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Nr 4145

Thema Das Einschließen des freiwilligen Fastens in das beabsichtigte Pflichtfasten

Datum 10.12.2005

 

Frage

Ist es erlaubt, das Nachholfasten und das Fasten der ersten sechs Tage im Monat Schawwal in eine einzige Absicht einzuschließen?

 

 

Antwort

 

Fatwa-Stab

 

 

Viele Rechtsgelehrte erlauben das Einschließen des freiwilligen Fastens in das beabsichtigte Pflichtfasten, aber nicht in umgekehrter Weise, das heißt, das Einschließen des Pflichtfastens in das beabsichtigte freiwillige Fasten ist nicht statthaft.

 

Auf Grund dessen ist es einer muslimischen Frau erlaubt das entgangene Fasten im Monat Ramadan im Monat Schawwal nachzuholen. Somit begnügt sie sich mit dem Fasten des Nachholens dessen, was ihr im Ramadan entgangen ist, vom Fasten der sechs Tage und sie bekommt auch ihren Lohn für das Fasten dieser sechs Tage, eben weil sie im Monat Schawwal gefastet wurden. Dies ist analog zu jemandem, der eine Moschee betritt und mit der Absicht für ein Pflichtgebet oder ein freiwilliges Sunna-Gebet zwei Moschee-Begrüßungs-Raka vor dem Sich-Hinsetzen betet. Er bekommt auch den Lohn für die zwei Moschee-Begrüßungs-Raka, eben weil er das Gebet vor dem Sich-Hinsetzen verrichtete.

 

Al-Bidjairaimi sagte in seinem Kommentar: „Es ergibt sich aus zwei Raka oder mehr.“ Das heißt, es ergibt sich ihr Verdienst, wobei es unerheblich ist, ob es sich um ein Pflicht- oder um ein freiwilliges Zusatzgebet handelt und ob es damit beabsichtigt wurde oder nicht. Von den beiden Scheichen Al-Buchari und Muslim ist überliefert: „Wenn jemand von euch eine Moschee betritt, dann soll er sich erst hinsetzen, wenn er zwei Raka gebetet hat.“ Damit ist das Stattfinden eines Gebets vor dem Sich-Hinsetzen gemeint, und dadurch findet es statt.

 

Aus dem oben Gesagten ergibt sich die Antwort auf die Frage.

 

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

 

http://www.dar-alifta.org/ViewFatwa.aspx?ID=4145&text=Ramadan

 

:selam:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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