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:selam:

 

http://www.dar-alifta.org/ViewFatwa.aspx?ID=4116

 

Nr: 4116

Thema: Rechtsnorm für die Heirat mit einer Schriftbesitzerin

Mufti: Fatwa-Stab

Frage:

Ich bin Student und studiere an einer Universität und arbeite nicht. Mein Vater gibt mir aber monatlich Taschengeld, wovon ich ab und zu einen Betrag im Sparbuch sparte, bis ein Betrag von 200 Pfund erreicht war.

Die Frage lautet nun: Soll ich auf dieses Geld Sozialpflichtabgabe entrichten, wobei zu erwähnen ist, dass es nicht aus meinem Bemühen und meiner Arbeit, sondern aus der Arbeit meines Vaters resultierte. Für den Fall, dass ich Sozialpflichtabgabe auf dieses Geld entrichten muss, wo liegt deren Erhebungsgrenze und darf man diesen Betrag an nur eine Stelle wie etwa das neue Krebskrankenhaus bezahlen?

Es gibt eine weitere Frage: Wie lautet die Rechtsnorm für die Heirat mit einer christlichen Kollegin? Ist es von der Scharia her unerwünscht oder verboten? Gibt es auch eine Sünde, wenn sie an ihrer Religion festhält und die Kinder sich zum Islam bekennen?

 

 

Antwort:

 

Erstens: In Bezug auf den in Ihrer Frage erwähnten Betrag gibt es auf ihn keine Sozialpflichtabgabe, weil die Erhebungsgrenze der Sozialpflichtabgabe bei deren Fälligkeit sich auf 85 g 21-karätiges reines Gold beläuft.

Zweitens: Ein Muslim darf eine tugendhafte Frau aus den Reihen der Schriftbesitzer (der Juden und der Christen) heiraten, und zwar gemäß den Worten des Erhabenen:

 

Heute sind euch die guten Dinge erlaubt. Und die Speise derjenigen, denen das Buch gegeben ward, ist euch erlaubt, und eure Speise ist ihnen erlaubt und die Tugendhaften von den gläubigen Frauen und die tugendhaften Frauen von denjenigen, denen das Buch gegeben ward vor euch...

(Sure 5, Vers 5)

 

Es gibt auch keine Sünde für den Ehemann, wenn die christliche oder die jüdische Ehefrau an ihrer Religion festhält. Die Kinder sind aber Muslime, weil sie ihrem Vater in der Religion folgen.

Aus dem Erwähnten ergibt sich die Antwort auf beide Fragen.

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

 

 

:selam:

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