der mich zu meinen Lebzeiten besuchte." Es geht also um Hadithe, die auf vielfältigen Wegen überliefert wurden, die sich gegenseitig stärken und von vielen Überlieferern wie Ibn Chuzaima, Ibn As-Sakan, Al-Qadi Ijad, At-Taqi As-Subki, Al-Iraqi und anderen für authentisch erklärt wurden. Was aber die Worte des Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) "Man soll nur zu drei Moscheen aufbrechen: zur Haram-Moschee, zu dieser meiner Moschee und zur Al-Aqsa-Moschee" im in den authentischen Hadith-Sammlungen von Al-Buchari und Muslim nach einer Aussage von Abu Said Al-Chudri (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith betrifft, so bedeutet das, dass man keine Reise zu einer Moschee zwecks deren Ehrenbezeugung und Annäherung Allahs durch Gebetsverrichtung darin außer zu den drei oben genannten Moscheen zwecks deren Ehrenbezeugung durch Gebetsverrichtung darin unternehmen soll. Der Hochgelehrte Ibn Hadschar Al-Haithami sagte: "Diese Wertschätzung muss jeder verstehen, damit die Ausnahme in einem Zusammenhang steht. Denn das Unternehmen der Reise in die Arafat-Ebene geschieht zwecks Verrichten der einvernehmlich pflichtgemäßen Riten. Ebenso sind das Sich-Bemühen um Allahs willen und die Auswanderung aus dem Gebiet der Islam-Leugner Sunna oder von der Scharia her bedingte Pflicht, und zwar unter der Bedingung des Strebens nach Wissen. Die Gelehrten sind sich auch über die Zulässigkeit jener Reise zum Durchführen von Handel oder Anliegen des Diesseits einig. Die Anliegen des Jenseits insbesondere deren Wichtigstes, nämlich der Besuch des ehrwürdigen Grabes, haben dementsprechend einen größeren Anspruch darauf." So! Diese Bedeutung wurde in einem von Ahmad in dessen Hadith-Sammlung Al-Musnad von Abu Said Al-Chudri auf den Propheten zurückgeführten überlieferten Hadith mit akzeptabler Überliefererkette im folgenden Wortlaut erklärt: "Man soll kein Reittier zum Reisen zu einer Moschee mit dem Wunsch darin zu beten satteln, es sein denn zur Haram-Moschee, zur Al-Aqsa-Moschee und zu dieser meiner Moschee." In einem von Al-Bazzar in dessen Hadith-Sammlung auf den Propheten zurückgeführten und nach einer Aussage der Mutter der Gläubigen Aischa (möge Allah an ihr Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith steht: "Ich bin das Siegel der Propheten und meine Moschee ist das Siegel aller Moscheen der Propheten. Die Haram-Moschee und meine Moschee haben das größere Anrecht darauf, dass man sie besucht und zu ihnen reist. Ein rituelles Gebet in meiner Moschee zu verrichten ist besser als eintausend rituelle Gebete in einer anderen Moschee, mit Ausnahme der Haram-Moschee." Auf Grund dessen gilt eine Reise zum Besuch des Grabes des Propheten als eine durch Koran, Sunna und Konsens der muslimischen Gemeinschaft legitimierte Angelegenheit. Die Aussage hinsichtlich des Verbietens dessen ist eine nicht scharia-konforme Aussage, auf die man sich nicht stützt und die nicht berücksichtigt wird. Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten! Die Antwort erfolgte am 31.7.2004. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
AlMurabit Posted June 6, 2008 Author Share Posted June 6, 2008 Nr 4243 Thema Rechtsnorm für das Reisen zum Besuch des Grabes des Propheten Mohammads (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) Datum 22.05.2008 Frage Die vorliegende Frage geht um die Rechtsnorm für das Reisen zum Besuch des Grabes des Propheten Mohammads (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!). Antwort Fatwa-Stab Das Reisen zum Besuch des Grabes des Propheten Mohammads (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) gehört zu den besten Taten und den wünschenswertesten frommen Handlungen, die zum Hochmajestätischen führen. Hinsichtlich ihrer Legitimität besteht Konsens unter den Gelehrten der muslimischen Gemeinschaft. Diesen Konsens erwähnten Al-Qadi Ijaad, Imam Ibn Taimija, Al-Hafiz Ibn Hadschar Al-Asqalani und andere. Ibn Taimija drückte dies wie folgt aus: "Das Reisen zur Moschee des Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!), was man als Reisen zum Besuch dessen Grabes bezeichnet, ist etwas, worin bei den Muslimen von einer Generation zur anderen einvernehmlich Übereinstimmung herrscht." So! Einige Gelehrte schrieben über die Legitimität dieser Reise, wie etwa At-Taqi As-Subki in seinem Werk Schifa'u-s-Siqami fi Zijarati Chairi-l-Anami alaihi-s-Salatu was-Salam (Heilung der Kranken beim Besuch des besten Menschen - Segen und Frieden seien mit ihm! -), Ibn Hadschar Al-Haithami in seinem Werk Al-Dschauharu-l-Munazamu fi Zijarati -l-Qabri-n-Nabawi-l-Mukarram (Aufgereihte Perlen beim Besuch des Grabes des edlen Propheten) und sein Schüler Al-Fakihi in seinem Werk Husnu-l-Istischarati fi Adabi-z-Zijara (Gute Beratung für die guten Sitten eines Besuches). Zu den Belegen der Legitimität des Besuches des Propheten während der aus diesem Anlass durchgeführten Reise gehören die folgenden Worte des Erhabenen: ... Und wenn sie, da sie sich an sich selbst versündigten, zu dir kämen und sodann Allah um Vergebung bäten, und der Gesandte für sie um Vergebung bäte, fänden sie gewiss Allah Reue gnädig annehmend, allbarmherzig. (Sure 4, Vers 64) Dieser Koran-Vers hat eine allgemeine Bedeutung, wobei sie sowohl den Fall der Lebenszeit [des Propheten] als auch den der Zeit nach dessen Tod und sowohl den Fall des Reisens als auch den des Nicht-Reisens umfasst. Die Beschränkung eines beider Fälle auf einen ohne Beleg für diese Beschränkung ist nicht akzeptabel. Über den Besuch des Propheten an sich wurden viele Hadithe überliefert. Zu diesen Hadithen gehört der von Ibn Chuzaima in dessen Sammlung authentischer Hadithe und von Al-Bazzar und Ad-Daraquttni nach einer Aussage von Ibn Umar (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!) folgende überlieferte Hadith, dass Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: "Wer mein Grab besucht, dem bin ich verpflichtet, meine Fürbitte einzulegen." In einer anderen Überlieferung von At-Tabarani und Ad-Daraquttni steht: "Wer zu mir als Besucher kommt und ihn kein anderes Anliegen außer der Besuch zu mir bewegt, für den bin ich am Auferstehungstag verpflichtet Fürbittender zu sein." In einer weiteren Überlieferung von At-Tabarani heißt es: "Wer mein Grab nach meinem Tod besucht, ist wie derjenige, der mich zu meinen Lebzeiten besuchte." Es geht also um Hadithe, die auf vielfältigen Wegen überliefert wurden, die sich gegenseitig stärken und von vielen Überlieferern wie Ibn Chuzaima, Ibn As-Sakan, Al-Qadi Ijad, At-Taqi As-Subki, Al-Iraqi und anderen für authentisch erklärt wurden. Was aber die Worte des Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) "Man soll nur zu drei Moscheen aufbrechen: zur Haram-Moschee, zu dieser meiner Moschee und zur Al-Aqsa-Moschee" im in den authentischen Hadith-Sammlungen von Al-Buchari und Muslim nach einer Aussage von Abu Said Al-Chudri (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith betrifft, so bedeutet das, dass man keine Reise zu einer Moschee zwecks deren Ehrenbezeugung und Annäherung Allahs durch Gebetsverrichtung darin außer zu den drei oben genannten Moscheen zwecks deren Ehrenbezeugung durch Gebetsverrichtung darin unternehmen soll. Der Hochgelehrte Ibn Hadschar Al-Haithami sagte: "Diese Wertschätzung muss jeder verstehen, damit die Ausnahme in einem Zusammenhang steht. Denn das Unternehmen der Reise in die Arafat-Ebene geschieht zwecks Verrichten der einvernehmlich pflichtgemäßen Riten. Ebenso sind das Sich-Bemühen um Allahs willen und die Auswanderung aus dem Gebiet der Islam-Leugner Sunna oder von der Scharia her bedingte Pflicht, und zwar unter der Bedingung des Strebens nach Wissen. Die Gelehrten sind sich auch über die Zulässigkeit jener Reise zum Durchführen von Handel oder Anliegen des Diesseits einig. Die Anliegen des Jenseits insbesondere deren Wichtigstes, nämlich der Besuch des ehrwürdigen Grabes, haben dementsprechend einen größeren Anspruch darauf." So! Diese Bedeutung wurde in einem von Ahmad in dessen Hadith-Sammlung Al-Musnad von Abu Said Al-Chudri auf den Propheten zurückgeführten überlieferten Hadith mit akzeptabler Überliefererkette im folgenden Wortlaut erklärt: "Man soll kein Reittier zum Reisen zu einer Moschee mit dem Wunsch darin zu beten satteln, es sein denn zur Haram-Moschee, zur Al-Aqsa-Moschee und zu dieser meiner Moschee." In einem von Al-Bazzar in dessen Hadith-Sammlung auf den Propheten zurückgeführten und nach einer Aussage der Mutter der Gläubigen Aischa (möge Allah an ihr Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith steht: "Ich bin das Siegel der Propheten und meine Moschee ist das Siegel aller Moscheen der Propheten. Die Haram-Moschee und meine Moschee haben das größere Anrecht darauf, dass man sie besucht und zu ihnen reist. Ein rituelles Gebet in meiner Moschee zu verrichten ist besser als eintausend rituelle Gebete in einer anderen Moschee, mit Ausnahme der Haram-Moschee." Auf Grund dessen gilt eine Reise zum Besuch des Grabes des Propheten als eine durch Koran, Sunna und Konsens der muslimischen Gemeinschaft legitimierte Angelegenheit. Die Aussage hinsichtlich des Verbietens dessen ist eine nicht scharia-konforme Aussage, auf die man sich nicht stützt und die nicht berücksichtigt wird. Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten! Die Antwort erfolgte am 31.7.2004. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
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